Allgemeine Vorhabenbeschreibung

Herr Christian Obermeier betreibt am o. g. Standort eine immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Biogasanlage. Mit Schreiben vom 10.08.2018, eingegangen am 22.08.2018, beantragt er die Erweiterung der bestehenden Biogasanlage (Flexibilisierung d. Anlagenleistung). Geplant ist die
• Installation eines 3. BHKW mit Peripherieanlagen in einem Container
• Erhöhung der installierten Feuerungswärmeleistung von 1.905 kW auf 3.204 kW
• Errichtung einer Trafoanlage
• Installation eines zentralen Gasmengenzählers
• Errichtung eines weiteren Betriebsmittelannahmeplatzes
• Austausch der manuellen Gasfackel durch eine Vollautomatische.
Das Landratsamt Traunstein, SG Immissionsschutz und Abfallrecht, führt hierzu das immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren nach den Vorgaben der Verordnung über das Genehmigungsverfahren (9. BImSchV) durch.

Für das Änderungsvorhaben ist gem. § 9 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 4 i.V.m § 7 Abs. 2 UVPG sowie Nr. 1.2.2.2 (Gasverwertung) und Nr. 8.4.2.2 (Biogaserzeugung) der Anlage I zum UVPG eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls durchzuführen, da mit der geplanten Erhöhung der Gesamtfeuerungswärmeleistung von bisher 1.905 kW auf 3.204 kW der Prüfwert von 1 MW gemäß Nr. 1.2.2.2 der Anlage I zum UVPG erneut überschritten wird. Die Biogaserzeugung (gleichbleibend mit 2,298 MioNm³/a) erreicht ebenfalls erneut den Prüfwert von1,2 MioNm³/a gem. Nr. 8.4.2.2 Anlage I zum UVPG.
Die Umweltverträglichkeitsprüfung erfolgt als unselbstständiger Teil des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens (vgl. § 4 UVPG i.V.m. § 1 Abs. 2 Satz 1 der 9. BImSchV).

Die standortbezogene Vorprüfung wird als überschlägige Prüfung in Zwei Stufen durchgeführt (§ 9 Abs. 4 i.V.m. § 7 Abs. 2 UVPG). In der ersten Stufe prüft die zuständige Behörde ob bei dem Vorhaben besondere örtliche Gegebenheiten gem. den in Anlage 3 Nr. 2.3 aufgeführten Schutzkriterien vorliegen. Ergibt die Prüfung in der ersten Stufe, dass keine besonderen örtlichen Gegebenheiten vorliegen, so besteht keine UVP-Pflicht.
Ergibt die Prüfung aber in der ersten Stufe, dass besondere örtliche Gegebenheiten vorliegen, so prüft die Behörde auf der zweiten Stufe unter Berücksichtigung der in Anlage 3 aufgeführten Kriterien, ob das Vorhaben erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die die besondere Empfindlichkeit oder die Schutzziele des Gebietes betreffen und nach § 25 Abs. 2 bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären.

Im Rahmen des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens wurden durch den Vorhabensträger Angaben gemäß § 7 Abs. 4 in Verbindung mit Anlage 2 des UVPG vorgelegt.
Aufgrund dieser Angaben konnte schlüssig darlegt werden, dass keine besonderen örtlichen Gegebenheiten gemäß den in Anlage 3 Nr. 2.3 UVPG aufgeführten Schutzkriterien durch das Vorhaben nachteilig berührt werden.

Der Betrieb befindet sich außerhalb von Landschaftsschutzgebieten, Nationalparks, Naturparks, Naturschutzgebieten, Vogelschutzgebieten, Biosphärenreservaten oder FFH-Gebieten. Das nächste Biotop ist ca. 100 m entfernt.

Lt. Gutachten Lärm des Ingenieurbüro Greiner vom 30.11.2018, Nr. 218126/2, bestehen aus schalltechnischer Sicht keine Bedenken gegen den Betrieb und die Erweiterung der Biogasanlage, sofern entsprechende Schallschutzmaßnahmen berücksichtigt werden.

Lt. Gutachten Luftreinhaltung vom 20.12.2018, Nr. 18-09-01-FR, der iMA Richter & Röckle führt die
beantragte Änderung der Biogasanlage im landwirtschaftlichen Außenbereich -mit nächstgelegener Nutzung im Abstand von 230 m und mehr- zu keiner relevanten Erhöhung der Geruchsemissionen.
Es ist also auch nach der beantragten Erweiterung nicht davon auszugehen, dass in der Umgebung Geruchsbelästigungen auftreten.

Das Landratsamt Traunstein kommt aufgrund überschlägiger Prüfung zu der Einschätzung, dass das Vorhaben keiner Umweltverträglichkeitsprüfung bedarf, da erhebliche nachteilige Umweltauswirkun- gen nicht zu besorgen sind. Eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung im Sinne von § 9 Abs. 2 Nr.2 , Abs. 4 i.V.m. § 7 Abs. 1 Satz 3 UVPG besteht daher nicht.

Diese Feststellung wird hiermit gemäß § 5 Abs. 2 UVPG öffentlich bekannt gegeben. Es wird darauf hingewiesen, dass die Feststellung nicht selbstständig anfechtbar ist (§ 5 Abs. 3 Satz 1 UVPG).

Nähere Informationen hierzu können beim Landratsamt Traunstein, Papst-Benedikt-XVI.-Platz, 83278 Traunstein, Zimmer-Nr. B 2.78 eingeholt werden. Um vorherige Terminvereinbarung unter der Telefonnummer 0861-58-278 wird gebeten.

UVP-Kategorie

Verwertung und Beseitigung von Abfällen und sonstigen Stoffen
Wärmeerzeugung, Bergbau und Energie

Raumbezug

Adressen

Bayern

Ansprechpartner

Landratsamt Traunstein

Papst-Benedikt-XVI.-Platz 1
83278 Traunstein
Bayern
Deutschland

E-Mail: poststelle@traunstein.bayern
Telefon: +49 861 58-0
Fax: +49 861 58-449
URL: http://www.traunstein.bayern

Datum der Entscheidung

14.02.2019

Ergebnis der UVP-Vorprüfung

Bekanntmachung UVP-S Obermeier ( Bekanntmachung UVP-S Obermeier.pdf )