Vorhaben im Überblick

Zulassungsverfahren

Planfeststellungsverfahren – Sanierung der kommunalen Rheinflügeldeiche an der Weschnitz im Abschnitt Biblis-Einhausen in der Gemarkung Biblis und Einhausen

23.09.2024

Der Gewässerverband Bergstraße hat am 12. April 2023 einen Antrag auf Planfeststellung zur Sanierung der kommunalen Rheinflügeldeiche an der Weschnitz im Abschnitt Biblis-Einhausen vorgelegt. Die Sanierung der umfassenden Deiche stellt einen Gewässerausbau nach § 67 Abs. 2 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) dar, welcher nach § 68 Abs. 1 WHG einer Planfeststellung durch die zuständige Behörde bedarf. Gegenstand der Planfeststellung ist: • Sanierung Deich links der Weschnitz (KWDL), RDS 1, Deich-km 26+050 bis 31+450 • Sanierung Deich rechts der Weschnitz (KWDR), RDS 2, Deich-km - 4+600 bis 0+000 • Sanierung der Deiche des "Lückenschluss Einhausen" bis Deich-km 32+635 L /- 6+580 R • Maßnahmen zur Umsetzung der europäischen Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) Für das Vorhaben werden Grundstücke entlang der Weschnitz zwischen Biblis und Einhausen beansprucht. Für das aufgeführte Vorhaben der Sanierung der kommunalen Rheinflügeldeiche an der Weschnitz wurde die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) entsprechend § 9 Absatz 4 in Verbindung mit § 7 Absatz 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) beantragt. Dem Antrag wurde von der Planfeststellungsbehörde zugestimmt und die UVP-Pflicht formal festgestellt. Folglich ist in diesem Verfahren zwingend eine UVP durchzuführen. Die Beteiligung der Öffentlichkeit erfolgt ausdrücklich hinsichtlich des oben erläuterten Verwaltungsverfahrens sowie hinsichtlich der vorliegend zwingend durchzuführenden UVP. In den Antragsunterlagen ist ein Umweltverträglichkeitsprüfungsbericht mit Abhandlung der Eingriffsregelung enthalten (Heft Nr. 5). Für das Vorhaben ist das Regierungspräsidium Darmstadt als obere Deichaufsichtsbehörde zuständig. Die Zuständigkeit als Planfeststellungsbehörde und Anhörungsbehörde zur Durchführung des Planfeststellungsverfahrens ergibt sich sachlich aus den §§ 65 Abs. 2 S. 1, 64 Abs. 2 Hessisches Wassergesetz (HWG) in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 1 lit. b) der Hessischen Verordnung über die Zuständigkeit der Wasserbehörden (WasserZustVO) sowie örtlich aus § 3 Abs. 1 Nr. 1 Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz (HVwVfG). Für das Vorhaben sind gemäß § 72 Abs. 1 HVwVfG in Verbindung mit § 70 Abs. 1 WHG die Vorschriften zur Durchführung von Planfeststellungsverfahren nach dem HVwVfG anzuwenden. Nach § 43 Abs. 1 Nr. 4 HWG ist die Planfeststellungsbehörde auch Anhörungsbehörde.

Wasserwirtschaftliche Vorhaben
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Zulassungsverfahren

Deponie Rothmühle, Bergrheinfeld: Errichtung und Betrieb einer Erweiterung der bestehenden Deponiefläche um Deponieabschnitte der Deponieklassen I und II

23.09.2024

Für das o.g. Vorhaben hat der Landkreis Schweinfurt, Schrammstr. 1, 97421 Schweinfurt bei der Regierung von Unterfranken die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens und den Erlass eines Planfeststellungsbeschlusses beantragt. Der Landkreis Schweinfurt ist Eigentümer und Betreiber der Deponie Rothmühle. Die Deponie Rothmühle liegt etwa 500 m nordwestlich des Autobahndreiecks Werntal auf der Flurnummer 2016/1 der Gemarkung Bergrheinfeld, Gemeinde Bergheinfeld und wurde mit Planfeststellungsbeschluss der Regierung von Unterfranken vom 01.08.1985 als Hausmülldeponie genehmigt. In den ursprünglichen Antragsunterlagen war die nun vorgesehene Erweiterungsfläche bereits als II. Deponieabschnitt enthalten. Im Planfeststellungsbeschluss wurde dann aber aufgrund der Neuordnung der Abfallbeseitigung im Raum Schweinfurt zunächst nur der I. Bauabschnitt des I. Deponieabschnitts zur Errichtung und Verfüllung freigegeben. Im Zuge der Verfüllung wurde auf der Fläche des I. Deponieabschnitts noch der II. Bauabschnitt freigegeben. Das derzeit an der Deponie Rothmühle noch zur Verfügung stehende DK II-Deponievolumen reicht, bei der durchschnittlichen Ablagerungsmenge der letzten Jahre, lediglich noch ca. 3 bis 4 Jahre. Um die gesetzlich vorgegebene Entsorgungssicherheit für andienungspflichtige Abfälle der Deponieklasse I und II am Standort Rothmühle weiterhin zu gewährleisten, beabsichtigt der Landkreis Schweinfurt die Deponie Rothmühle im nordöstlich angrenzenden Bereich, wie ursprünglich bereits vorgesehen, zu erweitern. Der Antragsteller beantragt auf der Grundlage von § 35 Abs. 2 KrWG i.V.m. § 72ff VwVfG ein abfallrechtliches Planfeststellungsverfahren für die Errichtung und den Betrieb der Erweiterung der bestehenden Deponiefläche im Nordosten in Anlehnung an den bestehenden Deponiekörper um ca. 5 ha. Mit dem Antrag wird auch eine gehobene wasserrechtliche Erlaubnis nach § 15 WHG für die Direkteinleitung des Sickerwassers beantragt. Das im Erweiterungsbereich anfallende gering mineralisch belastete Sickerwasser soll, abhängig von der tatsächlich festgestellten Belastung, nach einer Vorbehandlung als Direkteinleitung in die Wern oder bei einer Überschreitung der in der Genehmigung festgelegten Überwachungswerte über eine Druckleitung als Indirekteinleitung in die Kläranlage der Stadt Schweinfurt abgeleitet werden. Für die Indirekteinleitung wurde vom Landkreis Schweinfurt ein eigener Wasserrechtsantrag gestellt. Im Rahmen der Erweiterung der Deponie Rothmühle sind insbesondere folgende Maßnahmen geplant: - Erweiterung der Deponie im Nordosten der bestehenden Deponie von ca. 12 ha um ca. 5 ha. - Durch die Erweiterung entsteht ein zusätzliches Deponievolumen von ca. 1,5 Mio. m³. - Herstellung und Betrieb einer Baustelleneinrichtung im Bereich der Erweiterung auf dem Flurstück 2016/1 Gemarkung Bergrheinfeld in der Gemeinde Bergrheinfeld - Herstellung der Deponiebasisabdichtung im Erweiterungsbereich einschließlich der Verbesserung der geologischen Barriere nach DepV, Anhang 1, Ziffer 1.2 Nr.3 Sätze 2 und 3. - Herstellen der Anlehnung an den bestehenden Deponiekörper als Deponie der Klasse I (DK I) einschließlich Rückbau der temporären Oberflächenabdeckung und einer geringfügigen Anpassung der Oberflächenform der Altdeponie. Der neue Hochpunkt beträgt 271 m NN. - Anpassung der Deponiegaserfassung im Anlehnungsbereich. Die Anlehnung an den Altabschnitt wird so ausgeführt und betrieben, dass kein Deponiegas aus dem Altabschnitt in den neuen Deponiekörper eindringen kann und das Sickerwasser aus dem Anlehnungsbereich dem Sickerwasser des Erweiterungsbereichs zugeführt wird. - Herstellen der Sickerwassererfassung im Erweiterungsbereich einschließlich eines Sickerwasserrückhaltebeckens, eines Substratfilterschachts und eines Pumpwerks für die Direkteinleitung in die Wern, oder alternativ für die Indirekteinleitung in die Sickerwasserdruckleitung zur Kläranlage Schweinfurt. - Herstellen einer Deponieumfahrung. - Inbetriebnahme der Erweiterungsfläche nach erfolgter abfallrechtlicher Abnahme. - Herstellung der endgültigen Oberflächenabdichtung auf der gesamten Deponie nach Ablagerungsende. Die Stilllegung wird rechtzeitig vorher bei der Regierung von Unterfranken angezeigt. Der Betrieb des Erweiterungsbereiches erfolgt wie bisher durch den Landkreis Schweinfurt und dessen Fachpersonal. An den Anlieferungs- und Öffnungszeiten wie am Annahmeverfahren der Deponie Rothmühle ändert sich dabei nichts. Die Annahme erfolgt auf der Grundlage der Deponieverordnung. Auf der Deponie Rothmühle dürfen auch in Zukunft Abfälle der Deponieklasse II und Deponieklasse I abgelagert werden. Ausgehend von einer jährlichen durchschnittlichen Ablagerungsmenge von ca. 25.000 m³, bzw. 40.000 t (einschließlich Deponieersatzbaustoffen) soll durch die vorgesehene Erweiterung der Deponie Rothmühle die Entsorgungssicherheit für den Landkreis Schweinfurt für die nächsten Jahrzehnte sichergestellt werden. Für das Vorhaben besteht eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (§ 5 UVPG).

Abfalldeponien

Im letzten Jahr bearbeitete sowie laufende Verfahren

Informationen

Informationen

Zweck der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) ist es, die Auswirkungen von Vorhaben auf die Umwelt frühzeitig zu erkennen und ihre Ergebnisse bei der Entscheidung über die Zulassung eines Vorhabens zu berücksichtigen. Sie dient einer wirksamen Umweltvorsorge.

Die UVP wird in dem Verfahren durchgeführt, das die abschließende Entscheidung über die Zulassung des jeweiligen Vorhabens zum Ziel hat. Die Öffentlichkeit wird bei der Durchführung der UVP beteiligt.

Im UVP-Portal dieser Internetseite können Sie sich über UVP-pflichtige Vorhaben, deren Verfahrensstand, Auslegungs- und Erörterungstermine, eingestellte Unterlagen, Berichte und Empfehlungen sowie die anschließende Entscheidung informieren. Sie können ein Vorhaben entweder auf der Startseite über die Suchfunktion bzw. durch die Auswahl einer Kategorie finden, oder über die Auswahl eines Vorhabens auf der Karte, auf der die Vorhaben mit ihrem (zukünftigen) Standort hinterlegt sind.



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