Allgemeine Vorhabenbeschreibung

Die Klosterbrauerei Andechs hat mit Antrag vom 16.09.2019 eine immissionsschutzrechtliche Änderungsgenehmigung nach § 16 Abs. 1 i. V. m. Abs. 4 BImSchG für die Änderung der durch Bescheid vom 18.05.2004 festgelegten maßgeblichen Immissionsorte und -richwerte für den Betrieb der gesamten Brauerei (Änderung der Beschaffenheit des Betriebs) auf den Grundstücken Fl.Nrn. 780 und 780/3 Gemarkung Erling-Andechs beantragt.

Die Klosterbrauerei Andechs unterliegt der immissionsschutzrechtlichen Genehmigungspflicht nach § 4 Abs. 1 BImSchG i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) und Nr. 7.27.2 des Anhangs 1 zur 4. BImSchV. Es handelt sich um eine Anlage mit einer Produktionskapazität von 200 Hektoliter Bier je Tag als Vierteljahresdurchschnitt bis weniger als 3.000 Hektoliter Bier je Tag oder weniger als 6.000 Hektoliter Bier je Tag, sofern die Anlage an nicht mehr als 90 aufeinander folgenden Tagen im Jahr in Betrieb ist.

Das Vorhaben unterliegt zudem einer standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls nach UVPG (§ 5 Abs. 1, § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Abs. 4, § 7 Abs. 2 UVPG i. V. m. Anlage 1 Nr. 7.26.3 UVPG). Mit der standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls wird die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) für das beabsichtigte Vorhaben geklärt.

Da mit dem Vorhaben lediglich die ursprünglich in der Genehmigung vom 18.05.2004 festgesetzten Immissionsorte und Immissionsrichtwerte für den Betrieb der Klosterbrauerei Andechs durch die im Bebauungsplan Nr. 54 „Sondergebiet Klosterbrauerei im Gemeindeteil Erling“ festgesetzten Immissionsorte und Immissionsrichtwerte ersetzt werden sollen, können durch die Änderung keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sein.

Die standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls hat daher ergeben, dass die Änderung der Klosterbrauerei Andechs keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen haben kann, die die besondere Empfindlichkeit oder die Schutzziele des Gebietes betreffen, so dass keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht.

Nach § 5 Abs. 2 Satz 1 UVPG wird dieses Ergebnis hiermit bekannt gemacht. Gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 UVPG ist diese Feststellung nicht selbständig anfechtbar.

UVP-Kategorie

Nahrungs-, Genuss- und Futtermittel, landwirtschaftliche Erzeugnisse

Raumbezug

Adressen

Bayern

Ansprechpartner

Landratsamt Starnberg
Team Immissionsschutzrecht

Strandbadstr. 2
82319 Starnberg
Bayern
Deutschland

E-Mail: info@lra-starnberg.de
Telefon: +49 8151 148-148
Fax: +49 8151 148-160
URL: http://www.landkreis-starnberg.de

Datum der Entscheidung

26.09.2019

Ergebnis der UVP-Vorprüfung

Bekanntmachung_UVP-Portal ( Bekanntmachung_UVP-Portal.docx )