Negative Vorprüfungen
17.10.2025
Für das Grundstück Nr. 23, in Flur 7 der Gemarkung Nahbollenbach wurde ein Antrag zur Waldumwandlung beim Forstamt Birkenfeld gestellt. Das Grundstück hat eine Größe von ca. 2,47 ha und wird derzeit als Weihnachtsbaumkultur am Waldrand genutzt. Es handelt sich somit momentan um Wald. In Folge der Waldumwandlung soll die Weihnachtsbaumkultur weiterhin als landwirtschaftliche Sonderkultur betrieben werden, um zukünftig auf der beantragten LN-Fläche eine hybride Agri-Photovoltaikanlage installieren zu können. Die Weihnachtsbaumkultur soll weiterhin auf der landwirtschaftlichen Fläche betrieben werden. Mit der Pflanzung einer zweireihigen Streuobstwiese auf 8m Breite am äußersten Rand der Parzelle 23, soll eine klare Abgrenzung zum anliegenden Wald erwirkt werden. Die Zuständigkeit der Unteren Forstbehörde ergibt sich aus § 14 LWaldG, da es sich bei der Waldumwandlung um einen Genehmigungstatbestand nach LWaldG handelt. Gemäß Nr. 17.2.3 der Anlage 1 zum UVPG bedarf es für das vorliegende Vorhaben – Umwandlung von Wald in eine andere Nutzungsart von 1 ha bis weniger als 5 ha Größe - einer standortbezogenen UVP-Vorprüfung nach § 7 Abs. 2 des UVPG. Die standortbezogene Vorprüfung wird als überschlägige Prüfung in zwei Stufen durchgeführt. In der ersten Stufe prüft die zuständige Behörde, ob bei dem Neuvorhaben besondere örtliche Gegebenheiten gemäß den in Anlage 3 Nummer 2.3 aufgeführten Schutzkriterien vorliegen. Ergibt die Prüfung in der ersten Stufe, dass keine besonderen örtlichen Gegebenheiten vorliegen, besteht keine UVP-Pflicht. Ergibt die Prüfung in der ersten Stufe, dass besondere örtliche Gegebenheiten vorliegen, so prüft die Behörde auf der zweiten Stufe unter Berücksichtigung der in Anlage 3 aufgeführten Kriterien, ob das Neuvorhaben erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die die besondere Empfindlichkeit oder die Schutzziele des Gebietes betreffen und nach § 25 Absatz 2 bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wäre. Die UVP-Pflicht besteht, wenn das Neuvorhaben nach Einschätzung der Behörde solche Umweltauswirkungen haben kann. Die Prüfung hat in der ersten Stufe ergeben, dass keine besonderen örtlichen Gegebenheiten gemäß den in Anlage 3 Nummer 2.3 aufgeführten Schutzkriterien betroffen sind. Das betroffene Grundstück liegt in keinem Schutzgebiet, so dass das Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen nach sich zieht. Aufgrund der ermittelten Projektwirkungen wird deutlich, dass durch das forstliche Vorhaben – der Waldumwandlung des Grundstücks Nr. 23 in Flur 7 der Gemarkung Nahbollenbach keine erheblichen und nachteiligen Umweltauswirkungen auf die Schutzgüter nach § 2 Abs. 1 UVPG zu erwarten sind. Unter Berücksichtigung dieser Ergebnisse besteht kein Erfordernis, eine obligatorische Umweltverträglichkeitsprüfung für das Rodungsvorhaben des Antragstellers durchzuführen.
Verfahrensführende Stelle
Klimaschutzministerium (MKUEM)
MUEEF, Landesforsten
Forstamt Birkenfeld
Forstliche und landwirtschaftliche Vorhaben