Allgemeine Vorhabenbeschreibung

Das geplante Bauvorhaben "Süderstraße" in Kaltenkirchen besteht aus zwei mehrgeschossigen Mehrfamilienhäusern mit Keller. Die herzustellende Baugrube hat eine Fläche von ca. 3.700m². Zur Trockenlegung der Baugrube sollen Horizontaldrainagen bis in eine Tiefe von ca. 5m unter Gelände (uG) eingefräst werden, die mittels Vakuumpumpen abgepumpt werden. Die Bauphase ist auf 16 Wochen (112 Tage) ausgelegt. In dieser Zeit sollen täglich ca 1.584m³ Grundwasser (Tagesmittelwert) abgepumpt werden. Die Gesamtentnahmemenge wird mit ca. 177.400m³ abgeschätzt. Der mittlere Grundwasserstand im Bereich des Bauvorhabens liegt bei ca. 27,7 mNN, der auf ca. 25,33 mNN abgesenkt werden soll. Damit sind Absenkungen von bis zu 2,37m erforderlich.

Es ist geplant, des abgepumpte Grundwasser nach der Aufbereitung in ein Regenwassersiel in der Süderstraße einzuleiten. Von dort fließt es in ein Regenrückhaltebecken, welches in die Krückau entwässert.

Es handelt sich bei dem Vorhaben um die Benutzung des Grundwassers nach § 9 Abs. 1 Nr. 5 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG).

Nach § 5 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) stellt die zuständige Behörde auf der Grundlage geeigneter Angaben des Vorhabenträgers sowie eigener Informationen unverzüglich fest, ob nach den §§ 6 bis 14 UVPG für das Vorhaben eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP-Pflicht) besteht.

Für das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser mit einem jährlichen Volumen an Wasser von 100.000 m³ bis weniger als 10 Millionen m³ ist in Nummer 13.3.2 der Anlage 1 zum UVPG eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls vorgesehen. Die Vorprüfung wurde anhand der in der Anlage 2 zum UVPG genannten Kriterien durchgeführt.

Nach § 7 Absatz 1 UVPG ist für solche Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn das Vorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde aufgrund überschlägiger Prüfung unter Berücksichtigung der in der Anlage 3 zum UVPG aufgeführten Kriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die nach § 25 Absatz 2 UVPG zu berücksichtigen wären.

Die Prüfung hat ergeben, dass erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen unter Berücksichtigung der in Anlage 3 des UVPG aufgeführten Kriterien ausgeschlossen sind, vor allem, weil die Grundwasserableitung nur vorübergehend durchgeführt wird. Die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht daher nicht.

Diese Feststellung wird hiermit gemäß § 5 Absatz 2 Satz 1 UVPG bekanntgegeben. Sie ist nach § 5 Absatz 3 Satz 1 UVPG nicht selbständig anfechtbar.

Bad Segeberg, den 13.06.2019

Kreis Segeberg
- Der Landrat -
Untere Wasserbehörde

UVP-Kategorie

Wasserwirtschaftliche Vorhaben

Raumbezug

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