Allgemeine Vorhabenbeschreibung

Die Uhl Windpark Projektierung GmbH & Co.KG ist Verfahrensträger des Windparkvorhabens „Bad Saulgau“ mit drei geplanten Windenergieanlagen. Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung nach BImSchG für den Windpark „Bad Saulgau“ wurde am 23.12.2016 vom Landratsamt Sigmaringen erteilt.

Die Uhl Windpark Projektierung GmbH & Co.KG hat im Rahmen des o.g. BImSch-Verfahrens für den „Windpark Bad Saulgau“ am 11.12.2018 (mit Nachreichungen am 05.02.2019) einen Antrag auf Nachtrags-Waldumwandlungsgenehmigung gemäß § 9 LWaldG für einen insgesamt ca. 0,0196 ha großen Waldbereich auf Teilflächen des Flurstücks Nr. 243 auf Gemarkung Braunenweiler (Stadt Bad Saulgau) und auf Teilflächen des Flurstücks Nr. 291 auf Gemarkung Bierstetten (Stadt Bad Saulgau) gestellt.

Die im Rahmen des Vorhabens Windpark „Bad-Saulgau“ mittels Nachtrag beantragten Flächen grenzen an den bereits bestehenden Windpark „Bad Saulgau“ an, für den im Jahr 2017 eine Waldumwandlung über eine Fläche von 1,5151 ha genehmigt und vollzogen wurde.

Gemäß Nr. 17.2.3 der Anlage 1 zum UVPG bedarf es für das vorliegende Vorhaben
– Rodung von Wald im Sinne des Bundeswaldgesetzes zum Zwecke der Umwandlung in eine andere Nutzungsart von 1 ha bis weniger als 5 ha Wald - einer standortsbezogenen Vorprüfung nach § 10 Abs. 2 (kumulierendes Vorhaben) i.V. mit § 7 Abs.2 UVPG.
Genehmigende Behörde ist die höhere Forstbehörde beim Regierungspräsidium Tübingen.

Für das Vorhaben wird gemäß § 5 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) festgestellt, dass keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht.

Die standortsbezogene Vorprüfung wird als überschlägige Prüfung in zwei Stufen durchgeführt. In der ersten Stufe prüft die zuständige Behörde, ob bei dem Neuvorhaben besondere örtliche Gegebenheiten gemäß den in Anlage 3 Nummer 2.3 aufgeführten Schutzkriterien vorliegen. Ergibt die Prüfung in der ersten Stufe, dass keine besonderen örtlichen Gegebenheiten vorliegen, besteht keine UVP-Pflicht. Ergibt die Prüfung in der ersten Stufe, dass besonderen örtlichen Gegebenheiten vorliegen, so prüft die Behörde auf der zweiten Stufe unter Berücksichtigung der in Anlage 3 aufgeführten Kriterien, ob das kumulierende Vorhaben erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die die besondere Empfindlichkeit oder die Schutzziele des Gebietes betreffen und nach § 25 Absatz 2 bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wäre. Die UVP-Pflicht besteht, wenn das kumulierende Vorhaben nach Einschätzung der Behörde solche Umweltauswirkungen haben kann.

Die Prüfung hat in der ersten Stufe ergeben, dass durch die Inanspruchnahme von
ca. 0,0196 ha Wald in Verbindung mit der im Jahr 2017 erfolgten Inanspruchnahme von
1,5151 ha Wald keinerlei Schutzkriterien gemäß Anlage 3 Nummer 2.3 betroffen sind und somit keine besonderen örtlichen Gegebenheiten vorliegen.

Diese Feststellung ist gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 UVPG nicht selbständig anfechtbar.
Die Unterlagen zur Feststellung der Nicht-UVP-Pflichtigkeit können nach den Vorschriften des Umweltinformationsgesetzes bzw. des Umweltverwaltungsgesetzes im Regierungspräsidium Tübingen, Abteilung 8 Forstdirektion (Dienstgebäude: Im Schloss, 72074 Tübingen eingesehen werden).

Diese Mitteilung gilt als Bekanntgabe nach § 5 UVPG.

UVP-Kategorie

Forstliche und landwirtschaftliche Vorhaben

Raumbezug

Adressen

Baden-Württemberg

Ansprechpartner

Regierungspräsidium Tübingen

Konrad-Adenauer-Str. 20
72072 Tübingen
Baden-Württemberg
Deutschland

E-Mail: Abt5.FPTVorzimmer@rpt.bwl.de
Telefon: 07071 757-3721
Fax: 07071 757-3190
URL: https://rp.baden-wuerttemberg.de/rpt/Seiten/default.aspx

Datum der Entscheidung

05.02.2019