Allgemeine Vorhabenbeschreibung

Vollzug des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) sowie des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG);
Antrag vom 20.12.2018 samt Antragsunterlagen (eingegangen am 17.01.2019) gemäß § 16 Abs. 1 i.V.m. § 19 BImSchG für die Änderung und Erweiterung der Biogasanlage (Anlage nach Nrn. 1.2.2.2V und Nr. 8.6.3.2V des Anhang 1 der der 4. BImSchV) auf den Grundstücken Fl.-Nrn. 1080 und 1081 Gemarkung und Gemeinde Tacherting, durch die Pinzgauer Bioenergie GbR, Pinzgau 3, 83342
Tacherting –
- Durchführung einer standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalles nach dem UVPG

Bekanntmachung nach § 5 Abs. 2 UVPG:

Die Pinzgauer Bioenergie GbR, betreibt am oben genannten Standort eine mit Bescheid vom 15.04.2009, immissionsschutzrechtlich erstgenehmigte Biogasanlage.
Die bestehende Biogasanlage soll nun geändert und erweitert werden. Für das Vorhaben wird eine immissionsschutzrechtliche Änderungsgenehmigung nach § 16 Abs. 1 i.V.m. § 19 BImSchG beantragt. Der Antrag vom 20.12.2018 ist am 17.01.2019 im Landratsamt Traunstein eingegangen.

Für das Änderungsvorhaben ist gem. § 9 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 4 i.V.m § 7 Abs. 2 UVPG, Nrn. 1.2.2.2 und 8.4.2.2 der Anlage I UVPG eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls durchzuführen.

Im Rahmen des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens wurden durch den Vorha-bensträger Angaben gemäß § 7 Abs. 4 in Verbindung mit Anlage 2 des UVPG vorgelegt.
Aufgrund dieser Angaben konnte schlüssig darlegt werden, dass keine besonderen örtlichen Gege-benheiten gemäß den in Anlage 3 Nr. 2.3 UVPG aufgeführten Schutzkriterien durch das Vorhaben nachteilig berührt werden. Bei dieser Einschätzung wurden auch die Aussagen/Stellungnahmen derbeteiligten Fachstellen/ Behörden berücksichtigt.

Das Landratsamt Traunstein kommt aufgrund überschlägiger Prüfung zu der Einschätzung, dass das Vorhaben keiner Umweltverträglichkeitsprüfung bedarf, da erhebliche nachteilige Umweltauswir-kungen nicht zu besorgen sind.

Diese Feststellung wird hiermit gemäß § 5 Abs. 2 UVPG öffentlich bekannt gegeben. Es wird darauf hingewiesen, dass die Feststellung nicht selbstständig anfechtbar ist (§ 5 Abs. 3 Satz 1 UVPG).

Nähere Informationen hierzu können beim Landratsamt Traunstein, Papst-Benedikt-XVI.-Platz, 83278 Traunstein, Zimmer-Nr. B 2.71 eingeholt werden. Um vorherige Terminvereinbarung unter der
Telefonnummer 0861-58-332 wird gebeten.

UVP-Kategorie

Verwertung und Beseitigung von Abfällen und sonstigen Stoffen
Wärmeerzeugung, Bergbau und Energie

Raumbezug

Adressen

Bayern

Ansprechpartner

Landratsamt Traunstein

Papst-Benedikt-XVI.-Platz 1
83278 Traunstein
Bayern
Deutschland

E-Mail: poststelle@traunstein.bayern
Telefon: +49 861 58-0
Fax: +49 861 58-449
URL: http://www.traunstein.bayern

Datum der Entscheidung

10.01.2020

Ergebnis der UVP-Vorprüfung

Feststellung über die Verpflichtung zur Durchführung einer UVP ( Feststellung über die Verpflichtung zur Durchführung einer UVP.pdf )