Vorhaben im Überblick

Negative Vorprüfungen

Antrag auf Plangenehmigung gemäß § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 KrWG zur Errichtung und zum Betrieb einer temporären, dreistufigen Umkehrosmoseanlage (sog. Interimsanlage) auf dem Grundstück Fl. Nrn. 2303, Gmkg. Aurach, zur Behandlung des in der Deponie "Im Dienstfeld" anfallenden Sickerwassers und wasserrechtlicher Erlaubnisantrag zur Einleitung des Permeats der Interimsanlage über das Löschwasserbecken in den Haselmühlgraben

08.04.2026

Das Änderungsvorhaben besteht aus der Errichtung und dem Betrieb einer temporären, dreistufigen Umkehrosmoseanlage als Interimsersatz für die auf der Deponie „Im Dienstfeld“ bestehende Sickerwasserbehandlungsanlage, bis eine neu geplante Aktivkohleanlage in Betrieb genommen werden kann. Der Betrieb der Interimsanlage soll voraussichtlich am 01.01.2024 beginnen und längstens bis zum 30.06.2025 erfolgen. Die Interimsanlage soll auf den bestehenden Asphaltflächen neben dem bestehenden Sickerwasserbecken im planfestgestellten Deponiebereich in Containerbauweise aufgestellt werden. Die Interimsanlage wird im Regelfall 24 Stunden pro Tag betrieben. Die Interimsanlage besteht aus einem Technikcontainer, einem Schwefelsäuretank (13 m3), einem Rieselturm und einem Konzentratlagertank (50 m3). Zur Zwischenspeicherung des Rohsickerwassers wird unverändert das bereits vorhandene Speicherbecken (600 m3) verwendet. Die Umkehrosmose erfolgt wie bisher in drei Stufen. Das Permeat wird wie bisher über den bestehenden Löschwasserbehälter in den Haselmühlgraben abgeleitet. Das Konzentrat wird wie bisher extern entsorgt. Die bestehende Sickerwasserbehandlungsanlage soll zurückgebaut werden. Mit dem Plangenehmigungsantrag verbunden wurde der Antrag auf Erteilung einer beschränkten Erlaubnis nach § 8 WHG i. V. m. Art. 15 BayWG für die Einleitung des gereinigten Abwassers (Permeat) der Interimsanlage über das Löschwasserbecken in den Haselmühlgraben.

Abfalldeponien
Wasserwirtschaftliche Vorhaben
Negative Vorprüfungen

Wesentliche Änderung der Deponie "Im Dienstfeld" durch Errichtung und Betrieb einer Sickerwasserbehandlungsanlage (Aktivkohleanlage) zur Behandlung des in der Deponie anfallenden Sickerwassers

08.04.2026

Das Änderungsvorhaben besteht aus der Errichtung und dem Betrieb einer Sickerwasserbehandlungsanlage im Aktivkohleverfahren als dauerhafter Ersatz für die bisher auf der Deponie betriebene Umkehrosmoseanlage. Die Aktivkohleanlage dient wie bisher der Behandlung des in der Deponie anfallenden Abwassers (Sickerwasser und belastetes Oberflächenwasser). Das Deponieabwasser wird durch eine mehrstufige Aktivkohlefiltration gereinigt. Das gereinigte Abwasser wird nicht mehr in den Haselmühlgraben direkt eingeleitet, sondern über eine Druckleitung der öffentlichen Abwasseranlage der Gemeinde Aurach zugeführt (Indirekteinleitung). Der Betrieb der Aktivkohleanlage soll voraussichtlich am 01.01.2025 beginnen. Die bestehende Sickerwasserbehandlungsanlage wird dann zurückgebaut.

Abfalldeponien

Im letzten Jahr bearbeitete sowie laufende Verfahren

Informationen

Zweck der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) ist es, die Auswirkungen von Vorhaben auf die Umwelt frühzeitig zu erkennen und ihre Ergebnisse bei der Entscheidung über die Zulassung eines Vorhabens zu berücksichtigen. Sie dient einer wirksamen Umweltvorsorge.

Die UVP wird in dem Verfahren durchgeführt, das die abschließende Entscheidung über die Zulassung des jeweiligen Vorhabens zum Ziel hat. Die Öffentlichkeit wird bei der Durchführung der UVP beteiligt.

Im UVP-Portal dieser Internetseite können Sie sich über UVP-pflichtige Vorhaben, deren Verfahrensstand, Auslegungs- und Erörterungstermine, eingestellte Unterlagen, Berichte und Empfehlungen sowie die anschließende Entscheidung informieren. Sie können ein Vorhaben entweder auf der Startseite über die Suchfunktion bzw. durch die Auswahl einer Kategorie finden, oder über die Auswahl eines Vorhabens auf der Karte, auf der die Vorhaben mit ihrem (zukünftigen) Standort hinterlegt sind.

Die UVP ist im Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) und ergänzend in den Landesgesetzen zur Umweltverträglichkeitsprüfung verankert. Das UVPG und die landesrechtlichen Regelungen setzen die Richtlinie 2011/92/EU über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten um. Welche Vorhaben einer UVP bedürfen, ist in der Anlage 1 zum UVPG und der Verordnung über die UVP bergbaulicher Vorhaben aufgeführt. Darüber hinaus gibt es auf Landesebene weitere Vorhaben, die aufgrund des jeweiligen Landesrechts UVP-pflichtig sind.

Die Durchführung einer UVP erfolgt stets unter Beteiligung fachlich betroffener Behörden und der Öffentlichkeit, denen es so ermöglicht wird, zu den Umweltauswirkungen eines Vorhabens Stellung zu nehmen. Ziel ist es, eine hohe Transparenz in den Entscheidungsprozessen zu erreichen, um letztlich zu einer verstärkten Einbindung der Öffentlichkeit beizutragen. Zur Verbesserung des Informationszugriffs und damit zur Erleichterung der Beteiligungsmöglichkeiten für die Öffentlichkeit sehen die UVP-Richtlinie und das UVPG die Einrichtung von UVP-Portalen des Bundes und der Länder vor.

Weiterführende Links zum Thema Umweltverträglichkeitsprüfung:

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