Allgemeine Vorhabenbeschreibung

Gemäß § 5 Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), das zuletzt durch Artikel 117 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird Folgendes bekannt gemacht:

Die Prießnitzer Agrar GmbH beantragte mit Datum vom 22.10.2020 die Genehmigung gemäß
§ 16 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274, 2021 I
S. 123), geändert durch Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2873), zur Errichtung und zum Betrieb eines 2. BHKW-Moduls (Flex-BHKW) mit einer Feuerungswärmeleistung (FWL) von 1.321 kWh/h am Standort 04654 Frohburg, Gemarkung Prießnitz, Flurstücke 341/6, 344/2 und 344/3. Die Gesamtfeuerungswärmeleistung erhöht sich von 1.777 kW auf 3.098 kW. Neben der Installation des zusätzlichen BHKW ist für die flexible Stromerzeugung ein ausreichender Gasspeicher zur Zwischenpufferung des erzeugten Biogases erforderlich. Dafür wurde eine Erweiterung der Gaslagerkapazitäten von 500 m³ auf 2.982 m³ durch die Erhöhung des Gasspeichers auf dem Nachgärer von bisher 4,05 m auf 11,50 m beantragt.

Die Anlage wird in die Nummern 1.2.2.2, 8.6.3.2 und 9.1.1.2 des Anhang 1 der Vierten Verordnung zur Durchführung des BImSchG (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen – 4. BImSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2017 (BGBl. I S. 1440), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. Januar 2021 (BGBl. IS. 69), eingestuft.

Die biologische Behandlung von Gülle mit einer Durchsatzkapazität der Biogaserzeugung von 50 t/d und mehr ist der Nr. 8.4.2.1 (A) des UVPG zugeordnet. Das Vorhaben unterliegt somit gemäß Anlage 1 des UVPG der allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der Notwendigkeit zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach § 9 Absatz 2 Nr. 2 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 des UVPG.

Die Vorprüfung des Landratsamtes Landkreis Leipzig unter Berücksichtigung der in der Anlage 3 des UVPG aufgeführten Kriterien ergab, dass keine erheblichen nachteiligen Umwelt-einwirkungen zu erwarten sind. Eine Umwelterträglichkeitsprüfung ist somit nicht erforderlich.

Folgende Gründe werden für das Nichtbestehen der UVP-Pflicht nach Anlage 3 des UVPG als wesentlich angesehen:
Der Standort der Biogasanlage in Prießnitz befindet sich im bauplanungsrechtlichen Außenbereich. Der Standort sowie seine unmittelbare Umgebung sind von vorhandenen baulichen Anlagen mit landwirtschaftlicher Nutzung (Schweinezucht-/Mastanlage sowie Milchviehhaltung) geprägt. Die Prießnitzer Agrar GmbH betreibt als Landwirt i. S. d. § 201 BauGB Landwirtschaftsbetriebe. Die vorhandene Anlage und die geplanten Änderungen entsprechen somit einer privilegierten Anlage im Außenbereich gemäß § 35 Absatz 1 Nr. 6d) BauGB.
Dem Antrag liegt eine Schornsteinhöhenberechnung vor. Die Forderungen zur ungestörten Ableitung gemäß der VDI 3781 Blatt 4 mit den Forderungen der Nr. 5.5 TA Luft werden erfüllt. Die Bagatellmassenströme für die Luftschadstoffe Stickstoffoxide und Schwefeloxide werden unterschritten.
Für die Reduzierung der Emissionen an Kohlenmonoxid und Formaldehyd wird ein Oxidationskatalysator eingebaut.
In der Schallimmissionsprognose, Bericht-Nr. SHNC2020-141 vom 09.10.2020, wird die Einhaltung der zulässigen Lärmimmissionswerte nach TA Lärm an den maßgeblichen Immissionsorten ausgewiesen.
Durch die Deckelung der Jahresstromerzeugung gesetzlich auf max. 95% der bisher installierten Leistung wird abgeschätzt, dass sich grundsätzlich keine Änderungen hinsichtlich der durchschnittlichen Geruchsjahresemissionen und Jahresbiogaserzeugung ergeben.
Das Vorhaben befindet sich in der Trinkwasserfassung III a der WW Flößberg, ESA I und ESA II. Am Vorhabenstandort selbst sind keine Oberflächengewässer vorhanden. Der Standort liegt außerhalb festgesetzter Überschwemmungsgebiete.
Das BHKW 2 soll innerhalb des bestehenden Betriebsgeländes und außerhalb von Schutzgebieten in einem Container aufgestellt werden. Das Vorhaben ist mit einem geringfügigen Flächenbedarf für die neuen Bauwerke verbunden. Es werden keine weiteren natürlichen Ressourcen genutzt oder beeinträchtigt.

Zusammenfassend kann eingeschätzt werden, dass das geplante Vorhaben nicht mit erheblichen Beeinträchtigungen der Schutzgüter nach § 2 Absatz 1 UVPG verbunden ist.

Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 5 Absatz 3 Satz 1 des UVPG die vorgenannte Entscheidung des Landratsamtes Landkreis Leipzig nicht selbständig anfechtbar ist.

Die entscheidungsrelevanten Unterlagen sind der Öffentlichkeit gemäß den Bestimmungen des Sächsischen Umweltinformationsgesetzes (SächsUIG) vom 1. Juni 2006 (SächsGVBl. S. 146), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 25 des Gesetzes vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245) geändert worden ist, im Landratsamt des Landkreises Leipzig, Umweltamt, Sachgebiet Immissionsschutz, Karl-Marx-Straße 22, 04668 Grimma, zugänglich.

Aufgrund der COVID-19-Pandemie ist die Einsichtnahme nur nach telefonischer Absprache unter der Telefonnummer 03437/984-1927 und unter Beachtung der Hygieneanforderungen möglich.
Diese Bekanntmachung ist auch auf der Internetseite des Landratsamtes Landkreis Leipzig unter http://www.Landkreis-Leipzig.de/Bekanntmachungen.html unter Umweltamt einsehbar.

UVP-Kategorie

Verwertung und Beseitigung von Abfällen und sonstigen Stoffen

Raumbezug

Adressen

Sachsen

Ansprechpartner

Landratsamt Leipzig
Landkreis Leipzig - Umweltamt - Sachgebiet Immissionsschutz

Leipziger Straße 67
04552 Borna
Sachsen
Deutschland

E-Mail: umweltamt@lk-l.de
URL: https://www.landkreisleipzig.de/startseite.html

Datum der Entscheidung

08.03.2021

Ergebnis der UVP-Vorprüfung

amtsblatt ( amtsblatt.html )