Allgemeine Vorhabenbeschreibung

Die Schrott Wetzel GmbH beantragte beim Landratsamt des Landkreises Leipzig als zuständige Genehmigungsbehörde, nach § 16 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274), geändert durch Artikel 103 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328), die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur wesentlichen Änderung der Anlage zur Lagerung, zur Behandlung und zum Umschlag von Eisen- und Nichteisenschrotten am Standort B 10, 04523 Elstertrebnitz, Gemarkung Eulau, Flurstücke 29, 30, 31, 32, 34/11, 34/12, 34/13, 34/14 und 34/15. Die Änderung umfasst die die Errichtung und den Betrieb einer Spänehalle und die (zeitweise) Lagerung und Behandlung von gefährlichen und nicht gefährlichen Abfällen sowie Eisen- und Nichteisenschrotten (Anpassung der Jahrestonnage von bestimmten Abfällen unter Beibehaltung der Jahrestonnage).

Das beantragte Vorhaben bedarf auf Grund der §§ 4 und 16 BImSchG i. V. m. § 1 der Vierten Verordnung zur Durchführung des BImSchG (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen – 4. BImSchV) vom 31. Mai 2017 (BGBl. I S. 1440) und den Ziffern 8.11.2.1, 8.11.2.4, 8.12.1.1, 8.12.2 und 8.12.3.1 des Anhangs 1 zur 4. BImSchV einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung.

Nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) vom 24. Februar 2010 (BGBl. I, S. 94), geändert durch Artikel 117 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328), i. V. m. dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Freistaat Sachsen (SächsUVPG) vom 25. Juni 2019 (SächsGVBl. S. 525), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. August 2019 (SächsGVBl. S. 762), ist für dieses Vorhaben entsprechend Nr. 8.7.1.1 Spalte 2 der Anlage 1 zum UVPG eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 9 Abs. 4, § 7 Abs. 1 i. V. m. Anlage 3 UVPG durchzuführen, um festzustellen, ob das beantragte Vorhaben erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die nach § 25 UVPG zu berücksichtigen wären und in Folge dessen eine UVP durchzuführen ist.

Die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls hat ergeben, dass erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen nicht zu erwarten sind und daher eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nicht besteht.

Für das Nichtbestehen der UVP-Pflicht werden unter Zugrundelegung der Kriterien der Anhänge 2 und 3 UVPG folgende Gründe als wesentlich angesehen:

Die relevanten Auswirkungen durch das geplante Vorhaben beschränken sich auf den Standort selbst und die Umgebung unmittelbar um die Anlage. Die Auswirkungen sind nicht schwer, nicht komplex und nicht grenzüberschreitend. Sie sind nach Art, Ausmaß und Dauer nicht geeignet, deutliche Schädigungen oder erhebliche Belästigungen hervorzurufen, wenn die Bewirtschaftung der Anlage die mit dem Bundes- Immissionsschutzgesetz verbindlichen Belange des Immissionsschutzes berücksichtigt.

Für die zu bewertenden Schutzgüter sind Schädigungen oder erhebliche Belästigungen im bestimmungsgemäßen Betrieb nicht erkennbar. Die zu erwartenden Beeinträchtigungen sind nicht so stark, dass sich erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen ableiten lassen.

Es sind damit nach den Kriterien des Anhanges 3 zum UVPG hinsichtlich der vorliegenden Antragsunterlagen keine erheblichen oder nachteiligen Umweltauswirkungen erkennbar.

Gebiete nach Ziffern unter 2.3 der Anlage 3 UVPG, namentlich Naturschutz-, Wasserschutz-, Überschwemmungs- und Denkmalschutzgebiete, werden durch das Vorhaben nicht berührt.

Ausgehend von der vorliegenden Immissionsprognose für Lärm führt das Vorhaben nicht zu erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen. Auch für Staub und Geruch sind keine erheblich nachteiligen Umweltauswirkungen ableitbar.

Insbesondere die Errichtung der überdachten und dreiseitig geschlossenen Spänehalle mit einer AwSV- konformen Bodenplatte zugunsten einer offenen Lagerung der emulsionsbehafteten Späne in Lagerboxen trägt zu einer wesentlichen Senkung der Gefahr von Boden- oder Grundwasserverschmutzungen bei. Niederschlagseinträge auf die emulsionsbehafteten Späne werden durch die Überdachung der Lagerhalle und durch die Errichtung des Vordaches ausgeschlossen. Insofern ist eine mögliche Beeinträchtigung der Schutzgüter nicht zu besorgen. Die geplante Art der Spänelagerung entspricht den aktuell geltenden technischen Regeln z.B. VDI RL 4085 (Planung, Errichtung und Betrieb von Schrottplätzen. Vorliegend kommt es nicht zu schädlichen Bodenveränderungen im Sinne des § 2 Abs. 2 BBodSchG. Diese sind deshalb nicht nach § 3 Abs. 3 BBodSchG i. V. m. §§ 3 Abs. 1, 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG als schädliche Umwelteinwirkung bzw. sonstige Gefahr zu werten.

UVP-Kategorie

Verwertung und Beseitigung von Abfällen und sonstigen Stoffen

Raumbezug

Adressen

Sachsen

Ansprechpartner

Landratsamt Leipzig
Landkreis Leipzig - Umweltamt - Sachgebiet Immissionsschutz

Leipziger Straße 67
04552 Borna
Sachsen
Deutschland

E-Mail: umweltamt@lk-l.de
URL: https://www.landkreisleipzig.de/startseite.html

Datum der Entscheidung

24.09.2020

Ergebnis der UVP-Vorprüfung

Bekanntmachung zum Verzicht der UVP ( bekanntmachungen.html )