Allgemeine Vorhabenbeschreibung
Die Badlantic Betriebsgesellschaft mbH ist Inhaberin einer wasserrechtlichen Erlaubnis zur Entnahme von Grundwasser mit dem Nutzungszweck: Betreiben eines Schwimmbades. Der hierzu genutzte Brunnen (Br.01) besteht seit 1963. Die Badlantic Betriebsgesellschaft mbH plant jetzt, die bisher erlaubte jährliche Entnahmemenge von 50.000 m³ auf 60.000 m³ zu erhöhen und zusätzlich einen weiteren Brunnen (Br.02) zu errichten und zu betreiben. Es handelt sich bei dem Vorhaben um eine Benutzung des Grundwassers nach § 9 Abs. 1 Nr. 5 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG). Grundsätzlich bedarf diese Benutzung einer Erlaubnis nach § 8 (1) WHG. Nach § 11 Abs. 1 WHG in Verbindung mit § 9 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) war in Verbindung mit Nr. 13.3.3 der Anlage 1 (Liste "UVP-pflichtige Vorhaben") zum UVPG ist für das geplante Vorhaben eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalles durchzuführen. Die Vorprüfung wurde anhand der in der Anlage 3 zum UVPG genannten Kriterien durchgeführt. Die Prüfung nach § 9 Abs. 1 und Abs. 4 UVPG i.V.m. § 7 UVPG hat ergeben, dass aufgrund der Planänderung erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen unter Berücksichtigung der in Anlage 3 Nr. 2.3 des UVPG aufgeführten Kriterien ausgeschlossen sind. Die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht daher nicht. Auf Antrag können die Unterlagen beim Kreis Stormarn, untere Wasserbehörde, Louise-Zietz-Straße 4, 23843 Bad Oldesloe während der Dienststunden (Mo., Di., Do. + Fr. 08.30 Uhr - 12.00 Uhr, Do. 14.00 Uhr - 17.00 Uhr und nach Vereinbarung) eingesehen werden. Diese Feststellung ist nach § 5 Abs. 3 Satz 1 UVPG nicht selbständig anfechtbar. Bad Oldesloe, 28. November 2019 Az.: 653-20-001/3 Kreis Stormarn Der Landrat als untere Wasserbehörde Im Auftrag gez. Dr. Dietrich Peters
UVP-Kategorie
Raumbezug
Adressen
Ansprechpartner
Kreis Stormarn
Schleswig-Holstein
Deutschland
E-Mail: | info@kreis-stormarn.de |
URL: | https://www.kreis-stormarn.de/ |
Datum der Entscheidung
28.11.2019