Allgemeine Vorhabenbeschreibung

Mit dem Bescheid des Landratsamtes Straubing-Bogen vom 02.07.1997, Az.: 43-642/11, zuletzt geändert mit dem Bescheid vom 20.12.2019, Az.: 42-6421/11, wurde dem Wasserbeschaffungsverband Stallwang, vertreten durch Herrn 1. Vorsitzenden Reinhard Ruhland, Straubinger Straße 12 a, 94375 Stallwang, die stets widerrufliche gehobene Erlaubnis zum Zutageleiten von Grundwasser aus einer Quelle auf dem Grundstück Flur Nr. 330, Gemarkung Haunkenzell, Gemeinde Rattiszell (sog. Quelle 3/Plenting), erteilt.

Entnommen werden dürfen insgesamt 16.700 m3/Jahr.

Die erlaubte Gewässerbenutzung dient der Wasserversorgung der Ortschaft Stallwang sowie eines Anwesens in Maiszell 1, 94372 Rattiszell und eines Anwesens in Hof 3, 94375 Stallwang.

Die gehobene Erlaubnis war ursprünglich bis zum 01.07.2017 befristet und wurde mit dem Bescheid vom 20.12.2019, Az.: 42-6421/11, übergangsweise als beschränkte Erlaubnis nach Art. 15 BayWG bis zum 31.12.2022 befristet.

Mit dem Schreiben vom 19.10.2022 beantragte der Wasserbeschaffungsverband Stallwang, vertreten durch Herrn 1. Vorsitzenden Reinhard Ruhland, Straubinger Straße 12 a, 94375 Stallwang, die weitere übergangsweise Verlängerung der mit dem Bescheid vom 02.07.1997, Az.: 43-642/11, zuletzt geändert mit dem Bescheid vom 20.12.2019, Az.: 42-6421/11, erteilten wasserrechtlichen Erlaubnis, weil die für das wasserrechtliche Gestattungsverfahren erforderlichen Antragsunterlagen noch nicht vorliegen.

Für den neu geplante Brunnen auf den Flur Nrn. 330 und/ oder 335, Gemarkung Haunkenzell, Gemeinde Rattiszell und die Quelle 3 soll ein gemeinsames Wasserschutzgebiet ausgewiesen werden. Dazu soll der neue Brunnen über einen längeren Zeitraum genutzt und beprobt werden um festzustellen, wie sich die Wassermenge und Qualität des Grundwassers entwickelt. Das Vorhaben wird durch das Sachverständigenbüro für Grundwasser Anders & Raum fachlich betreut.

Das Verfahren hat den Anforderungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) zu entsprechen, wenn die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung festgestellt wird (§ 11 Abs. 1 WHG).

Gemäß § 7 Abs. 2 i. V. m. der Anlage 1 Nr. 13.3.3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) ist für das Entnehmen, Zutagefördern oder Zutageleiten von Grundwasser oder Einleiten von Oberflächenwasser zum Zwecke der Grundwasseranreicherung, jeweils mit einem jährlichen Volumen an Wasser von 5.000 m3 bis weniger als 100.000 m3, wenn durch die Gewässerbenutzung erhebliche nachteilige Auswirkungen auf grundwasserabhängige Ökosysteme zu erwarten sind, eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalles durchzuführen.
Die standortbezogene Vorprüfung wird als überschlägige Prüfung in zwei Stufen durchgeführt. In der ersten Stufe prüft die zuständige Behörde, ob bei dem Neuvorhaben besondere örtliche Gegebenheiten gemäß den in Anlage 3 Nr. 2.3 UVPG aufgeführten Schutzkriterien vorliegen. Ergibt die Prüfung in der ersten Stufe, dass keine besonderen örtlichen Gegebenheiten vorliegen, so besteht keine UVP-Pflicht.

Ergibt die Prüfung in der ersten Stufe, dass besondere örtliche Gegebenheiten vorliegen, so prüft die Behörde auf der zweiten Stufe unter Berücksichtigung der in Anlage 3 UVPG aufgeführten Kriterien, ob das Neuvorhaben erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die die besondere Empfindlichkeit oder die Schutzziele des Gebietes betreffen und nach § 25 Absatz 2 bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären. Die UVP-Pflicht besteht, wenn das Neuvorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde solche Umweltauswirkungen haben kann.

Die Quelle 3 auf dem Grundstück Flur Nr. 330, Gemarkung Haunkenzell, Gemeinde Rattis-zell, befindet sich in keinem Gebiet nach der Anlage 3 Nr. 2.3 UVPG. Die Quelle 3 befindet sich zwar in einem Wasserschutzgebiet, dieses dient allerdings dem Schutz dieser Quelle. Somit besteht keine UVP-Pflicht (§ 7 Abs. 2 Satz 4 UVPG).

Diese Feststellung wird hiermit gemäß § 5 Abs. 2 UVPG bekannt gegeben. Es wird darauf hingewiesen, dass diese Feststellung gemäß § 5 Abs. 3 UVPG nicht selbständig anfechtbar ist.

Nähere Informationen können beim Landratsamt Straubing-Bogen, Sachgebiet Wasserrecht (Zimmer Nr. 238), Leutnerstraße 15, 94315 Straubing, Tel. Nr. 09421/973-267, eingeholt wer-den.

UVP-Kategorie

Wasserwirtschaftliche Vorhaben

Raumbezug

Adressen

Bayern

Ansprechpartner

Landratsamt Straubing-Bogen
Roth, Uwe

Leutnerstr. 15
94315 Straubing
Bayern
Deutschland

E-Mail: roth.uwe@landkreis-straubing-bogen.de
Telefon: +49 9421 973-267
Fax: +49 9421 973-416
URL: http://www.landkreis-straubing-bogen.de

Verfahrensschritte

Entscheidung über die Zulassung

Datum der Entscheidung

02.12.2022

Auslegungsinformationen

WBV Stallwang Quelle 3-Verlängerung bis 31.12.2025 UVP-1.docx ( WBV Stallwang Quelle 3-Verlängerung bis 31.12.2025 UVP-1.docx )

Entscheidung

WBV Stallwang Quelle 3-Verlängerung bis 31.12.2025 UVP.docx ( WBV Stallwang Quelle 3-Verlängerung bis 31.12.2025 UVP.docx )