Negative Vorprüfungen
19.08.2026
Die Firma Biogas Golzow GmbH & Co. KG, Industriering 10a in 49393 Lohne, beantragt die Genehmigung nach § 16 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG), auf dem Grundstück Am Bauernfeld 10 in 14778 Golzow in der Gemarkung Golzow, Flur 5, Flurstücke 258, 260, 263, 305, 307 und 328 die bestehende Biogasanlage wesentlich zu ändern. Das Vorhaben umfasst im Wesentlichen die Erweiterung um einen Fermenter, fünf Gärproduktelager mit Umwallung, einer Biogasaufbereitungsanlage sowie eine Anlage zur Verflüssigung von Kohlenstoffdioxid. Durch die beantragte Erweiterung der Biogasanlage wird sich die Durchsatzkapazität von ca. 73 t/d auf ca. 253 t/d bei einer jährlichen Produktionsleistung von ca. 11 Mio m³ Biogas sowie ca. 79.000 m³ flüssigen Gärresten erhöhen. Das maximal vorhandene Gasvolumen an Biogas wird sich auf 114.921 m³ erhöhen, das Gesamtvolumen zur Lagerung von flüssigen Gärrest auf 59.962 m³. Es handelt sich dabei um eine Anlage der Nummer 8.6.3.1 GE in Verbindung mit Nummer 9.36 V, 1.2.2.2 V und 1.16 V des Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) sowie um ein Vorhaben nach Nummer 8.4.2.1 A in Verbindung mit 1.2.2.2 S und 1.11.2.1 A der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG). Nach § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 UVPG war für das beantragte Vorhaben eine allgemeine Vorprüfung durchzuführen. Die Feststellung erfolgte nach Beginn des Genehmigungsverfahrens auf der Grundlage der vom Vorhabensträger vorgelegten Unterlagen sowie eigener Informationen. Im Ergebnis dieser Vorprüfung wurde festgestellt, dass für das oben genannte Vorhaben keine UVP-Pflicht besteht. Diese Feststellung beruht im Wesentlichen auf folgenden Kriterien: Das Vorhaben lässt nach vorliegenden Kenntnissen über die örtlichen Gegebenheiten, unter Berücksichtigung der vorhandenen Untersuchungsergebnisse und des gewählten Standortes sowie der vorgesehenen Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen im Sinne des UVPG auf die im Beurteilungsgebiet vorhandenen Schutzgüter erwarten, die nach § 25 Absatz 2 UVPG bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären. Eine UVP ist nicht erforderlich. Die zu ändernde Biogasanlage befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplans "Bauernfeld" (Gewerbegebiet) der Gemeinde Golzow. Beeinträchtigungen der Schutzgüter Flora, Boden, Wasser sowie Störungen von Brutvögeln während der Bauphase sind durch Vermeidungsmaßnahmen als nicht erheblich einzustufen. Hinsichtlich Lärmimmissionen werden die Anforderungen an Schallimmissionen eingehalten. Weiterhin werden die Immissionswerte für Geruchsimmissionen eingehalten. Eine erhebliche Beeinträchtigung des Schutzgutes Landschaft und Landschaftsbild ist durch die Lage in einem Gewerbegebiet und die Einhaltung der Gebäudehöhen des Bebauungsplans nicht zu erkennen.
Verfahrensführende Stelle
Landesamt für Umwelt
T 11 Genehmigungsverfahrensstelle West
Verwertung und Beseitigung von Abfällen und sonstigen Stoffen
Wärmeerzeugung, Bergbau und Energie
Wärmeerzeugung, Bergbau und Energie