Allgemeine Vorhabenbeschreibung

Die AIRBUS Defence & Space GmbH beantragte die Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Lärmschutzhalle 6 (Hush House) – Gebäude 231 am Flugplatz Ingolstadt/ Manching auf der Fl.-Nr. 3203, Gemarkung Manching.

Nach § 7 Abs. 1 UVPG i. V. m. Nr. 10.6.2 der Anlage 1 zum UVPG ist für das Vorhaben im Rahmen einer allgemeinen Vorprüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 3 zum UVPG aufgeführten Kriterien festzustellen, ob das Vorhaben erhebliche nachteilige Umweltauswir-kungen haben kann und deshalb die Verpflichtung zur Durchführung einer förmlichen Um-weltverträglichkeitsprüfung besteht.

Die allgemeine Vorprüfung hat ergeben, dass erhebliche oder nachteilige Beeinträchtigungen der Schutzgüter des UVPG durch die Errichtung und den Betrieb der Lärmschutzhalle bei Berücksichtigung des Kriterienkatalogs in Anlage 3 zum UVPG nicht zu besorgen sind.

Die Einschätzung beruht im Wesentlichen auf folgenden Gründen:

Merkmale des Vorhabens

Luftreinhaltung

Die Firma AIRBUS Defence & Space GmbH betreibt am Standort bereits drei Lärmschutz-hallen. In einem Gutachten wurden die zusätzlichen Auswirkungen der neuen Lärmschutz-halle überprüft.
Die bilanzierten Emissionen für NOx, SO2, Benzol und Benzo(a)pyren unterschreiten
die Bagatellmassenströme der TA Luft.
Die Ergebnisse der Ausbreitungsrechnung für die Zusatzbelastung durch die neue Lärm-schutzhalle VI zeigen einen irrelevanten Zusatzbeitrag für die Parameter NOx, SO2, Benzol und Benzo(a)pyren an den Beurteilungspunkten.
Somit ist in der Umgebung des geplanten Standorts auf dem Betriebsgelände in Manching durch die Errichtung und den Betrieb der geplanten Lärmschutzhalle VI hinsichtlich der Luft-schadstoffe keine Gefahr für die menschliche Gesundheit und Belästigung für die Allgemein-heit zu erwarten.

Lärm- und Erschütterungsschutz

Bezüglich des Lärm- und Erschütterungsschutzes wurden von der Firma AIRBUS Defence & Space umfangreiche Messungen und Berechnungen vorgelegt.
Beim Erschütterungsschutz wird der maßgebende Anhaltswert von 10 mm/s für Gewerbe-bauten mit normaler Bausubstanz unterschritten.
Es sind daher keine Bauschäden durch die Turbinentests zu erwarten.

Auf Grundlage der messtechnisch erfassten und beschriebenen Geräuschemissionen kann ausgesagt werden, dass der Immissionsrichtwert auch durch den zukünftigen Gesamtbetrieb an den maßgeblichen Immissionsorten während der Tagzeit um mindestens 11,7 dB(A) un-terschritten wird.
Ein Nachtbetrieb der Anlage ist auf aufgrund der Untersuchungsergebnisse nicht möglich und wurde auch nicht beantragt.

Zusammenfassend kann ausgesagt werden, dass es zu keinen erheblichen oder nachteiligen Beeinträchtigungen durch Lärm oder Erschütterungen kommen kann.

Risiko von Störfällen

Bei der Lärmschutzhalle VI handelt es sich um keine Anlage im Sinne des Störfallrechts.

Standort

Lage

Die Lärmschutzhalle soll auf dem Flugplatz Manching im Nordosten des Betriebsgeländes der Airbus Defence & Space GmbH, neben der bereits bestehenden Lackierhalle, errichtet werden.
Das geplante Gebiet hat keine Relevanz für die Bereiche der Land- und Forstwirtschaft. Die nächste Wohnbebauung befindet sich in einer Entfernung von mindestens einem Kilometer.
Da es sich um eine bereits versiegelte bzw. geschotterte Fläche handelt, besteht keine Ge-fahr, dass sensibler Lebensraum oder Biotope zerstört werden.
Ein Eingriff in die umliegenden Oberflächengewässer ist nicht geplant. Die vorliegende Be-lastung des Grundwassers ist bekannt und wurde bei der Planung berücksichtigt.
Im Ergebnis kann festgestellt werden, dass das Bauvorhaben zu keiner Beeinträchtigung wertvollerer Lebensräume führt.

Artenschutz

Bei Einhaltung der von den Fachstellen vorgeschlagenen Vermeidungsmaßnahmen, sind durch den Neubau der Lärmschutzhalle VI, keine Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG für Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie und für Vogelarten gem. Art. 1 der Vogelschutzrichtlinie gegeben.


Ergebnis

Eine förmliche Umweltverträglichkeitsprüfung i. S. d. UVPG, die im Wesentlichen zusätzliche verfahrensrechtliche Anforderungen mit sich bringen würde, ist deshalb nicht erforderlich. Unbeschadet dessen wird die Übereinstimmung des Vorhabens mit dem materiellen Umwelt-recht im Rahmen des Genehmigungsverfahrens nach BImSchG geprüft.

Diese Feststellung wird hiermit gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 UVPG bekannt gegeben. Sie ist nicht selbständig anfechtbar (§ 5 Abs. 3 Satz 1 UVPG).

UVP-Kategorie

Sonstige Industrieanlagen

Raumbezug

Adressen

Bayern

Ansprechpartner

Landratsamt Pfaffenhofen an der Ilm
SG 40 Immissionsschutzverwaltung

Hauptplatz 22
85276 Pfaffenhofen an der Ilm
Bayern
Deutschland

E-Mail: poststelle@landratsamt-paf.de
Telefon: +49 8441 27-0
Fax: +49 8441 27-271
URL: http://www.landkreis-pfaffenhofen.de

Datum der Entscheidung

05.12.2018

Ergebnis der UVP-Vorprüfung

16101_AVE_Manching_2018-08-13_mit_Unterschrift ( 16101_AVE_Manching_2018-08-13_mit_Unterschrift.pdf )
Übersichtslageplan_2018-08-13_mit_Unterschrift ( Übersichtslageplan_2018-08-13_mit_Unterschrift.pdf )