Negative Vorprüfungen
11.02.2026
Die Köhler Biogas GmbH & Co.KG, Neuschauerberg 26, 91448 Emskirchen, beantragt gem. § 16 Abs. 1 BImSchG die Erweiterung der bestehenden landwirtschaftlichen Biogasanlage durch Errichtung und zum Betrieb eines Reingasspeichers (19.229,60 m³), eines Maschinenraums, von zwei BHKW Typ Jenbacher JMS 420 (je 3.608 kWFWL), eines Versorgungsschachts, von zwei Trafostationen, einer automatische Gasfackel und zur Verriegelung der bestehenden 4 BHKW auf den Grundstücken Fl. Nr. 268 und 268/2, Gemarkung Schauerberg. Die Erhöhung der installierten BHKW-Leistung (von bisher insgesamt 3.595 kWFWL auf 7.216 kWFWL), sowie die Errichtung eines Reingasspeichers dient der Modernisierung und Optimierung der Wärmenutzung sowie der Verbesserung der flexiblen und bedarfsgerechten Stromerzeugung. Die Betriebseinheit der Biogasverwertungsanlage über Blockheizkraftwerke übertrifft in Einheit eine Feuerungswärmeleistung von 1 MW, weshalb die zu errichtenden BHKW nach Nr. 1.2.2.2 Anhang 1 zur 4. BImSchV eigenständig immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftig – im vereinfachten Verfahren – sind. Die Biogasverwertungsanlage bedarf aufgrund der Änderung bei den Blockheizkraftwerken einer immissionsschutzrechtlichen Änderungsgenehmigung gem. § 16 BImSchG. Bei dem Vorhaben handelt es sich um ein Änderungsvorhaben i. S. von § 2 Abs. 4 Nr. 2 a) UVPG, für das gem. §§ 9 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 4 i.V.m. 7 Abs. 2 UVPG und Nrn. 1.2.2.2, 8.4.2.2 und 9.1.1.3 der Anlage 1 zum UVPG eine standortbezogene UVP-Vorprüfung durchzuführen ist. Nach § 7 Abs. 2 S. 2 UVPG ist die standortbezogene Vorprüfung in 2 Stufen als überschlägige Prüfung durchzuführen, wobei die Stufe 2 mit Prüfung erheblicher nachteiliger Umweltauswirkungen nur dann durchzuführen ist, wenn die Stufe 1 mit der Prüfung der in Anlage 3 Nr. 2.3 aufgeführten Schutzkriterien zu dem Ergebnis kommt, dass besondere örtliche Gegebenheiten vorliegen. Die bestehende Biogasanlage befindet sich süd-westlich von Emskirchen, im Norden der Ortschaft Neuschauerberg und ist insbesondere von intensiv landwirtschaftlich genutzten Flächen umgeben. Das nächstgelegene bedeutende Oberflächengewässer ist die östlich gelegene Aurach. Nach Einschätzung der im Verfahren beteiligten Fachstellen werden bei Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen keine Bedenken gegen oben genanntes Gesamtvorhaben erhoben. Unter Beachtung der festgesetzten Auflagen und Bedingungen sind keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf die Umwelt zu erwarten. Der Anlagenstandort befindet sich ca. 150 m östlich des Landschaftsschutzgebiets „Wald- und Weiherlandschaften im östlichen Landkreis“ (vgl. Nr. 2.3.4 Anlage 3 UVPG). Ca. 360 m südlich der geplanten Anlage besteht ein Naturpark „Frankenhöhe“. Zudem befinden sich nordöstlich, sowie südöstlich der Anlage jeweils Biotope (vgl. Nr. 2.3.7 Anlage 3 UVPG) in mind. 270 m Entfernung. Die Vorprüfung ergab, dass keine besonderen örtlichen Gegebenheiten gem. den in Anlage 3 Nr. 2.3 zum UVPG aufgeführten Schutzkriterien von dem Vorhaben berührt werden. Nach überschlägiger Prüfung und Einschätzung durch die Immissionsschutzbehörde kann das Vorhaben somit keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen haben. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung ist nicht erforderlich.
Verfahrensführende Stelle
Landratsamt Neustadt an der Aisch-Bad Windsheim
Wärmeerzeugung, Bergbau und Energie
Verwertung und Beseitigung von Abfällen und sonstigen Stoffen
Lagerung von Stoffen und Gemischen