Negative Vorprüfungen
07.01.2026
Für die Grundstücke Nr. 23, 24 und 25 tlw. der Flur 32 in der Gemarkung Hoppstädten wurde ein Antrag zur nachträglichen Genehmigung der Waldumwandlung beim Forstamt Birkenfeld gestellt. Die Grundstücke haben zusammen eine Größe von ca. 1,17 ha und waren mit Waldbäumen und Waldsträuchern bestockt. In Folge der Waldumwandlung soll die Waldfläche zukünftig als landwirtschaftliche Fläche genutzt werden. Durch die Anlage eines 115 m langen und 8 m breiten anzulegenden Waldrand soll eine klare Abgrenzung zwischen Wald und Feld erfolgen. Die Zuständigkeit der Unteren Forstbehörde ergibt sich aus § 14 LWaldG, da es sich bei der Waldumwandlung um einen Genehmigungstatbestand nach LWaldG handelt. Gemäß Nr. 17.2.3 der Anlage 1 zum UVPG bedarf es für das vorliegende Vorhaben – Umwandlung von Wald in eine andere Nutzungsart von 1 ha bis weniger als 5 ha Größe - einer standortbezogenen UVP-Vorprüfung nach § 7 Abs. 2 des UVPG. Die standortbezogene Vorprüfung wird als überschlägige Prüfung in zwei Stufen durchgeführt. In der ersten Stufe prüft die zuständige Behörde, ob bei dem Neuvorhaben besondere örtliche Gegebenheiten gemäß den in Anlage 3 Nummer 2.3 aufgeführten Schutzkriterien vorliegen. Ergibt die Prüfung in der ersten Stufe, dass keine besonderen örtlichen Gegebenheiten vorliegen, besteht keine UVP-Pflicht. Ergibt die Prüfung in der ersten Stufe, dass besondere örtliche Gegebenheiten vorliegen, so prüft die Behörde auf der zweiten Stufe unter Berücksichtigung der in Anlage 3 aufgeführten Kriterien, ob das Neuvorhaben erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die die besondere Empfindlichkeit oder die Schutzziele des Gebietes betreffen und nach § 25 Absatz 2 bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wäre. Die UVP-Pflicht besteht, wenn das Neuvorhaben nach Einschätzung der Behörde solche Umweltauswirkungen haben kann. Die Prüfung hat in der ersten Stufe ergeben, dass keine besonderen örtlichen Gegebenheiten gemäß den in Anlage 3 Nummer 2.3 aufgeführten Schutzkriterien betroffen sind. Die betroffenen Grundstücke liegen in keinem Schutzgebiet, so dass das Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen nach sich zieht. Aufgrund der ermittelten Projektwirkungen wird deutlich, dass durch das forstliche Vorhaben – der Waldumwandlung der Grundstücke Nr. 23, 24 und 25 tlw. der Flur 32 in der Gemarkung Hoppstädten keine erheblichen und nachteiligen Umweltauswirkungen auf die Schutzgüter nach § 2 Abs. 1 UVPG zu erwarten sind. Unter Berücksichtigung dieser Ergebnisse besteht kein Erfordernis, eine obligatorische Umweltverträglichkeitsprüfung für das Rodungsvorhaben des Antragstellers durchzuführen.
Verfahrensführende Stelle
Klimaschutzministerium (MKUEM)
MUEEF, Landesforsten
Forstamt Birkenfeld
Forstliche und landwirtschaftliche Vorhaben