Allgemeine Vorhabenbeschreibung
Die Papierfabrik Palm GmbH & Co.KG (im folgenden Papierfabrik Palm) in 73432 Aalen, Neukochen 10, beantragt • die Erteilung einer gehobenen wasserrechtlichen Erlaubnis, hilfsweise einer wasserrechtlichen Erlaubnis für die Einleitung von gereinigtem industriellem und häuslichem Abwasser in den Kocher sowie die Anpassung der Einleitstelle gemäß §§ 8, 10 und 15 Wasserhaushaltsgesetz (WHG), • die Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung, hilfsweise einer gehobenen wasserrechtlichen Erlaubnis, hilfsweise einer wasserrechtlichen Erlaubnis zum Aufstau sowie für die Entnahme von Wasser aus dem Schwarzen Kocher/ Kocher und die Anpassung der Betriebswasserentnahme gemäß §§ 8, 10 und 15 WHG, • die Erteilung einer unbefristeten wasserrechtlichen Erlaubnis für die Versickerung von Oberflächenwasser und die Einleitung von gereinigtem Oberflächenwasser in den Kocher gemäß §§ 8, 10 WHG und • die Erteilung einer unbefristeten wasserrechtlichen Erlaubnis für die Überbauung des Schwarzen Kochers mit einer Rohrbrücke gemäß § 28 Wassergesetz für Ba-den-Württemberg (WG). Die beantragten wasserrechtlichen Zulassungen stehen in Zusammenhang mit dem Vor-haben der Papierfabrik Palm, auf dem bestehenden Betriebsgelände in 73432 Aalen, Neukochen 10 eine neue Papiermaschine (PM 5 neu) mit einer Maschinenkapazität von 750.000 to/Jahr mit den dazugehörigen Nebeneinrichtungen zu errichten und zu betreiben. Das Vorhaben bedarf einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung. Das Regierungspräsidium Stuttgart führt derzeit auf Antrag der Papierfabrik Palm vom 30.10.2018 ein gesondertes immissionsschutzrechtliches Genehmigungsverfahren unter Beteiligung der Öffentlichkeit durch. Die Abwasserbehandlungsanlage ist Nebeneinrichtung im Sinne des § 1 Abs. 2 der Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - 4. BImSchV) und nicht Bestandteil der wasserrechtlichen Zulassungen. Bestehende wasserrechtliche Erlaubnisse laufen zum 31.12.2020 aus. Für die mit Antrag vom 21.12.2018, ergänzt am 05.03.2019, für das Vorhaben beantragten wasserrechtlichen Zulassungen führt das Regierungspräsidium Stuttgart ein förmliches wasserrechtliches Zulassungsverfahren nach § 93 Abs. 1 WG i.V.m. den §§ 72, 73, 74 Abs. 1 bis 3, Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5, 75 Abs. 4 und 76 Landesverwaltungsverfahrensgesetz (LVwVfG) bzw. nach den §§ 3 bis 6 Industriekläranlagen-Zulassungs- und Überwachungsverordnung (IZÜV) durch. Weiterhin sind gemäß § 11 WHG die Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zu beachten, da das Vorhaben der Umweltverträg-lichkeitsprüfung unterliegt (Ziffer 6.2.1 (PM 5 neu), Ziff. 1.1.1 (Heizkraftwerk) und Ziff. 13.1.1 (Abwasserbehandlungsanlage) Spalte 1 der Anlage 1 zum UVPG. Für das Vorha-ben wurde ein UVP-Bericht erstellt. Der Antrag besteht im Wesentlichen aus Beschreibungen, Plänen sowie folgenden ent-scheidungserheblichen Berichten und Gutachten: - Erläuterungsbericht und gewässerökologische Studie zur Abwassereinleitung und Frischwasserentnahme zum Wasserrechtsverfahren PM5 neu (u.a. mit wasserrechtli-chem Fachbeitrag zu den Belangen der Wasserrahmenrichtlinie - Verschlechterungsverbot/Verbesserungsgebot) - Gewässerökologischer Fachbeitrag zur Bewertung der Umweltverträglichkeit von Wasserentnahme und Einleitung für das Oberflächengewässer Kocher - Szenarienberechnungen zur Wassertemperatur und zur stofflichen Belastung - Entwässerungskonzept Oberflächen-/Regenwasser - Umweltverträglichkeitsprüfungsbericht für die Einleitung von Niederschlags- und gerei-nigtem Produktionsabwasser in den Kocher und die Entnahme von Produktionswasser aus dem Schwarzen Kocher Im wasserrechtlichen Verfahren ist die Öffentlichkeit nach Maßgabe von § 18 UVPG, § 4 Absatz 1 IZÜV, § 73 LVwVfG sowie § 27a LVwVfG zu beteiligen. Der Antrag mit den Antragsunterlagen liegt von Montag, 08.04.2019 bis Dienstag, 07.05.2019 (jeweils einschließlich) bei folgenden Behörden während der Dienststunden zur Einsichtnahme aus: 1. Stadt Aalen, Rathaus, 73430 Aalen, Marktplatz 30, 4. Stock, Zimmer 438 2. Stadt Oberkochen, Rathaus, 73447 Oberkochen, Eugen-Bolz-Platz 1, Stadtplanung und Bauwesen, 4. Stock, Zimmer 403 3. Regierungspräsidium Stuttgart, 70565 Stuttgart, Ruppmannstr. 21, Bauteil B, 1. Stock, Zimmer 1.106. Die öffentliche Bekanntmachung über die Auslegung sowie die zur Einsicht ausgelegten Unterlagen können ab Beginn der Offenlage am Montag, 08.04.2019 auch im Internet unter folgenden Adressen eingesehen werden: www.rp-stuttgart.de sowie www.uvp-verbund.de. Einwendungen gegen das Vorhaben können von Montag, 08.04.2019 bis einschließlich Freitag, 07.06.2019 schriftlich (mit Unterschrift) bei den o.g. genannten Stellen oder beim Regierungspräsidium Stuttgart auch elektronisch (E-Mail-Postfach: abteilung5@rps.bwl.de) erhoben werden. Die Einwendung muss die vollständige Adresse des Einwenders enthalten. Mit Ablauf dieser Frist sind für das wasserrechtliche Verfahren alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Dieser Einwendungsausschluss gilt nicht für ein sich anschließendes Klageverfahren. Die Einwendungen werden der Antragstellerin und den Behörden, deren Aufgabenbe-reich berührt ist, bekannt gegeben. Auf Verlangen des Einwenders werden dessen Name und Anschrift vor der Bekanntgabe unkenntlich gemacht, wenn diese zur ordnungsgemäßen Durchführung des Verfahrens nicht erforderlich sind. Weitere Informationen, die für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens von Bedeutung sein können und die der zuständigen Behörde erst nach Beginn der Auslegung vorliegen, werden der Öffentlichkeit nach den Bestimmungen über den Zugang zu Um¬weltinformationen zugänglich gemacht. Sofern Einwendungen erhoben werden, entscheidet das Regierungspräsidium Stuttgart nach Ablauf der Einwendungsfrist und nach pflichtgemäßem Ermessen, ob ein Erörte-rungstermin durchgeführt wird. Diese Entscheidung wird öffentlich bekannt gemacht. Sofern aufgrund einer Ermessensentscheidung der Zulassungsbehörde ein Erörterungstermin durchgeführt wird, findet dieser am Montag, 01.07.2019, Beginn 10 Uhr in der Festhalle Unterkochen, Otto-Rieger-Platz 1, 73432 Aalen statt. Soweit der Erörterungstermin die beantragte Einleitung von gereinigtem industriellem Abwasser betrifft, ist er öffentlich (§ 4 Absatz 1 IZÜV i.V.m. § 18 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung über das Genehmigungsverfahren – 9. BImSchV). Soweit der Erörterungs-termin die weiteren beantragten wasserrechtlichen Zulassungen betrifft, ist er kraft Gesetzes grundsätzlich nicht öffentlich (§ 93 Absatz 1 WG i.V.m. §§ 73 Absatz 6 Satz 6, 68 Absatz 1 Satz 1 LVwVfG). Es entspricht jedoch regelmäßiger Praxis des Regierungspräsidiums Stuttgart, die Öffentlichkeit herzustellen. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass kein Beteiligter der Zulassung der Öffentlichkeit widerspricht. Aus diesem Grund kann die diesbezügliche Entscheidung von der Verhandlungsleitung über die Öffentlichkeit des Erörterungstermins insgesamt erst zu Beginn des Erörterungster-mins getroffen werden. Findet die Erörterung statt und kann sie am ersten Tag nicht abgeschlossen werden, so wird sie an den folgenden Werktagen fortgesetzt. Form- und fristgerecht erhobene Ein-wendungen werden auch bei Ausbleiben der Antragstellerin oder von Personen, die Ein-wendungen erhoben haben, erörtert. Die Entscheidung über den Antrag wird öffentlich bekannt gemacht. Die Zustellung der Entscheidung an die Personen, die Einwendungen erhoben haben, kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Benachrichtigungen oder Zustellungen vorzunehmen sind. In Bezug auf die beantragte wasserrechtliche Bewilligung und gehobene Erlaubnis wird gemäß § 93 WG darauf hingewiesen, dass - nach Ablauf der Einwendungsfrist wegen nachteiliger Wirkungen der Benutzung Aufla-gen nur verlangt werden können, wenn der Betroffene die nachteiligen Wirkungen während des Verfahrens nicht voraussehen konnte, - nach Ablauf der Einwendungsfrist eingehende Anträge auf Erteilung einer Erlaubnis, einer gehobenen Erlaubnis oder einer Bewilligung in demselben Verfahren nicht berücksichtigt werden, - Ansprüche zur Abwehr von nachteiligen Wirkungen durch eine Gewässerbenutzung, die durch eine unanfechtbare gehobene Erlaubnis oder Bewilligung zugelassen ist, nach Maßgabe des § 16 WHG nicht mehr oder nur noch eingeschränkt geltend gemacht werden können. Die nach der DSGVO erforderlichen Informationen zur Verarbeitung persönlicher Daten bei der Zusendung von E-Mails an das Regierungspräsidium Stuttgart, finden Sie auf der Internetseite des Regierungspräsidiums Stuttgart unter folgendem Link: https://rp.baden-wuerttemberg.de/Seiten/Datenschutz.aspx. Auf Wunsch können diese Informationen auch in Papierform erteilt werden. Die Rechts-grundlage für die Erhebung personenbezogener Daten ergibt sich vorliegend aus Art. 6 Abs.1 e) DSGVO und § 4 LDSG. Stuttgart, den 25.03.2019 Regierungspräsidium Stuttgart
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Ansprechpartner
Regierungspräsidium Stuttgart
Ruppmannstr. 21
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Stuttgart
Baden-Württemberg
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E-Mail: | poststelle@rps.bwl.de |
Telefon: | 0711 904-0 |
Fax: | 0711 904-11190 |
URL: | https://rp.baden-wuerttemberg.de/rps/Seiten/default.aspx |
Verfahrensschritte
Entscheidung über die Zulassung
Datum der Entscheidung
11.12.2019
Auslegungsinformationen
Entscheidung
Öffentliche Auslegung
Zeitraum der Auslegung
08.04.2019 - 07.05.2019