Allgemeine Vorhabenbeschreibung

Bekanntmachung des Landratsamtes Landkreis Leipzig gemäß § 5 Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung für das Vorhaben „Wesentliche Änderung der Biogasanlage“ der Firma Meusdorfer Biogas GmbH am Standort 04654 Frohburg, Gemarkung Meusdorf, Flurstück 44/4

Az.: 10132/106.11/517/20

Gemäß § 5 Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), das zuletzt durch Artikel 117 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird Folgendes bekannt gemacht:

Die Meusdorfer Biogas GmbH beantragte mit Datum vom 21.09.2020 die Genehmigung gemäß § 16 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274), geändert durch Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2873), zur Errichtung und zum Betrieb eines 2. BHKW-Moduls (Flex-BHKW) mit einer Feuerungswärmeleistung (FWL) von 2.834 kWh/h einschließlich eines Wärmepufferspeichers (300 m³) am Standort 04654 Frohburg, Gemarkung Meusdorf, Flurstück 44/4.
Das BHKW 2 dient der flexiblen Stromerzeugung und –einspeisung unter Berücksichtigung von Hoch- und Niederlast. Während des flexiblen Anlagenbetriebes soll die entstehende Wärme in dem Wärmepufferspeicher für die Verbraucher zwischengespeichert werden.

Die Anlage wird in die Nummern 1.2.2.2 (Energieerzeugung), 8.6.3.2 (Biogaserzeugung) und 9.1.1.2 (Lagerung von Biogas) des Anhang 1 der Vierten Verordnung zur Durchführung des BImSchG (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen – 4. BImSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2017 (BGBl. I S. 1440) eingestuft.

Die biologische Behandlung von Gülle mit einer Durchsatzkapazität der Biogaserzeugung von 50 t/d und mehr ist der Nr. 8.4.2.1 (A) des UVPG zugeordnet. Das Vorhaben unterliegt somit gemäß Anlage 1 des UVPG der allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der Notwendigkeit zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach § 9 Absatz 2 Nr. 2 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 des UVPG.

Die Vorprüfung des Landratsamtes Landkreis Leipzig unter Berücksichtigung der in der Anlage 3 des UVPG aufgeführten Kriterien ergab, dass keine erheblichen nachteiligen Umwelt-einwirkungen zu erwarten sind. Eine Umwelterträglichkeitsprüfung ist somit nicht erforderlich.

Folgende Gründe werden für das Nichtbestehen der UVP-Pflicht nach Anlage 3 des UVPG als wesentlich angesehen:
Das BHKW 2 für die Flexibilisierung der Biogasanlage soll innerhalb des bestehenden Betriebsgeländes in einem Container aufgestellt werden. Am Standort der Biogasanlage befinden sich keine Wohnnutzungen oder ähnliches. Das unmittelbare Umfeld der Biogasanlage ist im Wesentlichen durch landwirtschaftliches Betriebsgelände und Ackerflächen geprägt.
Erhöhungen der Inputmassen bzw. der Einsatz neuer Inputstoffe sind mit der Änderung nicht verbunden.
Die Bagatellmassenströme für die Luftschadstoffe Stickstoffoxide und Schwefeloxide werden unterschritten. Für die Reduzierung der Emissionen an Kohlenmonoxid und Formaldehyd wird ein Oxidationskatalysator eingebaut.
In der Schallimmissionsprognose, Bericht-Nr. SHNC2020-136 vom 09.09.2020, wird die Einhaltung der zulässigen Lärmimmissionswerte nach TA Lärm an den maßgeblichen Immissionsorten ausgewiesen.
Durch die Deckelung der Jahresstromerzeugung gesetzlich auf max. 95% der bisher installierten Leistung wird abgeschätzt, dass sich grundsätzlich keine Änderungen hinsichtlich der durchschnittlichen Geruchsjahresemissionen und Jahresbiogaserzeugung ergeben.
Das Anlagengelände ist durch eine Umwallung mit plangenehmigter Umpflanzung zum Oberflächengewässer Mausbach abgegrenzt. Der Standort befindet sich nicht in einem Trinkwasserschutzgebiet oder festgesetzten Überschwemmungsgebiet. Durch die Änderungen werden keine erheblichen zusätzlichen Mengen an wassergefährdenden Stoffen gehandhabt. Eine Beeinflussung des Wasserhaushaltes findet nicht statt. Prozessabwasser fällt nicht an. Stoffeinträge in den Boden und in das Grundwasser sind nicht zu besorgen.

Zusammenfassend kann eingeschätzt werden, dass das geplante Vorhaben nicht mit erheblichen Beeinträchtigungen der Schutzgüter nach § 2 Abs. 1 UVPG verbunden ist.

Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 5 Absatz 3 Satz 1 des UVPG die vorgenannte Entscheidung des Landratsamtes Landkreis Leipzig nicht selbständig anfechtbar ist.

Die entscheidungsrelevanten Unterlagen sind der Öffentlichkeit gemäß den Bestimmungen des Sächsischen Umweltinformationsgesetzes (SächsUIG) vom 1. Juni 2006 (SächsGVBl. S. 146), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 25 des Gesetzes vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245) geändert worden ist, im Landratsamt des Landkreises Leipzig, Umweltamt, Sachgebiet Immissionsschutz, Karl-Marx-Straße 22, 04668 Grimma, zugänglich.

Aufgrund der COVID-19-Pandemie ist die Einsichtnahme nur nach telefonischer Absprache unter der Telefonnummer 03437/984-1927 und unter Beachtung der Hygieneanforderungen möglich.

UVP-Kategorie

Verwertung und Beseitigung von Abfällen und sonstigen Stoffen

Raumbezug

Adressen

Sachsen

Ansprechpartner

Landratsamt Leipzig
Landkreis Leipzig - Umweltamt - Sachgebiet Immissionsschutz

Leipziger Straße 67
04552 Borna
Sachsen
Deutschland

E-Mail: umweltamt@lk-l.de
URL: https://www.landkreisleipzig.de/startseite.html

Datum der Entscheidung

28.01.2021

Ergebnis der UVP-Vorprüfung