Allgemeine Vorhabenbeschreibung
Der Bauabschnitt BA 05 umfasst die Deichsanierung am linken Ufer des Illerkanals vom Teilungsbauwerk bei Station km 4+170 bis zur Illerbrücke (St 2019) bei Station km 5+900. Der Hochwasserschutz besteht aus unterschiedlichen Sicherungselementen: - Im Norden erfolgt ein Anschluss an das bestehende Teilungswehr. In diesem Bereich bis zur ehem. Spinnerei Freudenegg erfolgt entlang des Illerkanals ein Deichneubau mit Spundwänden. - Von dort aus weiter bis zur Südspitze der Freudenegger Seen wird ein homogener Deich mit Ausbildung eines Kronen- bzw. Deichhinterweges ohne Spundwände errichtet. Beide Varianten beanspruchen ca. 15 m in der Breite. - Der weitere Abschnitt zwischen Südspitze Freudenegger Seen und ehem. Spinnerei Ay erfolgt als Geländemodellierung mit Kronenweg. - Der Abschluss bis zur Illerbrücke (Staatsstraße 2019 Senden-Oberkirchberg) erfolgt als Deich mit Spundwand und Kronenweg, dort ist der Hochwasserschutz des BA 05 an den bereits fertig gestellten Hochwasserschutz (Ayer Wehr) anzubinden. Der beantragte Gewässerausbau bedarf als Vorhaben im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 i.V. m. Anlage 1 Nr. 13.13 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) vom 24.02.2010 (BGBl. I S. 94), zuletzt geändert durch Gesetz vom 08.09.2017 (BGBl. I S. 3370) einer allgemeinen Vorprüfung zur Umweltverträglichkeit. Nach überschlägiger Prüfung der Kriterien aus Anlage 3 des UVPG kommt das Landratsamt Neu-Ulm zur Entscheidung, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, da das Vorhaben erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann. Diese wird im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens nach § 68 Abs. 1 WHG als unselbstständiger Teil des Verfahrens durchgeführt. Relevanz für die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung hat neben den ent-sprechenden Regelungen im UVPG auch Art. 78 a Bayer. Verwaltungsverfahrensgesetz –BayVwVfG vom 23.12.1976 (BayRS 2010-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18.12.2018 (BGBl. I S. 2639). Nach § 24 UVPG erarbeitet die zuständige Behörde auf der Grundlage der vom Vorhabenträger vorge-legten Unterlagen, der behördlichen Stellungnahmen sowie der Äußerungen der Öffentlichkeit eine zusammenfassende Darstellung der Umweltauswirkungen des Vorhabens sowie der Maßnahmen, mit denen erhebliche nachteilige Auswirkungen vermieden, vermindert oder ausgeglichen werden, ein-schließlich der Ersatzmaßnahmen bei nicht ausgleichbaren, aber vorrangigen Eingriffen in Natur und Landschaft. Gegenstand der Ermittlung und Beschreibung sind alle entscheidungserheblichen Um-weltauswirkungen. Die möglichen Wechselwirkungen werden nachfolgend unter den jeweiligen Schutzgütern nach § 2 Abs. 1 UVPG abgehandelt. Die Umweltverträglichkeitsprüfung umfasst die Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen der Gewässerausbaumaßnahmen auf - Menschen, insbesondere die menschliche Gesundheit, - Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt, - Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft, - kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter sowie - die Wechselwirkung zwischen den vorgenannten Schutzgütern. Nach § 25 Abs. 1 Satz 1 UVPG bewertet die Genehmigungsbehörde auf der Grundlage der zusam-menfassenden Darstellung nach § 24 UVPG die Umweltauswirkungen des Vorhabens auf die in § 2 Abs. 1 UVPG genannten Schutzgüter. Die Bewertung der Auswirkungen des Vorhabens sowie eine Begründung sind nach § 26 Abs. 1 UVPG zwingender Bestandteil im Genehmigungsbescheid. Die umweltbezogenen Nebenbestimmungen finden sich in den Bescheidsauflagen; das Verfahren zur Beteiligung der Öffentlichkeit und die behördlichen Stellungnahmen nach § 17 Absatz 2 und § 55 Absatz 4 UVPG sind im Sachverhalt nachzulesen. Bezogen auf die verschiedenen Schutzgüter zeigt sich im Ergebnis, dass zwar der Neubau des Hoch-wasserschutzdeiches bei Senden-Freudenegg zu erheblichen und nachhaltigen Eingriffen, insbesondere in die Schutzgüter Tiere/Pflanzen und Fläche/Boden führt. Zu nennen sind insbesondere die Verluste von Waldflächen und teilweise auch von hochwertiger Weich- und Hartholzaue sowie von ökologisch besonders bedeutenden Großbäumen am Randbereich des Auwalds und Verluste von Lebensstätten geschützter Arten- Fledermäuse, Reptilien und Vögel. Im Verhältnis zur Gesamtgröße der schützenswerten Güter Tieren/Pflanzen sowie Flächen/Boden ist der Eingriff aber nicht so erheblich, dass erhebliche negative Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Böden werden durch das Vorhaben für den Deichneubau sowie durch Versiegelung belastet, wobei der überwiegende Deichteil als Magerstandort mit autochthonem Saatgut mit einem Kräuteranteil von mindestens 60-70 % hergestellt wird. Temporär wirkt sich das Vorhaben auch negativ auf genutzte landwirtschaftliche Flächen für die Baustelleneinrichtung aus. Klimarelevante Auswirkungen sind nicht ersichtlich; es kommt zwar zu mikroklimatischen Veränderun-gen, die aber nur als gering anzusehen sind. Bei dem Schutzgut oberirdische Gewässer sind keine erheblichen Beeinträchtigungen zu erwarten. Es sind Schutzmaßnahmen vorgesehen, damit der Illerkanal während der Bauarbeiten nicht verunrei-nigt wird. Beim Schutzgut Grundwasser tragen die eingebrachten Spundwände dazu bei, im Hochwas-serfall eine Verlängerung der Durchdringungsstrecke von der Wasser- zur Luftseite herbeizuführen, um so die hydraulische Standsicherheit des Deiches zu gewährleisten. Beim Schutzgut Mensch/menschliche Gesundheit sind insgesamt nur geringe Belastungen durch temporäre Lärm-, Staub-, Abgasemissionen sowie Erschütterungen durch Baumaschinen erkennbar, die als nicht erheblich eingestuft werden. Bei dem Schutzgut kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter sind keine erheblichen Eingriffe zu erwarten. Insgesamt lässt sich das Resümee ziehen, dass die mit der Errichtung und dem Betrieb des Hochwas-serschutzes einhergehenden negativen Einwirkungen auf die Umwelt unter Berücksichtigung der Möglichkeiten zur Vermeidung und Minimierung ausgleichbar sind. Bezüglich der unvermeidbaren Eingriffe kann durch die vorgesehenen Ausgleichs- und Kompensationsmaßnahmen davon ausgegan-gen werden, dass keine erheblichen negativen Auswirkungen aus dem Vorhaben resultieren und die eintretenden Beeinträchtigungen sowohl quantitativ als auch qualitativ ausreichend kompensiert werden können. Erhebliche negative Umweltauswirkungen sind mit dem Hochwasserschutz Senden-Freudenegg nicht verbunden. Das Vorhaben ist daher insgesamt als umweltverträglich anzusehen.
UVP-Kategorie
Raumbezug
Adressen
Ansprechpartner
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Neu-Ulm
Bayern
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URL: | https://www.landkreis-nu.de/ |
Verfahrensschritte
Entscheidung über die Zulassung
Datum der Entscheidung
16.04.2019
Auslegungsinformationen
Entscheidung
Erörterungstermin
Zeitraum der Erörterung
29.09.2018
Informationen zum Erörterungstermin
Öffentliche Auslegung
Zeitraum der Auslegung
25.04.2016 - 24.05.2016