Vorhaben im Überblick

Zulassungsverfahren

Fahrbahn- und Radwegverbreiterung der K 307 und K 351 sowie Deicherhöhung im Zuge der K 307 in der Gemeinde Barßel

21.07.2025

Die Nds. Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr, Geschäftsbereich Lingen, hat mit Schreiben vom 16.10.2024 die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens für den Ausbau der K 307 und K 351 in der Gemeinde Barßel beim Landkreis Cloppenburg gestellt. Die Fahrbahn- und Radwegverbreiterung ist an der K 307 zwischen der Schleuse Osterhausen (K145) und der L 829 in der OD Barßel geplant. Hierin enthalten ist ein Ausbau der Ortsdurchfahrt im Zuge der K 307 in Barßel. Die Fahrbahn der K 351 sowie der bestehende Radweg an der K 351 sollen auf der Strecke von der Landkreisgrenze Leer (K 61) bis zur Mündung in die K 307 verbreitert werden. Auf einem Teilstück von ca. 150 m Länge von der Brücke über den Dreyschloot bis zur Kreisgrenze Leer soll der Radweg an der K 351 neu gebaut werden. Beide Fahrbahnen sollen von aktuell ca. 4,50 m bis 5,10 m auf eine Breite von 6,00 m ausgebaut werden. Die Radwege sollen von etwas 1,80 m auf eine Breite von 2,50 m ausgebaut bzw. neugebaut werden. Die Verbreiterung erfolgt auf der Grundlage der Richtlinien für die Anlage von Landstraßen (RAL, Ausgabe 2012) mit einem Querschnitt RQ 9 und plangleichen Knotenpunkten. Weiterhin ist eine Erhöhung des Deiches, auf dem die K 307 teilweise verläuft, von max. 0,5 m Höhe vorgesehen. Dies betrifft den Streckenabschnitt der K 307 von Abschnitt 20, Station 0+850 bis ca. Station 3+500. Ferner ist der barrierefreie Ausbau der beiden vorhandenen Bushaltestellen "Roggenberg/Ackermann" und "Deichstraße" vorgesehen, wobei die Bushaltestelle "Deichstraße" auf Grund der besseren Befahrbarkeit sowie Sichtbarkeit in die Gerade bei Bau-km 3+420 verschoben wird. Durch den Ausbau wird die Anpassung der Entwässerungsgräben und Mulden sowie die Herstellung neuer Grabensysteme erforderlich, ebenso wie die Anpassung der Zufahrten. Für das Vorhaben wurde gemäß § 2 und Nr. 5 der Anlage 1 des Niedersächsischen Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (NUVPG) i. V. m. § 9 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls durchgeführt. Die Vorprüfung hat ergeben, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich ist.

Verkehrsvorhaben
Zulassungsverfahren

Ausbau und Sanierung des Rheinhochwasserdamms (RHWD) XXV im Bereich Knielinger See (Damm-km 26+500 am Rheinhafen Karlsruhe-Hafensperrtor bis zur Rheinbrücke Maxau bei Damm-km 29+000)

21.07.2025

Das Land Baden-Württemberg, vertreten durch das Regierungspräsidium (RP) Karlsruhe, Abteilung 5, Referat 53.1, Landesbetrieb Gewässer plant die Sanierung eines etwa 2,5 km langen Abschnitts des Rheinhochwasserdammes (RHWD) XXV zwischen dem Rheinhafen Karlsruhe-Hafensperrtor (Damm-km 26+500) und der Rheinbrücke Maxau (Damm-km 29+000). Der Dammabschnitt entspricht laut einer Sicherheitsüberprüfung nicht mehr den allgemein anerkannten Regeln der Technik. Er wurde im „Dammertüchtigungsprogramm des Landes Baden-Württemberg“ in die höchste Priorität eingestuft und ist daher sanierungsbedürftig. Durch die geplante Sanierung des Dammabschnittes soll die Anpassung an die allgemein anerkannten Regeln der Technik erfolgen. Die Sanierung dient der Sicherung der geschützten Landflächen gegen Überschwemmung bei Hochwasserereignissen. Der RHWD XXV (Rheinhafen bis Rheinbrücke) soll auf der bestehenden Dammtrasse saniert werden. Die Sanierung besteht in der Verstärkung der Standsicherheit sowie der Sicherung der durchgängigen Zugänglichkeit im Hochwasserfall. Darüber hinaus werden bereichsweise Fehlhöhen ausgeglichen. Für dieses Vorhaben führt die Stadt Karlsruhe, Untere Wasserbehörde, auf Antrag des Regierungspräsidiums Karlsruhe ein Planfeststellungsverfahren gemäß § 68 Wasserhaushalts- gesetz mit Umweltverträglichkeitsprüfung durch. Darüber hinaus fällt das Vorhaben in den Anwendungsbereich der Ziffer 13.13 der Anlage 1 des UVPG. Da der Vorhabenträger gem. § 7 Absatz 3 UVPG die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung beantragt und die Planfeststellungsbehörde dies als zweckmäßig erachtet hat, entfällt die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls nach § 7 Abs. 1 UVPG und es besteht eine UVP-Pflicht. Im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens wurde seitens des Vorhabenträgers unter anderem ein Bericht zur Umweltverträglichkeitsprüfung, inklusive einer speziellen artenschutz- rechtlichen Prüfung, einer Natura 2000-Verträglichkeitsprüfung und eines landschafts- pflegerischen Begleitplans, erstellt und den Antragsunterlagen beigefügt.

Wasserwirtschaftliche Vorhaben

Im letzten Jahr bearbeitete sowie laufende Verfahren

Informationen

Informationen

Zweck der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) ist es, die Auswirkungen von Vorhaben auf die Umwelt frühzeitig zu erkennen und ihre Ergebnisse bei der Entscheidung über die Zulassung eines Vorhabens zu berücksichtigen. Sie dient einer wirksamen Umweltvorsorge.

Die UVP wird in dem Verfahren durchgeführt, das die abschließende Entscheidung über die Zulassung des jeweiligen Vorhabens zum Ziel hat. Die Öffentlichkeit wird bei der Durchführung der UVP beteiligt.

Im UVP-Portal dieser Internetseite können Sie sich über UVP-pflichtige Vorhaben, deren Verfahrensstand, Auslegungs- und Erörterungstermine, eingestellte Unterlagen, Berichte und Empfehlungen sowie die anschließende Entscheidung informieren. Sie können ein Vorhaben entweder auf der Startseite über die Suchfunktion bzw. durch die Auswahl einer Kategorie finden, oder über die Auswahl eines Vorhabens auf der Karte, auf der die Vorhaben mit ihrem (zukünftigen) Standort hinterlegt sind.



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