Allgemeine Vorhabenbeschreibung
Bekanntmachung nach § 5 Abs. 2 UVPG Hinsichtlich der Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) Der Zweckverband Wasserversorgung Unteres Inntal beantragt mit Schreiben vom 18.12.2019 eine gehobene Erlaubnis für das Zutagefördern von Grundwasser aus dem Brunnen Neukirchen I auf Grundstück FI. Nr. 185/2, Gemarkung Neukirchen am Inn zur Trinkwasserversorgung von Fürstenzell, Neuburg, Neuhaus und Ruhstorf einschl. der umliegenden Ortsteile zum Zwecke der öffentlichen Trinkwasserversorgung (§ 15 Abs. 2 WHG, § 11 Abs. 2 WHG, § 9 Abs. 1 Nr. 5 WHG). Beantragt wird das Zutagefördern von Grundwasser im folgenden Umfang: Brunnen Brunnen Neukirchen I Maximal [l/s] 40 Maximal [m³/d] 2.400 Maximal [m³/a] 400.000 Das zutage geförderte Grundwasser soll zur Trinkwasserversorgung verwendet werden. Beschreibung des Vorhabens: Der Zweckverband Wasserversorgung Unteres Inntal betreibt seit 2000 den Brunnen Neukirchen I in der gleichnamigen Wassergewinnungsanlage. Die gehobene Erlaubnis vom 19.01.2000 endete am 31.12.2019. Zusätzlich stehen zur Versorgung noch die Brunnen I, II, IV Fürstenzell, V Steindobl und die Brunnen II-V Kemating zur Verfügung. Die beantragte Entnahme von Grundwasser dient zur Sicherstellung der Trinkwasserversorgung. Zum Schutz des Trinkwassers aus dem Bohrbrunnen besteht die rechtsgültige Wasserschutzgebietsverordnung „Neukirchen“ vom 08.12.1999 zum Schutz des Tiefbrunnens Neukirchen a. Inn (bekannt gemacht im Amtsblatt des Landkreises Passau Nr. 30/99 am 15.12.1999). Eine Anpassung ist aus wasserwirtschaftlicher Sicht für die Laufzeit der gehobenen Erlaubnis nicht erforderlich. Durch die o.g. beantragte gehobene wasserrechtliche Erlaubnis für die Zutageförderung von Grundwasser mit 400.000 m³/Jahr unterfällt das Vorhaben der Nr. 13.3.2 Spalte 2 = allgemeinen Vorprüfung der Anlage 3 zum UVPG (§ 11 WHG i.V.m. § 5 Abs. 1 UVPG, § 9 Abs. 3 und 4, § 7 UVPG in Verbindung mit den in der Anlage 3 genannten Kriterien zum UVPG). Im Rahmen einer allgemeinen Vorprüfung ist unter Berücksichtigung der Schutzkriterien der Anlage 3 zum UVPG festzustellen, ob durch das Vorhaben erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen zu erwarten sind und deshalb eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Gesamtergebnis: Die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls hat ergeben, dass die Maßnahme nach Einschätzung des Landratsamtes Passau auf Grund überschlägiger Prüfung keiner förmlichen Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen ist.
UVP-Kategorie
Raumbezug
Adressen
Ansprechpartner
Landratsamt Passau Domplatz 11 94032 Passau
Domplatz 11
94032
Passau
Bayern
Deutschland
E-Mail: | poststelle@landkreis-passau.de |
Telefon: | +49 851 397-1 |
Fax: | +49 851 2894 |
URL: | http://www.landkreis-passau.de |
Datum der Entscheidung
09.09.2021