Allgemeine Vorhabenbeschreibung
Gegenstand des vorliegend beantragten Bauabschnitts Altona ist die Erweiterung der A7 von südlich der Anschlussstelle Hamburg-Volkspark bis zur derzeitigen Überführung Baurstraße von 6 auf 8 Fahrstreifen auf einer Länge von ca. 2.550 m sowie der Umbau der A7 zwischen der derzeitigen Überführung Baurstraße bis zum Nordportal des Elbtunnels auf einer Länge von ca. 850 m. Das Vorhaben ist im Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen in den vordringlichen Bedarf als laufend und fest disponiert eingeordnet. Aufgrund des vorhandenen Querschnittes mit einem Mittelstreifen bis zu 14 m Breite erfolgt die Erweiterung auf 8 Fahrstreifen weitestgehend nach innen zum Mittelstreifen. Mit dem Vorhaben verbunden sind u.a. die Erweiterung und Anpassung von Ein- / Ausfädelungsstreifen und Rampen, der Neubau eines Lärmschutztunnels im Zuge der A7 in einer Länge von ca. 2.230 m, der Neubau von Stützwänden, Lärmschutzanlagen und Einhausungen sowie die Erneuerung der Fahrbahnbefestigung und der Entwässerungsanlagen. Die vorhandenen Brückenbauwerke der Straßenquerungen werden abgebrochen und die Wegeverbindungen zum Teil auf dem Tunnelbauwerk wieder hergestellt. Im Zuge der Herstellung des Tunnelbauwerks sind die Verfüllung der Einschnitte sowie weitere Erdarbeiten vorgesehen, in deren Ergebnis ein neu modelliertes, den Tunnel überspannendes Landschaftsprofil entstehen soll. Die über die Erdbewegungen hinausgehende landschaftliche und städtebauliche Gestaltung und weitere Nutzung des entstehenden Geländes sind nicht Gegenstand des Planfeststellungsverfahrens. Mit dem Vorhaben einschließlich der Umweltmaßnahmen einhergehen werden bau-, anlage- und betriebsbedingte Beeinträchtigungen sowohl des Vorhabensbereichs als auch benachbarter Bereiche und baulicher Anlagen durch unmittelbare Inanspruchnahmen (z. B. Grunderwerb oder bauzeitliche Flächennutzungen) oder mittelbare Auswirkungen (z. B. Schalleinwirkungen aus Baulärm oder dem späteren Betrieb). Vorhandene Anlagen werden teilweise umzubauen oder abzubrechen sein. Die Vorhabensträgerin hat die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß §§ 5 Absatz 1 Nummer 1, 7 Absatz 3 UVPG beantragt. Die Planfeststellungsbehörde erachtet das Entfallen der Vorprüfung als zweckmäßig, da das Vorhaben auch nach ihrer Einschätzung erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die nach § 25 Absatz 2 bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären. Gemäß § 7 Absatz 3 Satz 2 UVPG besteht unter diesen Voraussetzungen die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung ohne vorherige Durchführung einer Vorprüfung.
UVP-Kategorie
Raumbezug
Adressen
Ansprechpartner
Rechtsamt
Behörde für Wirtschaft und Innovation (BWI)
Verkehrsanlagen
Alter Steinweg 4
20459
Hamburg
Deutschland
E-Mail: | planfeststellungsbehoerde@bwi.hamburg.de |
Verfahrensschritte
Entscheidung über die Zulassung
Datum der Entscheidung
18.12.2018
Auslegungsinformationen
Entscheidung
Öffentliche Auslegung
Zeitraum der Auslegung
10.10.2017 - 09.11.2017