Vorhaben im Überblick

Zulassungsverfahren

Errichtung und Betrieb von 3 Windkraftanlagen im Windpark Garlipp III

06.09.2026

Die NeXtWind Windpark Beteiligung 31 GmbH & Co. KG, Kantstraße 164, 10623 Berlin beantragte am 30.04.2026 beim Landkreis Stendal als der zuständigen Genehmigungsbehörde die Erteilung einer Genehmigung gemäß § 4 i.V.m. § 10 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) zur Errichtung und zum Betrieb von 3 Windkraftanlagen (WKA) vom Typ Vestas V 162/5,6 MW (jeweils Gesamthöhe 229 m; Nabenhöhe 148 m; Rotordurchmesser 162 m; Nennleistung 5,6 MW) auf den Grundstücken in der Gemarkung Bismark, Flur 4, Flurstücke 35 und 74 sowie Gemarkung Garlipp, Flur 1, Flurstück 11 (Anlage gemäß Nr. 1.6.2 des Anhangs 1 zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen – 4. BImSchV). Für das Vorhaben besteht gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP). Gemäß § 5 Abs. 1 UVPG erfolgte die Feststellung der UVP-Pflicht durch die Behörde. Die UVP ist unselbständiger Bestandteil des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens. Die Inbetriebnahme der WKA ist im II. Quartal 2028 vorgesehen.

Wärmeerzeugung, Bergbau und Energie
Negative Vorprüfungen

Antrag auf vorübergehende Gewässerbenutzung

05.09.2026

Die GP Verkehrswegebau GmbH wurde von der Autobahn GmbH des Bundes mit der grundhaften Erneuerung der BAB A 38 RF Leipzig zwischen Bau-km 178+000 bis 193+580 beauftragt. Hierfür ist geplant, südlich der Ortslage Lützen bzw. östlich an der Anschlussstelle (AS) Lützen ein temporäres Betonmischwerk zu errichten. Der Wasserbedarf für das Betonmischwerk beträgt in der Betriebsphase ca. 35 m³/h bei einer Betriebsdauer von rd. 3 Wochen. Durch den örtlichen Trinkwasserzweckverband kann für die Wasserversorgung des Betonmischwerks aber nur eine Wassermenge von maximal ca. 100 m³/d aus dem Leitungsnetz abgegeben werden. Des Weiteren existieren in vertretbarer Entfernung zu dem Standort des Betonmischwerks keine Oberflächengewässer, aus denen Wasser in der erforderlichen Menge und in geeigneter Qualität entnommen werden kann. Am Standort des geplanten Betonmischwerks wurde bereits im Jahr 2024 im Rahmen der grundhaften Erneuerung eines anderen Autobahnabschnittes der A 38 durch die Bickhardt Bau SE ein temporäres Betonmischwerk errichtet und betrieben. Die Wasserversorgung erfolgte seinerzeit über einen Brunnen auf dem Flurstück 23/2 der Gemarkung Lützen , Flur 10, der noch existiert und für das hier angezeigte Bauvorhaben reaktiviert und genutzt werden soll. Hierzu wurden hydraulische und hydrochemische Untersuchungen an dem bestehenden Brunnen durchgeführt und daraufhin ein Antrag auf vorübergehende Gewässerbenutzung gemäß Wasserhaushaltsgesetz eingereicht.

Wasserwirtschaftliche Vorhaben

Im letzten Jahr bearbeitete sowie laufende Verfahren

Informationen

Zweck der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) ist es, die Auswirkungen von Vorhaben auf die Umwelt frühzeitig zu erkennen und ihre Ergebnisse bei der Entscheidung über die Zulassung eines Vorhabens zu berücksichtigen. Sie dient einer wirksamen Umweltvorsorge.

Die UVP wird in dem Verfahren durchgeführt, das die abschließende Entscheidung über die Zulassung des jeweiligen Vorhabens zum Ziel hat. Die Öffentlichkeit wird bei der Durchführung der UVP beteiligt.

Im UVP-Portal dieser Internetseite können Sie sich über UVP-pflichtige Vorhaben, deren Verfahrensstand, Auslegungs- und Erörterungstermine, eingestellte Unterlagen, Berichte und Empfehlungen sowie die anschließende Entscheidung informieren. Sie können ein Vorhaben entweder auf der Startseite über die Suchfunktion bzw. durch die Auswahl einer Kategorie finden, oder über die Auswahl eines Vorhabens auf der Karte, auf der die Vorhaben mit ihrem (zukünftigen) Standort hinterlegt sind.

Die UVP ist im Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) und ergänzend in den Landesgesetzen zur Umweltverträglichkeitsprüfung verankert. Das UVPG und die landesrechtlichen Regelungen setzen die Richtlinie 2011/92/EU über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten um. Welche Vorhaben einer UVP bedürfen, ist in der Anlage 1 zum UVPG und der Verordnung über die UVP bergbaulicher Vorhaben aufgeführt. Darüber hinaus gibt es auf Landesebene weitere Vorhaben, die aufgrund des jeweiligen Landesrechts UVP-pflichtig sind.

Die Durchführung einer UVP erfolgt stets unter Beteiligung fachlich betroffener Behörden und der Öffentlichkeit, denen es so ermöglicht wird, zu den Umweltauswirkungen eines Vorhabens Stellung zu nehmen. Ziel ist es, eine hohe Transparenz in den Entscheidungsprozessen zu erreichen, um letztlich zu einer verstärkten Einbindung der Öffentlichkeit beizutragen. Zur Verbesserung des Informationszugriffs und damit zur Erleichterung der Beteiligungsmöglichkeiten für die Öffentlichkeit sehen die UVP-Richtlinie und das UVPG die Einrichtung von UVP-Portalen des Bundes und der Länder vor.

Weiterführende Links zum Thema Umweltverträglichkeitsprüfung:

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