Vorhaben im Überblick

Zulassungsverfahren

Deponie Spitzlberg; Planfeststellungsverfahren für die Erweiterung der Deponie Spitzlberg um einen weiteren DK-I-Abschnitt (BA IV); Landkreis Landshut

16.05.2025

Der Landkreis Landshut betreibt ca. 6 Kilometer nördlich der Stadt Landshut in einer ehemaligen Sand- bzw. Kiesgrube die Reststoffdeponie Spitzlberg. Das Areal der Deponie erstreckt sich in Ost-West-Rich- tung auf ca. 450 m, in Nord-Süd-Richtung auf ca. 250 m und umfasst eine Grundfläche von rund 8,35 ha. Die derzeit bestehende Deponie ist in drei Bauabschnitte (BA I - III) eingeteilt. Bei der Deponie Spitzlberg handelt es sich aktuell um eine DK-II-Deponie, auf der bereits zum jetzigen Zeitpunkt neben DK-II-Abfällen auch DK-I-Abfälle abgelagert werden können. Die Deponieklasse II (DK- II) entspricht einer Deponie für nicht gefährliche und gefährliche Abfälle, wie z.B. Bauabfälle, Straßenaufbruch und Aschen; eine DK-I-Deponie (DK-I) entspricht einer Deponie für nicht gefährliche und gefährliche Abfälle, wie beispielsweise Bodenaushub, Bauabfälle, Asbest und künstliche Mineralfasern. Um das vorhandene DK-II-Volumen der Deponie Spitzlberg weiter zu schonen ist der Erweiterungsbau als DK-I-Deponie geplant. Der Landkreis Landshut plant, die bestehende Deponie zu erweitern und das Gelände südlich davon bis zur benachbarten Staatsstraße St 2143 zu einer DK-I-Deponie als Bauabschnitt IV der Deponie Spitzlberg auszubauen. Die Erweiterungsfläche umfasst die Grundstücke Fl.Nr. 944 und 943/2 der Gemarkung Oberglaim im Gemeindegebiet des Marktes Ergolding. Die Flurstücke befinden sich bereits im Eigentum des Landkreises Landshut. Die Erweiterungsfläche umfasst ca. 4,78 ha. Auf der Fläche kann ein Volumen von ca. 520.000 m³ an Abfällen abgelagert werden. Mit der Erweiterung sind weder eine Veränderung der Art, der Zusammensetzung noch der Menge der abzulagernden Abfälle verbunden. Das im Bereich des neuen Deponieabschnitts anfallende unbelastete Oberflächenwasser soll gesammelt und über den Feldbach abgeleitet werden. Das Einleiten von Niederschlagswasser stellt eine Benutzung im Sinne des § 9 Abs. 1 WHG dar und bedarf der behördlichen Erlaubnis nach § 8 Abs. 1 WHG. Daher wird im Zuge der Erweiterung der Deponie Spitzlberg durch den BA IV auch eine wasserrechtliche Genehmigung gem. § 8 Abs. 1 WHG zur zeitlich beschränkten Direkteinleitung von Oberflächenwasser aus den rekultivierten Bereichen des BA IV sowie befestigter und unbefestigter Randbereiche der Deponie in den Feldbach beantragt. Das Sickerwasser soll –in Abstimmung mit dem Markt Ergolding- ungedrosselt in den Mischwasserkanal eingeleitet werden. Hierfür wird gem. § 58 Abs. 1 WHG unter Berücksichtigung des § 51 der Abwasserverordnung im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens eine Genehmigung beantragt. Für die Querung des Feldbaches mit der Sickerwasserleitung und neuer Sohlbefestigung des Baches sowie dem Bau von zwei Schächten im Bereich des Felbaches ist eine Ausnahme gem. § 78 Abs. 5 WHG erforderlich. Zusätzlich wurde für die Deponieerweiterung gem. § 37 Absatz 1 KrWG ein Antrag zur Zulassung des vorzeitigen Baubeginns eingereicht.

Abfalldeponien
Zulassungsverfahren

Naturschutzrecht; Herstellung Ersatzweidefläche nach Neuausweisung Wasserschutzgebiet, NSG Riedboden

16.05.2025

Im Naturschutzgebiet Riedboden gibt es ca. 12 ha Flächen mit lockerem Baumbestand, die im Rahmen von bestehenden Weiderechten bisher von der Weidegenossenschaft Mittenwald e.G. für die Beweidung mit Rindern genutzt werden (Lichtweideflächen). Aufgrund der erforderlichen/erfolgten Neuausweisung des Wasserschutzgebiets Riedboden für die kommunale Trinkwasserversorgung der Gemeinde Mittenwald ist die Beweidung dieser Flächen, die nun in der Schutzzone II liegen, nicht mehr zulässig. Als Ersatz stellt die BaySF der Weidegenossenschaft andere Flächen weiter südlich im Riedboden außerhalb der Schutzzone II zur Verfügung. Der Umfang der Ersatzweideflächen entspricht dem Umfang der nicht mehr zur Beweidung zur Verfügung stehenden Lichtweideflächen von rund 12 ha. Die Ersatzweideflächen befinden sich in relativ lichtem nadelholzdominiertem Waldbestand, der auf eine Kronendeckung von 30 – 40 % reduziert werden muss, sodass ausreichend große Grünlandflächen als Nahrungsgrundlage für eine Rinderbeweidung entstehen können. Das beantragte Vorhaben liegt im Naturschutzgebiet „Riedboden“. Die für das Vorhaben erforderliche Rodung fällt unter die Verbotstatbestände des § 4 Abs. 1 Nrn. 6, 7, 9 und benötigt daher eine Befreiung gem. § 6 Abs. 1 der NSG-VO „Riedboden“ vom 28.05.1982 i.V.m. § 67 Abs. 1 BNatSchG.

Forstliche und landwirtschaftliche Vorhaben

Im letzten Jahr bearbeitete sowie laufende Verfahren

Informationen

Informationen

Zweck der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) ist es, die Auswirkungen von Vorhaben auf die Umwelt frühzeitig zu erkennen und ihre Ergebnisse bei der Entscheidung über die Zulassung eines Vorhabens zu berücksichtigen. Sie dient einer wirksamen Umweltvorsorge.

Die UVP wird in dem Verfahren durchgeführt, das die abschließende Entscheidung über die Zulassung des jeweiligen Vorhabens zum Ziel hat. Die Öffentlichkeit wird bei der Durchführung der UVP beteiligt.

Im UVP-Portal dieser Internetseite können Sie sich über UVP-pflichtige Vorhaben, deren Verfahrensstand, Auslegungs- und Erörterungstermine, eingestellte Unterlagen, Berichte und Empfehlungen sowie die anschließende Entscheidung informieren. Sie können ein Vorhaben entweder auf der Startseite über die Suchfunktion bzw. durch die Auswahl einer Kategorie finden, oder über die Auswahl eines Vorhabens auf der Karte, auf der die Vorhaben mit ihrem (zukünftigen) Standort hinterlegt sind.



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