Zulassungsverfahren
09.11.2024
Zur Erlangung des Baurechts für den Neubau der B 64n als Ortsumgehung Herze-brock-Clarholz, Bau-km 0-565.527 bis Bau-km 8+900.000, hat die Regionalnieder-lassung Ostwestfalen des Landesbetriebs Straßenbau NRW, Stapenhorststraße 119, 33615 Bielefeld, als Vorhabenträger bei der Bezirksregierung Detmold die Planfeststellung gem. §§ 17 ff. Bundesfernstraßengesetz (FStrG) und §§ 72 ff. des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) beantragt. Das dem Antrag zugrunde liegende Vorhaben umfasst den Neubau der südlich von Herzebrock-Clarholz verlaufenden B 64n - Ortsumgehung Herzebrock-Clarholz und beginnt östlich von Clarholz durch Einschleifung mit der vorhandenen B 64. Im Ver-lauf der Strecke ergibt sich ein Anschluss an die K 13 (Samtholzstraße) sowie ein Anschluss an die K 52 (Möhlerstraße). Zu Beginn der geplanten Ortsumgehung verschwenkt diese nach Überquerung des Axtbaches nach Süden und quert an-schließend die L 806. Dem Verlauf des Axtbachs zunächst nach Südosten folgend, schwenkt die Ortsumgehung auf Höhe der Anschlussstelle K 52 nach Osten und mündet schließlich in nordöstlicher Richtung in die B 64 Umgehung Rheda-Wiedenbrück. Der Neubauabschnitt erstreckt sich über eine Länge von ca. 8,9 km zuzüglich einem ca. 0,565 km langen Ausbau der B 64 und ist im derzeit gültigen Bundesverkehrswegeplan 2030 (BVWP) als “Vordringlicher Bedarf“ eingestuft. Die grundsätzlich 2-streifige Bundesstraße wird zur Einrichtung der 2+1 Betriebsform durchgängig einen 3-streifigen Querschnitt mit einer sich abwechselnden Überhol-spur aufweisen. Der geplante Straßenbau beinhaltet u.a. - die Knotenpunkte zur Verknüpfung der B 64n mit der B 64 (alt) westlich von Clarholz, der K 13 „Samtholzstraße“, der K 52 „Möhlerstraße“ und der B 64 (alt) östlich von Herzebrock - dreizehn Brückenbauwerke, - die Errichtung der Entwässerungsanlagen - vier Schutzwände bzw. Überflughilfen im Bereich der Unter- und Überführungen - die Umsetzung der landschaftspflegerischen Kompensationsmaßnahmen sowie - alle sonstigen mit dem Vorhaben im Zusammenhang stehenden Änderungs-maßnahmen am bestehenden Straßen-, Wege- und Gewässernetz sowie an An-lagen Dritter. Von den geplanten Bau- und Kompensationsmaßnahmen betroffen sind Grund- bzw. Flurstücke in den Gemarkungen - Beelen, Flur 10, 12 - Clarholz, Flur 17, 20, 21, 22, 24, 25, 27 - Herzebrock, Flur 20, 31, 32, 33, 35, 37, 38, 39, 40, 45 - Rheda, Flur 3. Für das Vorhaben besteht eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltver-träglichkeitsprüfung gem. § 5 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG).
Verkehrsvorhaben