Allgemeine Vorhabenbeschreibung

Die Stadt Sigmaringen hat im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplans „Hohe Tannen IV“ einen Antrag auf Waldumwandlungserklärung gemäß § 10 i.V. mit § 9 LWaldG für eine ca. 1,14 ha große Waldfläche auf dem Flurstück Nr. 2727/2 auf Gemarkung Sigmaringen gestellt. Die Waldfläche wird im Bebauungsplan als allgemeines Wohngebiet bzw. öffentliche Grünfläche festgesetzt. Die Änderung der Nutzungsart ist zur Wahrung des notwendigen Waldabstands zur geplanten Bebauung erforderlich. Die Fläche grenzt an das bestehende Baugebiet „Hohe Tannen III“, für das im Jahr 2005 eine Waldumwandlung über eine Fläche von 1,8 ha genehmigt und vollzogen wurde. Gemäß Nr. 17.2.3 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) bedarf es für das vorliegende Vorhaben – Rodung von Wald im Sinne des Bundeswaldgesetzes zum Zwecke der Umwandlung in eine andere Nutzungsart von 1 ha bis weniger als 5 ha Wald - einer standortsbezogenen Vorprüfung nach § 10 Abs. 3 (kumulierendes Vorhaben) i.V. mit § 7 Abs. 1 UVPG. Genehmigende Behörde ist die höhere Forstbehörde (hier: Körperschaftsforstdirektion) beim Regierungspräsidium Tübingen. Die Prüfung hat in der ersten Stufe ergeben, dass durch die Inanspruchnahme von ca. 1,14 ha Wald in Verbindung mit der im Jahr 2005 erfolgten Inanspruchnahme von 1,8 ha Wald im Wasserschutzgebiet (WSG) Zone III Schutzkriterien gemäß Anlage 3 Nummer 2.3 betroffen sind und daher besondere örtliche Gegebenheiten vorliegen. Das WSG „Oberrieder II“ hat eine Gesamtgröße von ca. 1.800 ha, das Schutzgebiet ist ländlich geprägt, weshalb hauptsächlich Wald-, Wiesen- und Ackerflächen vorhanden sind. Bei der Waldumwandlung handelt es sich, im Vergleich zur Gesamtwaldfläche des WSG, um eine kleine Fläche. Aus Sicht des Grundwasserschutzes sind deshalb keine negativen Auswirkungen durch die geplante Waldumwandlung zu befürchten. Das Vorhaben zieht darüber hinaus den Verlust von kartiertem Erholungswald der Stufe 2 nach sich. Die nachteiligen Auswirkungen des Vorhabens auf die Schutz- und Erholungsfunktionen können durch die hierfür vorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen vollständig ausgeglichen werden. Die in der Stufe 2 durchgeführte summarische Prüfung hat somit ergeben, dass die hier relevanten Wirkfaktoren des Vorhabens im Sinne der Anlage 3 zum UVPG nicht von derartigem Gewicht sind, dass erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen durch das Vorhaben zu erwarten sind. Hinweise auf erhebliche Eingriffe in relevante Schutzgüter haben sich demzufolge nicht gezeigt. Für das Vorhaben wird gemäß § 5 UVPG festgestellt, dass keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht.   Diese Feststellung ist gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 UVPG nicht selbstständig anfechtbar. Die Unterlagen zur Prüfung auf UVP-Pflichtigkeit mit dem Ergebnis, dass in diesem Fall eine UVP-Pflicht nicht besteht, können nach den Vorschriften des Umweltinformationsgesetzes bzw. des Umweltverwaltungsgesetzes im Regierungspräsidium Tübingen, Abteilung 8 Forstdirektion (Dienstgebäude: Im Schloss, 72074 Tübingen) eingesehen werden. Diese Mitteilung gilt als Bekanntgabe nach § 5 UVPG.

UVP-Kategorie

Forstliche und landwirtschaftliche Vorhaben

Raumbezug

Adressen

Baden-Württemberg

Ansprechpartner

Regierungspräsidium Tübingen

Konrad-Adenauer-Str. 20
72072 Tübingen
Baden-Württemberg
Deutschland

E-Mail: Abt5.FPTVorzimmer@rpt.bwl.de
Telefon: 07071 757-3721
Fax: 07071 757-3190
URL: https://rp.baden-wuerttemberg.de/rpt/Seiten/default.aspx

Datum der Entscheidung

15.10.2018