Allgemeine Vorhabenbeschreibung
Die Gemeindeverwaltung Eningen unter Achalm, vertreten durch das Bauamt, beabsichtigt am Leinsbach an der Verdolung Im Scherbental die Errichtung eines Linienschutzes in Form einer rund 60m langen Blocksteinwand an der rechtsseitigen Oberkante des Leinbachs. Die Wand soll dabei an die bestehende Blocksteinwand des Verdolungseinlaufs anschließen und diese nach Oberwasser verlängern. Das Vorhaben dient der Verbesserung des Hochwasserschutzes und stellt einen Gewässeraus- bau im Sinne von § 67 Abs. 2 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) dar. Da das Vorhaben in den Anwendungsbereich des UVPG fällt, wurde eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalles gemäß § 7 Abs. 1 i.V.m. Anlage 1 Nr. 13.18.1 UVPG durchgeführt. Die allgemeine Vorprüfung wird als überschlägige Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 3 des UVPG aufgeführten Kriterien durchgeführt. Die UVP-Pflicht besteht, wenn das Neuvorhaben nach Ein- schätzung der zuständigen Behörde erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die nach § 25 Abs. 2 UVPG bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären. Die Prüfung der Schutzkriterien der Anlage 3 des UVPG hat ergeben, dass für das beantragte Vorhaben keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Das Vorhaben hat keinen erheblichen Einfluss auf die Umweltgüter Luft/Klima, Landschaft und Mensch. Baubedingte Lärmemissionen sind temporär und beschränken sich auf die Bauphase. Baubedingt entstehende Abfälle werden wiederverwertet und/oder fachgerecht entsorgt. Durch Festlegung von Maßnahmen im Rahmen der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung und des Bodenschutzkonzepts können baubedingte Beeinträchtigungen der Böden minimiert bzw. ver- mieden werden. Baustelleneinrichtungsflächen werden auf ein Mindestmaß begrenzt und fach- gerecht zurückgebaut. Das bauzeitliche Risiko von Sediment- und Schadstoffeintrag kann durch entsprechende Maß- nahmen minimiert bzw. wirksam vermieden werden. Hierunter fallen insbesondere die Lagerung aller Baumaterialien und Geräte außerhalb des Hochwasserabflussbereiches, die Herstellung von Wasserhaltungen, der Einsatz von biologisch schnell abbaubaren Tankstoffen und Hydrau- likölen sowie der ordnungsgemäße Umgang mit wassergefährdenden Stoffen. Darüber hinaus erfolgen die Arbeiten im Gewässer außerhalb der Fischschonzeit. Insgesamt ist nach der Umsetzung des Vorhabens eine verbesserte Hochwassersituation zu er- warten. Die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalles kommt zu dem Ergebnis, dass keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen zu erwarten sind, die nach § 25 Abs. 2 UVPG zu berücksichtigen wären. Es wird festgestellt, dass für das Vorhaben keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Das Ergebnis dieser Feststellung wird hiermit gemäß § 5 Abs. 2 UVPG der Öffentlichkeit bekannt gegeben. Die Feststellung ist nicht selbstständig anfechtbar (§ 5 Abs. 3 UVPG).Die Gemeindeverwaltung Eningen unter Achalm, vertreten durch das Bauamt, beabsichtigt am Leinsbach an der Verdolung Im Scherbental die Errichtung eines Linienschutzes in Form einer rund 60m langen Blocksteinwand an der rechtsseitigen Oberkante des Leinbachs. Die Wand soll dabei an die bestehende Blocksteinwand des Verdolungseinlaufs anschließen und diese nach Oberwasser verlängern. Das Vorhaben dient der Verbesserung des Hochwasserschutzes und stellt einen Gewässerausbau im Sinne von § 67 Abs. 2 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) dar.
UVP-Kategorie
Raumbezug
Adressen
Ansprechpartner
LRA Reutlingen
Regierungspräsidium Tübingen
Umweltschutzamt
Bismarckstraße 47
72764
Reutlingen
Baden-Württemberg
Deutschland
| E-Mail: | umweltschutzamt@kreis-reutlingen.de |
| Telefon: | 07121 480-0 |
| Fax: | 07121 480-1860 |
| URL: | http://www.kreis-reutlingen.de |
Datum der Entscheidung
01.09.2026
Ergebnis der UVP-Vorprüfung
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