Allgemeine Vorhabenbeschreibung

Vollzug des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) sowie des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG);
Antrag der BASF Construction Solutions GmbH gemäß § 16 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 BImSchG auf wesentliche Änderung der Melment-Anlage durch Errichtung und Betrieb einer regenerativen thermischen Oxidation (RTO) am Trockner MF2 auf dem Grundstück Fl.-Nr. 625/17 Gemarkung/Gemeinde Trostberg (Anlage nach Nr. 4.1.8EG des Anhangs 1 i.V.m. Nr. 30 des Anhangs 2 zur 4. BImSchV) - Durchführung einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalles nach dem UVPG Bekanntmachung nach § 5 Abs. 2 UVPG

Die BASF Construction Solutions GmbH beabsichtigt am Standort Trostberg in der Melment-Anlage die Errichtung und den Betrieb einer neuen Abgasreinigungseinrichtung auf Basis regenerativer thermischer Oxidation zur verbesserten Reinigung der Abgase eines Sprühtrockners. Die Handhabung neuer Stoffe oder die Herstellung neuer Produkte werden nicht beantragt. Die Produktionskapazität der Anlage wird nicht verändert.

Für das Vorhaben wird mit Schreiben vom 02.01.2018 eine immissionsschutzrechtliche Änderungsgenehmigung nach § 16 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 BImSchG beantragt.

Beim geplanten Änderungsvorhaben handelt es sich um ein Vorhaben nach Nr. 4.2 der Anlage 1 zum UVPG. Es ist eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalles nach dem UVPG gemäß § 9 Abs. 3 Nr. 2, Abs. 4 i.V.m § 7 Abs. 1 UVPG durchzuführen.

Bei dem Änderungsvorhaben waren unter Berücksichtigung der in Anlage 3 des UVPG aufgeführten Kriterien als besondere Merkmale die Nr. 1.5 zu prüfen, ob das Änderungsvorhaben erhebliche nachteilige Auswirkungen haben kann.
• Luftreinhaltung: für einen Sprühtrockner wird aus Umweltschutzgründen als neue Abgasreinigungseinrichtung eine RTO errichtet. Die zu erwartenden Emissionen werden weiterhin unter den jeweiligen Grenzwerten der TA Luft liegen. Insgesamt ist mit einer Verbesserung der Immissionssituation zu rechnen.
• Lärm: durch die neue RTO kommen neue Lärmquellen hinzu, gleichzeitig entfallen Lärmquellen durch Wegfall des bisherigen Wäscherbetriebs. Zur Einhaltung der geforderten Grenzwerte sind entsprechende Schallschutzmaßnahmen (z. B. Schallhauben, Schalldämpfer, Schallisolierung, etc.) vorgesehen.
Damit leistet das Vorhaben keinen nennenswerten Beitrag zur Immissionsbelastung und bewirkt auch keine erheblich nachteiligen Umweltauswirkungen.

Das Landratsamt Traunstein kommt aufgrund überschlägiger Prüfung zu der Einschätzung, dass das Vorhaben keiner Umweltverträglichkeitsprüfung bedarf, da erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen nicht zu besorgen sind. Eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung im Sinne von § 9 Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 i.V.m. § 7 Abs. 1 Satz 3 UVPG besteht daher nicht.

Diese Feststellung wird hiermit gemäß § 5 Abs. 2 UVPG öffentlich bekannt gegeben. Es wird darauf hingewiesen, dass die Feststellung nicht selbstständig anfechtbar ist (§ 5 Abs. 3 Satz 1 UVPG).

Nähere Informationen hierzu können beim Landratsamt Traunstein, Papst-Benedikt-XVI.-Platz, 83278 Traunstein, Zimmer-Nr. B 2.75 eingeholt werden. Um vorherige Terminvereinbarung unter der Telefonnummer 0861-58-272 wird gebeten.

UVP-Kategorie

Chemische Erzeugnisse, Arzneimittel, Mineralölraffination und Weiterverarbeitung

Raumbezug

Adressen

Bayern

Ansprechpartner

Landratsamt Traunstein

Papst-Benedikt-XVI.-Platz 1
83278 Traunstein
Bayern
Deutschland

E-Mail: poststelle@traunstein.bayern
Telefon: +49 861 58-0
Fax: +49 861 58-449
URL: http://www.traunstein.bayern

Datum der Entscheidung

07.03.2018

Ergebnis der UVP-Vorprüfung

Bekanntm. n. § 5 Abs. 2 UVPG_allg. VP ( Bekanntm. n. § 5 Abs. 2 UVPG_allg. VP.pdf )