Allgemeine Vorhabenbeschreibung

Die Ökostrom Consulting Freiburg GmbH hat mit Schreiben vom 18.10.2018 bei der höheren Forstbehörde den Antrag auf Erteilung einer Waldumwandlungsgenehmigung nach § 9 LWaldG für eine Fläche von 1,3033 ha auf Teilen der Flurstücke 820 der Gemarkung Biederbach und für die Zufahrt auf Teilen der Flurstücke 258 und 259 der Gemarkung Freiamt vorgelegt.
Eine Fläche von 1,2121 ha soll für die Errichtung von drei Windenergieanlagen und 0,0912 ha für die Ausbaumaßnahmen der erforderlichen Zuwegung dauerhaft in Anspruch genommen werden. Das BImSch-Verfahren für die Errichtung der Windkraftanlagen wurde am 20.02.2018 beim Landratsamt Emmendingen beantragt. Am 10.09.2018 wurde die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Windkraftanlagen erteilt. Dies hat für die erforderlichen Waldumwandlungen keine Konzentrationswirkung. Am 11.02.2019 wurden die naturschutzrechtlichen Eingriffe, die durch den Neu- und Ausbau der Zuwegung entstehen durch das Landratsamt Emmendingen genehmigt.

Durch die beantragte Waldumwandlungsgenehmigung von 1,3033 ha ist nach § 7 (2) in Verbindung mit Anlage 1 Nr. 17.2.3 UVPG (Waldumwandlung von 1 bis weniger als 5 ha) eine standortsbezogene Umweltprüfung durchzuführen.
Hierbei wurden keine besonderen örtlichen Beeinträchtigungen durch die geplanten Waldumwandlungen festgestellt. Die Auswirkungen der beantragten Waldumwandlung werden aus folgenden Gründen als nicht erheblich nachteilig eingestuft:

Die Waldflächen bestehen zum einen aus einem Nadelbaummischwald ca. 20 jährig, aus einem lockeren Fichten-Tannen-Buchenmischwald rund 120 jährig und aus einem ca. 90 jährigen Nadelbaummischwald mit Buchen, sowie aus einem ca. 20 jährigen Sukzessionswald. Die Flächen liegen außerhalb von Schutzgebieten (Natura 2000-Gebiete, Vogelschutzgebiete, Natur- und Landschaftsschutzgebiete, Wasserschutzgebiete, Heilquellenschutzgebiete, Risikogebiete und Überschwemmungsgebiete). Waldbiotope sind auf den Waldumwandlungsflächen nicht ausgewiesen.
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Nach § 5 i.V.m § 7 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) wird daher festgestellt, dass eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nicht besteht.


Diese Feststellung ist gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 UVPG nicht selbständig anfechtbar.

Diese Mitteilung gilt als Bekanntgabe nach § 5 Absatz 2 Satz 1 UVPG.

Freiburg den 11.02.2019



Regierungspräsidium Freiburg
Referat 82

UVP-Kategorie

Forstliche und landwirtschaftliche Vorhaben

Raumbezug

Adressen

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Ansprechpartner

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Regierungspräsidium Freiburg

79083 Freiburg i. Br.
Baden-Württemberg
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Datum der Entscheidung

11.02.2019