Allgemeine Vorhabenbeschreibung
Bekanntmachung des Staatlichen Amtes für Landwirtschaft und Umwelt Westmeck-lenburg (StALU WM) nach § 5 Abs. 2 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (UVPG) vom 04.08.2025 Die Bürgerwindpark Schönberg GmbH & Co. KG (Eilveser Straße 56, 31535 Neustadt am Rübenberge) plant die temporäre Änderung des Nachtbetriebes zur Leistungserhöhung dreier von acht genehmigten und sich in Betrieb befindlichen Windkraftanlagen (WKA) vom Typ Enercon E92 mit einer Leistung von 2350 kW, einer Nabenhöhe von 138,4 m, einen Rotor-durchmesser von 92 m und einer Gesamthöhe von 184,4 m am Standort Schönberg, Ge-markung Sabow; Flur 1; Flurstück 23/15 und 26/16 und Gemarkung Schönberg; Flur 1; Flur-stück 501. Für das Errichten und Betreiben von acht WKA wurde eine Genehmigung nach § 4 BImSchG (Gez. 06/17 vom 21. März 2017) in Verbindung mit einer Änderungsgenehmigung gem. §16 BImSchG (Gez. 33/19 vom 13. November 2019) erteilt. Für die temporäre Änderung der Betriebsweise von drei der acht genehmigten und in Betrieb befindlichen Anlagen ist eine Genehmigung nach § 16b Abs. 8 BImSchG beantragt. Im Zuge des ursprünglichen Genehmigungsverfahrens wurde am Standort bereits eine Um-weltverträglichkeits-Vorprüfung (UVP-VP) durchgeführt, welche zu dem Ergebnis führte, dass keine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) durchzuführen ist. Beim vorliegenden An-trag handelt es sich um ein Änderungsvorhaben. Das Staatliche Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg hat als Genehmigungsbehörde eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 9 Abs. 2 UVPG durchgeführt. Die Prüfung hat zu dem Ergebnis geführt, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht erforderlich ist. Die wesentlichen Gründe für das Nichtbestehen der UVP-Pflicht gemäß § 5 Absatz 2 Satz 2 und 3 UVPG ergeben sich aus der Bewertung der geänderten anlagenbedingten Auswirkung (Schall und Standorteignung/Turbulenz) gem. § 16b Abs. 8 BImSchG aufgrund der temporären Änderung der Betriebsweise auf das Schutzgut Mensch. Das Vorhaben kann nach Einschätzung der Behörde keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen haben, die nach § 25 Absatz 2 UVPG bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären. Diese Feststellung ist gemäß § 5 Absatz 3 Satz 1 des UVPG nicht selbständig anfechtbar. Die zuständige Genehmigungsbehörde wird über den Antrag nach den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes entscheiden.
UVP-Kategorie
Raumbezug
Adressen
Ansprechpartner
Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg (StALU WM)
Bleicherufer 13
19053
Schwerin
Mecklenburg-Vorpommern
Deutschland
E-Mail: | Poststelle@staluwm.mv-regierung.de |
Datum der Entscheidung
23.07.2025