Zulassungsverfahren
12.12.2024
Die Wasserkraftanlage „Hinterschmelz“ am Lambach in der Gemeinde Lam wird aufgrund eines unbefristeten Altrechts betrieben. Demnach ist Herr Dengscherz befugt, eine Wassermenge von bis zu 0,150 m³/s aus dem Lambach aus- und widereinzuleiten sowie den Lambach am Stauwehr auf Kote 17,80, bezogen auf einen Festpunkt (612,87 m ü. NN), aufzustauen. Herr Dengscherz plant nun den Umbau der Wasserkraftanlage und die Erweiterung der mit dem Betrieb der Wasserkraftanlage verbundenen Gewässerbenutzungen. Hierzu hat der Unternehmer beim Landratsamt Cham einen Antrag auf Planfeststellung für die mit dem Umbau der Wasserkraftanlage verbundenen Gewässerausbauten gem. §§ 67, 68 WHG sowie einer Bewilligung für die mit dem Betrieb der Wasserkraftanlage verbundenen Gewässerbenutzungen gem. §§ 10, 14 WHG gestellt. Für die aufgrund des Umbaus der Wasserkraftanlage erforderlichen bauzeitlichen Wasserhaltungsmaßnahmen wurde eine beschränkte Erlaubnis gem. Art. 15 BayWG beantragt. Ca. 480 m bachaufwärts der bisherigen Ausleitungsstelle soll ein neues Ausleitungsbauwerk mit Spaltsiebrechen im in Fließrichtung rechten Ufer des Lambachs errichtet werden. Für die Ableitung des Wassers zum Turbinenhaus ist vorgesehen, eine ca. 640 m lange Druckrohrleitung DN600 über ein Waldgrundstück sowie mehrere Wirtschaftswiesen zu verlegen. Weiterhin ist die Errichtung eines neuen Turbinenhauses sowie eines neuen Unterwasserkanals geplant. Für die Errichtung des Krafthauses und die Anbindung an das Unterwasser sowie für die Errichtung des Ausleitungsbauwerks wird eine bauzeitliche Wasserhaltung erforderlich sein. Die bestehende Wehranlage an der bisherigen Ausleitungsstelle soll rückgebaut werden. Der Stauweiher inklusive Einlaufbauwerk, Fischaufstiegs- und Rechenanlage soll stillgelegt werden. In der Ausleitungsstrecke sind hydromorphologische Maßnahmen vorgesehen. Weiterhin soll im Zuge der Arbeiten eine unterhalb der künftigen Wiedereinleitungsstelle liegende, mittlerweile funktionslose Wehrschwelle rückgebaut werden. Für den Betrieb der Wasserkraftanlage soll der Lambach am neu zu errichtenden Ausleitungsbauwerk auf maximal 630,70 m ü. NN aufgestaut werden. Es soll max. 0,280 m³/s Wasser aus dem Lambach abgeleitet und nach der energetischen Nutzung wieder in den Lambach eingeleitet werden. Der über das Altrecht hinausgehende Aufstau des Lambachs sowie das Ab- und Wiedereinleiten einer das Altrecht übersteigenden Ausbauwassermenge sind Gewässerbenutzungen gemäß § 9 WHG, die einer wasserrechtlichen Erlaubnis oder Bewilligung nach § 10 WHG bedürfen. Die oben beschriebenen Baumaßnahmen in und an den Gewässern sind als Gewässerausbau planfeststellungspflichtig nach § 67 Abs. 1 WHG. Die bauzeitliche Wasserhaltungsmaßnahme für den Bau des Turbinenhauses sowie die Anbindung an das Unterwasser bedarf einer beschränkten Erlaubnis gem. Art. 15 BayWG. Das Verfahren hierzu wird separat durchgeführt. Auch das baurechtliche Verfahren zur Errichtung des Turbinenhauses wird separat durchgeführt.
Wasserwirtschaftliche Vorhaben
Wasserwirtschaftliche Vorhaben