Allgemeine Vorhabenbeschreibung

Das Regierungspräsidium Tübingen, Referat 56 Naturschutz und Landschaftspflege hat mit Schreiben vom 08.11.2017 (zuletzt aktualisiert am 06.12.2018) einen Antrag auf Waldumwandlung nach § 9 LWaldG für die Flst. 487/3, 499/1, 499/2, 521/1, 521/4, 521/5, 525/3, 526/1 und 498, Gmk. Ölkofen im NSG Ölkofer Ried gestellt. Die Umwandlungsfläche beträgt insgesamt 3,1113 ha. Zweck der Umwandlung ist die Beseitigung von Sukzessionswald zur Wiederherstellung von Nasswiesen gem. der Schutzgebietsverordnung. Die Flächen liegen im Naturschutzgebiet (NSG) in Nachbarschaft zu Flurstücken, die 2015 im Umfang von 0,55 ha zum selben Zweck umgewandelt wurden. Gemäß Nr. 17.2.3. der Anlage 1 zum Gesetz über Umweltverträglichkeitsprüfung bedarf es für das vorliegende Vorhaben – Rodung von Wald im Sinne des Bundeswaldgesetzes zum Zwecke der Umwandlung in eine andere Nutzungsart von 1 ha bis weniger als 5 ha Wald – einer standortsbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls nach § 10 Abs. 3 (kumulierendes Verfahren) i.V. mit § 7 Abs. 2 UVPG. Genehmigende Behörde ist die höhere Forstbehörde am Regierungspräsidium Tübingen.

Für das Vorhaben der Waldumwandlung wird gemäß § 5 UVPG festgestellt, dass keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) besteht.

Als Ausgleich für die Waldumwandlung ist die Aufforstung von 7,4 ha auf den Flst. 225, 244, 344 und 353 Gmk. Blochingen vorgesehen, die verschiedenen Waldumwandlungen anteilig als Ausgleich zugewiesen wird. Der Waldumwandlung im Ölkofer Ried wird eine Teilfläche von 3,11 ha als Ausgleich zugewiesen. Für Aufforstungen mit einer Größe ab 2 ha bis ≤ 20 ha ist ebenfalls eine standortsbezogene Vorprüfung durchzuführen. Die untere Landwirtschaftsbehörde am Landratsamt Sigmaringen hat als zuständige Behörde mit Schreiben vom 23.01.2019 gemäß § 5 UVPG festgestellt, dass für die Ersatzaufforstung keine Verpflichtung zur Durchführung einer UVP besteht.

Die standortsbezogene Vorprüfung wird als überschlägige Prüfung in zwei Stufen durchgeführt. In der ersten Stufe prüft die zuständige Behörde, ob bei dem kumulierenden Vorhaben besondere örtliche Gegebenheiten gemäß den in Anlage 3 Nummer 2.3 aufgeführten Schutzkriterien vorliegen. Ergibt die Prüfung in der ersten Stufe, dass keine besonderen örtlichen Gegebenheiten vorliegen, besteht keine UVP-Pflicht. Ergibt die Prüfung in der ersten Stufe, dass besonderen örtlichen Gegebenheiten vorliegen, so prüft die Behörde auf der zweiten Stufe unter Berücksichtigung der in Anlage 3 aufgeführten Kriterien, ob das kumulierende Vorhaben erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die die besondere Empfindlichkeit oder die Schutzziele des Gebietes betreffen und nach § 25 Absatz 2 bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wäre. Die UVP-Pflicht besteht, wenn das kumulierende Vorhaben nach Einschätzung der Behörde solche Umweltauswirkungen haben kann.

Die Prüfung hat in der ersten Stufe ergeben, dass durch die Inanspruchnahme von
ca. 3,1113 ha Wald in Verbindung mit der im Jahr 2015 erfolgten Inanspruchnahme von
0,55 ha, teilweise Wald im Risikogebiet der Hochwassergefahrenkartierung betroffen ist und daher besondere örtliche Gegebenheiten vorliegen. Laut Stellungnahme der unteren Wasserbehörde beim Landratsamt Sigmaringen vom 19.12.2018 sind durch die Waldumwandlung keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen auf die Empfindlichkeit oder die Schutzziele des Überschwemmungsgebietes und des Risikogebietes zu erwarten.

Die in Stufe 2 durchgeführte summarische Prüfung hat somit ergeben, dass die hier relevanten Wirkfaktoren des Vorhabens im Sinne der Anlage 3 zum UVPG nicht von derartigem Gewicht sind, dass erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen durch das Vorhaben zu erwarten sind. Hinweise auf erhebliche Eingriffe in relevante Schutzgüter haben sich demzufolge nicht gezeigt.

Diese Feststellung ist gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 UVPG nicht selbständig anfechtbar. Die Unterlagen zur Prüfung auf UVP-Pflichtigkeit mit dem Ergebnis, dass in diesem Fall eine UVP-Pflicht nicht besteht, können nach den Vorschriften des Umweltinformationsgesetzes bzw. des Umweltverwaltungsgesetzes im Regierungspräsidium Tübingen, Abteilung 8 Forstdirektion (Dienstgebäude: Im Schloss, 72074 Tübingen) eingesehen werden.

Diese Mitteilung gilt als Bekanntgabe nach § 5 UVPG.

UVP-Kategorie

Forstliche und landwirtschaftliche Vorhaben

Raumbezug

Adressen

Baden-Württemberg

Ansprechpartner

Regierungspräsidium Tübingen

Konrad-Adenauer-Str. 20
72072 Tübingen
Baden-Württemberg
Deutschland

E-Mail: Abt5.FPTVorzimmer@rpt.bwl.de
Telefon: 07071 757-3721
Fax: 07071 757-3190
URL: https://rp.baden-wuerttemberg.de/rpt/Seiten/default.aspx

Datum der Entscheidung

04.02.2019