Allgemeine Vorhabenbeschreibung

Vollzug des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) sowie des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG);
Antrag gemäß § 16 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 BlmSchG auf wesentliche Änderung der Melment-Anlage durch Erweiterung des Tanklagers 5 durch Errichtung und Betrieb eines zweiten Acrylsäuretanks B4900 auf dem Grundstück Fl.-Nr. 1998 Gemarkung/Gemeinde Trostberg durch die BASF Construction Solutions GmbH, Dr.-Albert-Frank-Str . 32, 83308 Trostberg - Durchführung einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalles nach dem UVPG

Bekanntmachung nach § 5 Abs. 2 UVPG

Die BASF Construction Solutions GmbH beantragt nach § 16 BImSchG die wesentliche Änderung der Melment-Anlage durch Errichtung und Betrieb eines zweiten Acrylsäuretanks B4900. In diesem Zusammenhang wird auch der Abgaswäscher S4150 gegen einen neuen Abgaswäscher S4150 ausgetauscht. Bei der bereits bestehenden Melment-Anlage und auch nach beantragter Änderung handelt es sich um eine immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Anlage gem. Nr. 4.1.8EG und Nr. 9.3.1G des Anhang 1 der 4. BImSchV i.V.m. Nr. 30 des Anhang 2 der 4. BImSchV.

Für das Änderungsvorhaben ist gem. Nr. 4.2 und Nr. 9.3.2 der Anlage 1 UVPG i.V.m. § 9 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 4 i.V.m § 7 Abs. 1 UVPG eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalles durchzuführen.

Bei dem Änderungsvorhaben waren unter Berücksichtigung der in Anlage 3 des UVPG aufgeführten Kriterien als besondere Merkmale die Nr. 1.5 zu prüfen, ob das Änderungsvorhaben erhebliche nachteilige Auswirkungen haben kann.
• Luftreinhaltung: der bisher genehmigte Emissionsgrenzwert wird weiterhin sicher eingehalten, und Geruchsbelästigungen durch Acrylsäure sind erfahrungsgemäß nicht zu besorgen. Mögliche Gerüche können, wenn überhaupt, nur ganz schwach in unmittelbarer Nähe der Anlage auftreten. Einflüsse auf benachbarte Wohngebiete sind keinesfalls zu erwarten.
• Lärm: durch den zweiten Acrylsäuretank kommen keine neuen Lärmquellen hinzu. Die Produktionskapazität ändert sich nicht. Es resultiert deshalb auch keine Erhöhung des Lärms durch vermehrte Entladetätigkeiten und erhöhtes Transportverkehrsaufkommen.
Damit leistet das Vorhaben keinen nennenswerten Beitrag zur Immissionsbelastung und bewirkt auch keine erheblich nachteiligen Umweltauswirkungen.

Das Landratsamt Traunstein kommt aufgrund überschlägiger Prüfung zu der Einschätzung, dass das Vorhaben keiner Umweltverträglichkeitsprüfung bedarf, da erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen nicht zu besorgen sind. Eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung im Sinne von § 9 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 4 i.V.m. § 7 Abs. 1 Satz 3 UVPG besteht daher nicht.

Diese Feststellung wird hiermit gemäß § 5 Abs. 2 UVPG öffentlich bekannt gegeben. Es wird darauf hingewiesen, dass die Feststellung nicht selbstständig anfechtbar ist (§ 5 Abs. 3 Satz 1 UVPG).

Nähere Informationen hierzu können beim Landratsamt Traunstein, Papst-Benedikt-XVI.-Platz, 83278 Traunstein, Zimmer-Nr. B 2.77 eingeholt werden. Um vorherige Terminvereinbarung unter der Telefonnummer 0861-58-275 wird gebeten.

UVP-Kategorie

Chemische Erzeugnisse, Arzneimittel, Mineralölraffination und Weiterverarbeitung

Raumbezug

Adressen

Bayern

Ansprechpartner

Landratsamt Traunstein

Papst-Benedikt-XVI.-Platz 1
83278 Traunstein
Bayern
Deutschland

E-Mail: poststelle@traunstein.bayern
Telefon: +49 861 58-0
Fax: +49 861 58-449
URL: http://www.traunstein.bayern

Datum der Entscheidung

25.07.2019

Ergebnis der UVP-Vorprüfung

Bekanntmachung n. § 5 Abs. 2 UVPG ( Bekanntmachung n. § 5 Abs. 2 UVPG.pdf )