Vorhaben im Überblick

Negative Vorprüfungen

Karsbach, Gemarkung Karsbach - Änderungsgenehmigungsverfahren (§ 16 BImSchG) - wesentliche Änderung der Anlagen nach den Nrn. 8.4, 8.11.2.4, 8.12.2 und 8.12.3.2 des Anhanges 1 der 4. BImSchV, REMONDIS Mainfranken GmbH

30.12.2025

Die REMONDIS Mainfranken GmbH betreibt auf dem Grundstück Fl.-Nr. 1660/1 der Gemarkung Karsbach folgende immissionsschutzrechtlich genehmigte Anlagen: 1. Sortieranlage für hausmüllähnliche Abfälle Nr. 8.4 Anhang 1 4. BImSchV 2. Abfallzwischenlager für g. A. mit Nr. 8.12.1.1 Anhang 1 4. BImSchV Behandlungsanlage für g. A. als Nebeneinrichtung Nr. 8.11.2.2 Anhang 1 4. BImSchV 3. Abfallzwischenlager für n. g. A. Nr. 8.12.2 Anhang 1 4. BImSchV 4. Abfallzwischenlager für Eisen- und NE-Schrotte Nr. 8.12.3.2 Anhang 1 4. BImSchV 5. Behandlungsanlage für n. g. A. Nr. 8.11.2.4 Anhang 1 4. BImSchV 6. Abfallumschlag von g. A. Nr. 8.15.2 Anhang 1 4. BImSchV 7. Abfallumschlag von n. g. A. Nr. 8.15.3 Anhang 1 4. BImSchV Die Anlagen wurden mit Bescheid vom 04.12.1998 (Az. 410-177-285) erstmals genehmigt und mit Bescheid vom 10.12.2012 (Az. 41-177-476-M) wesentlich geändert. Darüber hinaus hat es in der Vergangenheit diverse Anzeigen nach § 15 BImSchG gegeben. Die REMONDIS Mainfranken GmbH hat mit Schreiben vom 28.03.2025 (elektronisch eingegangen beim Landratsamt Main-Spessart am 22.09.2025) betreffend die Anlagen nach den Nrn. 8.4, 8.11.2.4, 8.12.2 und 8.12.3.2 des Anhanges 1 der 4. BImSchV eine Änderungsgenehmigung gem. § 16 BImSchG für folgendes Vorhaben beantragt: - Dauerhafter Betrieb einer Anlage zur Ballierung und bedarfsweisen Zerkleinerung von Hausmüll / Gewerbeabfall und zeitweilige Lagerung des ballierten Hausmülls / Gewerbeabfalls - Ergänzung des Abfallkatalogs um den Abfallschlüssel 19 12 12 - Genehmigung der nach dem Bescheid vom 10.12.2012 nach § 15 BImSchG angezeigten Änderungen Das Abfallzwischenlager für gefährliche Abfälle (Nr. 8.12.1.1 Anhang 1 4. BImSchV), die Behandlungsanlage für gefährliche Abfälle (Nr. 8.11.2.2 Anhang 1 4. BImSchV) und der Abfallumschlag von gefährlichen und nicht gefährlichen Abfällen (Nrn. 8.15.2 und 8.15.3 Anhang 1 4. BImSchV) sind vom beantragten Vorhaben nicht betroffen. Die Änderung der genannten Anlagen bedarf einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung gem. § 16 Abs. 1 BImSchG i. V. m. den Nrn. 8.4, 8.11.2.4, 8.12.2, 8.12.3.2 des Anhanges 1 der 4. BImSchV. Für das Vorhaben ist ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren nach § 19 BImSchG durchzuführen, da die wesentliche Änderung nur die Anlagen betrifft, die in einem vereinfachten Verfahren zu genehmigen sind (§ 16 Abs. 2 Satz 3 BImSchG).

Verwertung und Beseitigung von Abfällen und sonstigen Stoffen
Negative Vorprüfungen

Biogasanlage SLS GmbH & Co. KG Übach-Palenberg

30.12.2025

Die SLS GmbH & Co. KG, David-Hansemann-Straße 1 - 25, 52531 Übach-Palenberg, hat beim Landrat des Kreises Heinsberg gemäß § 4 BImSchG den Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Anlage zur biologischen Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen mit einer Durchsatzkapazität von 211 Tonnen je Tag in Verbindung mit einer Anlage zur Erzeugung von Strom, Dampf, Warmwasser, Prozesswärme oder erhitztem Abgas in Verbrennungsmotoranlagen durch den Einsatz von Biogas mit einer Feuerungswärmeleistung von 14,4 Megawatt und einer Anlage zur Lagerung von Stoffen oder Gemischen, die bei einer Temperatur von 293,15 Kelvin und einem Standarddruck von 101,3 Kilopascal vollständig gasförmig vorliegen und dabei einen Explosionsbereich in Luft haben, mit einem Fassungsvermögen von 7,85 Tonnen, auf dem Grundstück Gemarkung Übach- Palenberg, Flur 62, Flurstücke 56 und 57, gestellt.

Wärmeerzeugung, Bergbau und Energie
Verwertung und Beseitigung von Abfällen und sonstigen Stoffen

Im letzten Jahr bearbeitete sowie laufende Verfahren

Informationen

Zweck der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) ist es, die Auswirkungen von Vorhaben auf die Umwelt frühzeitig zu erkennen und ihre Ergebnisse bei der Entscheidung über die Zulassung eines Vorhabens zu berücksichtigen. Sie dient einer wirksamen Umweltvorsorge.

Die UVP wird in dem Verfahren durchgeführt, das die abschließende Entscheidung über die Zulassung des jeweiligen Vorhabens zum Ziel hat. Die Öffentlichkeit wird bei der Durchführung der UVP beteiligt.

Im UVP-Portal dieser Internetseite können Sie sich über UVP-pflichtige Vorhaben, deren Verfahrensstand, Auslegungs- und Erörterungstermine, eingestellte Unterlagen, Berichte und Empfehlungen sowie die anschließende Entscheidung informieren. Sie können ein Vorhaben entweder auf der Startseite über die Suchfunktion bzw. durch die Auswahl einer Kategorie finden, oder über die Auswahl eines Vorhabens auf der Karte, auf der die Vorhaben mit ihrem (zukünftigen) Standort hinterlegt sind.

Die UVP ist im Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) und ergänzend in den Landesgesetzen zur Umweltverträglichkeitsprüfung verankert. Das UVPG und die landesrechtlichen Regelungen setzen die Richtlinie 2011/92/EU über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten um. Welche Vorhaben einer UVP bedürfen, ist in der Anlage 1 zum UVPG und der Verordnung über die UVP bergbaulicher Vorhaben aufgeführt. Darüber hinaus gibt es auf Landesebene weitere Vorhaben, die aufgrund des jeweiligen Landesrechts UVP-pflichtig sind.

Die Durchführung einer UVP erfolgt stets unter Beteiligung fachlich betroffener Behörden und der Öffentlichkeit, denen es so ermöglicht wird, zu den Umweltauswirkungen eines Vorhabens Stellung zu nehmen. Ziel ist es, eine hohe Transparenz in den Entscheidungsprozessen zu erreichen, um letztlich zu einer verstärkten Einbindung der Öffentlichkeit beizutragen. Zur Verbesserung des Informationszugriffs und damit zur Erleichterung der Beteiligungsmöglichkeiten für die Öffentlichkeit sehen die UVP-Richtlinie und das UVPG die Einrichtung von UVP-Portalen des Bundes und der Länder vor.

Weiterführende Links zum Thema Umweltverträglichkeitsprüfung:

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