Allgemeine Vorhabenbeschreibung
Die Knaus GmbH, Untere Mühle 1, 72505 Krauchenwies-Bittelschieß beantragt die wasserrechtliche Entscheidung zum ökologischen Umbau der Wasserkraftanlage „Mühle Knaus“ und Erteilung des Wasserbenutzungsrechts zur Wehranlage im „Kehlbach“, auf den Grundstücken Flst. Nrn. 110, 111, 112, 129, 130, 133, 139 und 141, Gemarkung Bittelschieß, Gemeinde Krauchenwies im Landkreis Sigmaringen. Für diese Vorhaben war eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 7 Absatz 1 i.V.m. Anlage 1 Nr. 13.14 Bau und Betrieb von Wasserkraftanlagen, 13.18.1 Gewässerausbau des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) durchzuführen. Die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, wenn die Vorprüfung ergibt, dass das Vorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde aufgrund überschlägiger Prüfung erhebliche nachteilige und bei der Zulassungsentscheidung im Trägerverfahren nach § 25 Abs. 2 UVPG zu berücksichtigende Umweltauswirkungen haben kann. Mit der Vorprüfung auf der Basis der Planunterlagen, eigener fachlicher Kenntnis und den Rückmeldungen beteiligter Träger öffentlicher Belange wurden die in Anlage 3 UVPG aufgeführten Kriterien berücksichtigt und begründet. Geplant ist die Herstellung der Durchgängigkeit an der Wasserkraftanlage „Mühle Knaus“ mit nachträglicher Erteilung des Wasserrechts für den bestehenden Aufstau an der Wehranlage und Ableitung des Wassers in den Triebwerkskanal mit Wiedereinleitung. Die „Mühle Knaus“ besitzt ein wasserrechtliches Altrecht und wurde mit dem Kehlbachausbau ab 1961 so verändert, dass im verlegten „Kehlbach“ eine neue Wehranlage errichtet wurde und der bisherige Bachlauf zum Triebwerkskanal wurde. Trotz begonnenem Planfeststellungsverfahren erfolgte kein Beschluss und damit kein Wasserrecht für die Wasserbenutzungsanlage. Zur Herstellung der Durchgängigkeit im „Kehlbach“ wird ein Umgehungsgerinne als Fischauf- und Fischabstieg, eine Rechenanlage mit Fischschutz sowie den notwendigen Folgemaßnahmen wie Aufweitung des Unterwasserkanals, Einbau einer Buhne, Bau einer Spülrinne und Anpassung der Sohle im Einlaufbereich beantragt. Auch ein Antrag für das Wassernutzungsrecht zum Aufstau, zur Ableitung und Wiedereinleitung des Wassers liegt der unteren Wasserbehörde vor und wird im Gesamten betrachtet. Die Maßnahmen finden im Gewässer II. Ordnung „Kehlbach“ sowie auf den zur Mühle gehörenden Grundstücken statt. Für die Anwohner, Besucher des Umfeldes und für die Beschäftigten der landwirtschaftlichen Betriebe kommt es zu baubedingten Auswirkungen wie Lärm-, Staub- und Abgasemissionen. Da aber nur eine kurzzeitige Belästigung erfolgt, ist nicht mit erheblichen Auswirkungen auf Menschen insbesondere auf die menschliche Gesundheit zu rechnen. Im Bereich der Maßnahmen befinden sich Tiere wie Vögel und Insekten, im Gewässer vor allem Bachforellen. Die Bepflanzung wird teilweise entfernt und nach Abschluss der Bauarbeiten wieder standortgerecht bepflanzt. Tiere und Pflanzen können durch die Bauarbeiten kurzzeitig be-einträchtigt werden. Durch Bauzeitenregelungen und Fischbergung wird diese Beeinträchtigung minimiert. Der temporäre Eingriff verbessert durch die Herstellung der ökologischen Durchgängigkeit und der Mindestwasserführung am Wasserkraftstandort die Situation für das Fließgewässer sowie die Fauna und Flora. Es ist nicht mit dem Verlust biologischer Vielfalt zu rechnen, sie wird vielmehr gestärkt. Für die gesamten Maßnahmen werden im Gewässer, am Ufer und in angrenzenden Bereichen ca. 521 m² Fläche bau- und anlagenbedingt in Anspruch genommen. Der Eingriff in das Gewässer durch den Einbau der Buhne mit Wasserbausteinen benötigt eine Fläche von ca. 18 m². Der Boden ist baubedingten Auswirkungen durch die Abtragung, die Lagerung und den Wiedereinbau ausgesetzt. Durch den Einsatz von Maschinen und Fahrzeugen besteht die Gefahr des Eintrags von Stoffen in den Untergrund. Nach Wiederherstellung des Geländes wird nicht mit der Ver-schlechterung von Bodenfunktionen gerechnet. Durch die Regulierung des Umgangs mit Maschinen und Fahrzeugen wird vermieden, dass gewässergefährdende Stoffe in das Grundwasser oder das Fließgewässer gelangen. Die Mindestwasserführung im „Kehlbach“ ist u.a. Ziel der Wasserrahmenrichtlinie und wurde auf das Gewässer abgestimmt, daher ist mit keiner nachteiligen Veränderung des Wassers zu rechnen. Die Hochwassersituation ist bei der Maßnahme betrachtet worden und soll keine nachteilige Änderung erfahren. Grundwasser wird nicht direkt tangiert. Aufgrund der Kleinräumigkeit der Maßnahme und der Topographie ist nicht mit Auswirkungen auf Luft und das Klima zu rechnen. Unter Berücksichtigung von Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen ist nicht mit erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu rechnen. Die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls kommt daher zum Ergebnis, dass keine erhebliche Beeinträchtigung der zu prüfenden Schutzgüter erfolgt. Aus den vorgenannten Gründen wird festgestellt, dass für das beantragte Vorhaben keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Diese Feststellung wird hiermit entsprechend § 5 Abs. 2 UVPG der Öffentlichkeit bekannt gegeben. Gemäß § 5 Abs. 3 UVPG ist diese Feststellung nicht selbständig anfechtbar, eine Anfechtung kann nur zusammen mit der Zulassungsentscheidung erfolgen. Die Unterlagen zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit können nach den Vorschriften des Umweltinformationsgesetzes im Landratsamt Sigmaringen, Leopoldstraße 4, 72488 Sigmaringen während der Servicezeit eingesehen werden. Sigmaringen, 14.10.2025 Landratsamt -Fachbereich Umwelt und Arbeitsschutz- gez. Andreas Geiger
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Regierungspräsidium Tübingen
Fachbereich Umwelt und Arbeitsschutz
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Datum der Entscheidung
14.10.2025