Allgemeine Vorhabenbeschreibung
Für das bewaldete Grundstück Nr. 4, in Flur 22, in der Gemarkung Herschbach/Unterwesterwald wurde ein Antrag zur Waldrodung und Umwandlung in eine andere Bodennutzungsart für die Errichtung eines REWE-Marktes beim Forstamt Hachenburg gestellt. Das Grundstück hat eine Größe von insgesamt 3,2772 ha und wird derzeit als Wald genutzt. Es soll eine Teilfläche von 1,7091 ha Größe umgewandelt werden. Das Vorhabengebiet liegt in einem Waldstück südwestlich der Gemeinde Herschbach und der L 305 auf einer ehemaligen Abraumhalde am südwestlichen Siedlungsrand der Ortsgemeinde Herschbach westlich der L 305. Das Vorhabengebiet schließt sich südlich an das Gewerbe- und Industriegebiet Herschbach an. Grundlage ist der rechtsverbildliche Bebauungsplan „Lebensmittel Vollsortimenter“ der Ortsgemeinde Herschbach. Die Zuständigkeit der Unteren Forstbehörde ergibt sich aus § 14 LWaldG, da es sich bei der Waldumwandlung um einen Genehmigungstatbestand nach LWaldG handelt. Gemäß Nr. 17.2.3 der Anlage 1 zum UVPG bedarf es für das vorliegende Vorhaben Rodung von Wald zum Zwecke der Umwandlung in eine andere Bodennutzungsart von 1 ha bis weniger als 5 ha Größe - einer standortbezogenen UVP-Vorprüfung nach S 7 Abs. 2 des UVPG. Die standortbezogene UVP-Vorprüfung wird als überschlägige Prüfung in zwei Stufen durchgeführt. In der ersten Stufe prüft die zuständige Behörde, ob bei dem Neuvorhaben besondere örtliche Gegebenheiten gemäß den in Anlage 3 Nummer 2.3 aufgeführten Schutzkriterien vorliegen. Ergibt die Prüfung in der ersten Stufe, dass keine besonderen örtlichen Gegebenheiten vorliegen, besteht keine UVP-Pflicht. Ergibt die Prüfung in der ersten Stufe, dass besonderen örtlichen Gegebenheiten vorliegen, so prüft die Behörde auf der zweiten Stufe unter Berücksichtigung der in Anlage 3 aufgeführten Kriterien, ob das Neuvorhaben erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die die besondere Empfindlichkeit oder die Schutzziele des Gebietes betreffen und nach S 25 Absatz 2 bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wäre. Die UVP-Pflicht besteht, wenn das Neuvorhaben nach Einschätzung der Behörde solche Umweltauswirkungen haben kann. Die Prüfung hat in der ersten Stufe ergeben, dass keine keine Schutzgebiete nach Anlage 3 Nummer 2.3 betroffen sind. Als Ergebnis dieser Vorprüfung ist unter Zugrundelegung der in den Anlagen 2 und 3 zum UVPG aufgeführten Kriterien festgestellt worden, dass auf die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung verzichtet werden kann. Aus der Waldumwandlung resultieren keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen.
UVP-Kategorie
Raumbezug
Adressen
Ansprechpartner
Klimaschutzministerium (MKUEM)
MUEEF, Landesforsten
Forstamt Hachenburg
Rheinland-Pfalz
Deutschland
E-Mail: | Forstamt.Hachenburg@wald-rlp.de |
Datum der Entscheidung
19.12.2024