Zulassungsverfahren
03.07.2026
Die ATE Windpark Seewald II GmbH & Co. KG, Kleinoberfeld 5, 76135 Karlsruhe beantragte am 27.01.2026 die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von vier Windenergieanlagen (WEA) des Typs Nordex N175/6.X mit einer Nennleistung von je 7,0 MW in Seewald-Besenfeld. Die WEA weisen jeweils eine Nabenhöhe von 179 m, einen Rotordurchmesser von 175 m und eine Gesamthöhe von 266,5 m auf. Die Inbetriebnahme der Anlagen ist für das vierte Quartal 2028 vorgesehen. Die vier WEA sollen auf den folgenden Grundstücken errichtet werden: WEA 1: Seewald-Besenfeld, Flst. Nrn. 268/1, 267/2, 267/1, 268/2 WEA 2: Seewald-Besenfeld, Flst. Nrn. 334, 337/1, 336, 333 WEA 4: Seewald-Besenfeld, Flst. Nrn. 451, 452 WEA 5: Seewald-Besenfeld, Flst. Nrn. 429/3, 429/1, 429/2 Die Standorte der geplanten vier WEA befinden sich unmittelbar angrenzend an den immissionsschutzrechtlich genehmigten Windpark „Seewald“ (bestehend aus acht WEA) und bilden mit diesem zusammen eine Windfarm (§ 2 Abs. 5 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)) mit insgesamt 12 WEA im Sinne von § 10 Abs. 4 UVPG. Für die Errichtung und den Betrieb der WEA ist gem. § 10 Abs. 2, § 11 Abs. 1, Abs. 3 und § 7 Abs. 1 UVPG i. V. m. Ziffer 1.6.2 der Anlage 1 zum UVPG eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls durchzuführen. Da es sich vorliegend um Waldstandorte handelt, ist zur Realisierung des Vorhabens die Rodung von Wald zum Zwecke der Umwandlung in eine andere Nutzungsart erforderlich. Angesichts der Kumulation mit dem angrenzenden Windpark „Seewald“ gem. § 10 Abs. 4 UVPG und der gemeinsamen Waldumwandlungsfläche von mehr als 10 ha ergibt sich eine UVP-Pflicht gem. § 10 Abs. 1, § 11 Abs. 1, Abs. 3 und § 6 UVPG i. V. m. Ziffer 17.2.1 der Anlage 1 zum UVPG. Mit Antragsabgabe wurde von der Antragstellerin für die Errichtung und den Betrieb der WEA die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach § 7 Abs. 3 UVPG beantragt. Dem Antrag wurde mit Entscheidung vom 21.04.2026 stattgegeben. Für die Errichtung und den Betrieb der antragsgegenständlichen vier WEA besteht somit die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP-Pflicht); die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls entfällt.
Verfahrensführende Stelle
Regierungspräsidium Karlsruhe
LRA Freudenstadt
Amt für Bau, Umwelt und Wasserwirtschaft
Wärmeerzeugung, Bergbau und Energie
Forstliche und landwirtschaftliche Vorhaben