Allgemeine Vorhabenbeschreibung

Ausbau der Landesstraße L 3052 zwischen Ehringshausen / Kölschhausen und Ehringshausen / Niederlemp sowie der Umbau des Knotenpunktes der L 3052 / K 389 von Bau-km 0+000 bis Bau-km 2+149,377 in den Gemarkungen Kölschhausen, Dreisbach und Niederlemp der Gemeinde Ehringshausen
hier: Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)

Das Land Hessen, vertreten durch Hessen Mobil – Straßen- und Verkehrsmanagement, beabsichtigt, die Landesstraße L 3052 zwischen den Ortsteilen Kölschhausen und Niederlemp der Gemeinde Ehringshausen auszubauen sowie den Knotenpunkt der L 3052 mit der Kreisstraße K 389 von Bau-km 0+000 bis Bau-km 2+149,377 umzugestalten sowie den Dreisbach zu verlegen. Die Baumaßnahme liegt im Lahn-Dill-Kreis in den Gemarkungen Kölschhausen, Dreisbach und Niederlemp der Gemeinde Ehringshausen. Im Wirkungsbereich des Ausbaus der L 3052 liegen das FFH-Gebiet „Auenbereich zwischen Oberlemp und Kölschhausen“ (DE 5316-309), das Landschaftsschutzgebiet „Auenverbund Lahn-Dill“, das Überschwemmungsgebiet der Lemp sowie die Wasserschutzgebiete der Zonen III und II, die Trinkwasserschutzzone I wird tangiert.

Der Vorhabenträger Hessen Mobil hat mit Schreiben vom 13. Juli 2010 beim Regierungspräsidium Gießen als Anhörungsbehörde die Durchführung des Anhörungsverfahrens für die Planfeststellung nach § 33 Abs. 1 des Hessischen Straßengesetzes (HStrG) in der Fassung vom 8. Juni 2003 (GVBl. I S. 166), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Juni 2015 (GVBl. I S. 254) in Verbindung mit § 73 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (HVwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Januar 2010 (GVBl. I S. 18), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Juni 2015 (GVBl. I S. 254) beantragt.
Mit Schreiben vom 28. September 2015 hat das Regierungspräsidium Gießen die Unterlagen zur Erteilung des Planfeststellungsbeschlusses nach an die Planfeststellungsbehörde weitergeleitet.

Für das Vorhaben war nach § 33 Abs. 3 HStrG i.V.m. § 3c des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. September 2017 (BGBl. I S. 3370), zu prüfen, ob das geplante Vorhaben erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann und daher die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung erfordert.
Die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalles nach § 33 Abs. 3 Satz 3 HStrG i.V.m. § 3c UVPG hat ergeben, dass durch das oben genannte Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind, so dass keine Verpflichtung besteht, für dieses Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVPG durchzuführen.

Diese Feststellung ist nach § 3a UVPG nicht selbstständig anfechtbar.

Wiesbaden, den 9. Oktober 2017

Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie,
Verkehr und Landesentwicklung
VI 1a-3-061-k-06#2.506

UVP-Kategorie

Verkehrsvorhaben

Raumbezug

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