Negative Vorprüfungen
15.06.2026
Die Open Grid Europe GmbH plant den Rückbau der vorhandenen Armaturenstation S3 an Erdgas-HD-Leitung-Nr. 63 in Emden-Uphusen sowie eine anschließende Neuerrichtung. Im Zuge dessen findet der Umbau zu einer Leitungssperreinrichtungs-Station statt. Der Standort des Vorhabens liegt auf dem Gebiet der Gemarkung Uphusen der Stadt Emden. Die LNr. 63 wurde vor dem 03.07.1988 zugelassen und errichtet, so dass keine UVP durchgeführt worden ist. Gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 2 UVPG besteht für ein Änderungsvorhaben, bei dem keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden ist, die UVP-Pflicht, wenn für das Vorhaben nach Anlage 1 UVPG die angegeben Prüfwerte für die Vorprüfung erstmals oder erneut erreicht oder überschritten werden und eine Vorprüfung ergibt, dass die Änderung erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen hervorrufen kann. Gemäß Nr. 19.2.4 der Anlage 1 UVPG ist für die Errichtung und den Betrieb einer Gasversorgungsleitung im Sinne des Energiewirtschaftsgesetzes, ausgenommen Anlagen, die den Bereich eines Werksgeländes nicht überschreiten, mit einer Länge von weniger als 5 km und einem Durchmesser von mehr als 300 mm, eine standortbezogene Vorprüfung gem. § 7 Abs. 2 UVPG durchzuführen. Gemäß Nr. 13.3.2 der Anlage 1 UVPG ist für das Entnehmen, Zutagefördern oder Zutage leiten von Grundwasser sowie das Einleiten von Oberflächenwasser zum Zwecke der Grundwasseranreicherung, jeweils mit einem jährlichen Volumen von 100.000 m³ bis weniger als 10 Mio. m³ Wasser, im Rahmen einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls zu ermitteln, ob für das Vorhaben die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich ist. Dazu hat die Vorhabenträgerin Unterlagen für die Durchführung einer allgemeinen Vorprüfung gemäß Anlage 2 UVPG vorgelegt. Diese nach den Vorgaben der Anlage 3 UVPG vorgenommene Vorprüfung hat ergeben, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung für das o. g. Vorhaben nicht erforderlich ist. Die einzelnen Gründe für die Entscheidung können im anliegenden Prüfvermerk eingesehen werden. Diese Feststellung wird hiermit öffentlich bekannt gegeben. Sie ist nach § 5 Abs. 3 UVPG nicht selbständig anfechtbar.
Verfahrensführende Stelle
Niedersächsisches Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie
Dienstsitz Clausthal-Zellerfeld
Wasserwirtschaftliche Vorhaben
Leitungsanlagen und vergleichbare Anlagen