Allgemeine Vorhabenbeschreibung

Das Staatliche Amt für Landwirtschaft und Umwelt Vorpommern (StALU VP) mit Sitz in Stralsund, beabsichtigt das Vorhaben Sturmflutschutz Nordusedom mit den Teilvorhaben Ringdeich Peenemünde und Riegeldeich Karlshagen zu errichten und hat hierzu einen ent-sprechenden Antrag auf Feststellung der UVP-Pflicht für das Teilvorhaben Ringdeich Peenemünde an das Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie Mecklenburg-Vorpommern (LUNG M-V) gestellt.

Nordusedom wird gegenwärtig nur durch die Düne Zinnowitz-Peenemünde sowie die Deiche am Peenestrom und Achterwasser vor Sturmhochwasser geschützt. Mit der Errichtung der Sturmflutschutzanlagen wird zum Schutz der im Zusammenhang bebauten Ortslagen Nordusedoms das Eindringen des Wassers bei schweren und sehr schweren Sturmfluten verhindert.

Es ist geplant, den Ort Peenemünde mittels eines Ringdeiches vor sehr schwerem Sturmhochwasser zu schützen. Die Sturmflutschutzanlage des Teilvorhabens Ringdeich Peenemünde besteht im Wesentlichen aus einem Deichkörper, einer Hochwasserschutzwand und Schartenbauwerken.

Bereits im Mai 2018 wurde durch das LUNG für beide Vorhaben eine allgemeine Vorprüfung gemäß § 7 Absatz 1 in Verbindung mit Nummer 13.18.1 Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), zuletzt geändert durch Artikel 117 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) zur Feststellung der UVP-Pflicht durchgeführt. Grundlage waren geplante Gewässerausbaumaßnahmen an verschiedenen Gräben, die für die Umsetzung beider Teilvorhaben notwendig sind.

Das Ergebnis, dass keine UVP-Pflicht hinsichtlich der Ausbaumaßnahmen an den Gräben besteht, wurde im Amtsblatt M-V/Amtlicher Anzeiger 2018 S. 234 am 04. Juni 2018 sowie im Amtsblatt des Amtes Usedom Nord (Usedomer Norden, Nr. 06) am 20. Juni 2018 veröffentlicht.

Bei den Vorhaben Ringdeich Peenemünde und Riegeldeich Karlshagen handelt es sich um Bauten des Küstenschutzes. Diese stehen nach § 67 Absatz 2 Satz 3 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz-WHG) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1408) dem Gewässerausbau gleich. Nach Nr. 13.16 Anlage 1 UVPG in Verbindung mit den landesgesetzlichen Regelungen der Anlage 1 Nummer 18 a) des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in Mecklenburg-Vorpommern (Landes-UVP-Gesetz-LUVPG M-V) in der Fassung vom 23. September 2018 (GVOBl. M-V 2018, S. 336), entfällt für beide Deichbauvorhaben die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP), weil keine durch aperiodische Salzwasserüberflutungen ökologisch geprägte Flächen eingedeicht werden (Höhenlagen bis 0,8 m ü. HN).

Die im Anhörungsverfahren bei der Anhörungsbehörde (StALU VP) eingegangenen Stellung-nahmen der Landesforst vom 31.01.2020 und 16.04.2020 sowie die Vorlage der Waldbilanz für das Teilvorhaben Ringdeich Peenemünde (Antrag auf Waldumwandlung, INROS LACKNER SE, Stand: 22.05.2020) haben ergeben, dass eine erneute Vorprüfung für das Teilvorhaben Ringdeich Peenemünde im Sinne des UVPG notwendig wird.

Durch den Bau des Deiches Peenemünde ist ein weiteres Vorhaben betroffen, das gemäß § 7 Absatz 2 in Verbindung mit der Anlage 1 Nummer 17.2.3 UVPG einer standortbezogenen Vorprüfung unterliegt. Hierbei handelt es sich um Rodung von Wald im Sinne des § 9 des Gesetzes zur Erhaltung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft (Bundeswaldge-setz) vom 02. Mai 1975 (BGBl. I S. 1037), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Januar 2017 (BGBl. I S. 75) zum Zwecke der Umwandlung in eine andere Nutzungsart, die für die Umsetzung des Vorhabens notwendig wird. § 15 des Waldgesetzes für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landeswaldgesetz-LWaldG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juli 2011 (GVOBl. M-V S. 870), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 5. Juli 2018 (GVOBl. M-V S. 219) findet entsprechend Anwendung. Insgesamt müssen im Zuge der Baufeldfreimachung für den Deichbau rd. 1,5 ha Wald gerodet werden. Die Waldflächen befinden sich unmittelbar angrenzend an die Ortslage Peenemünde. Die Vorhabenfläche südlich von Peenemünde, zwischen der Ortschaft und dem Cämmerer See, besteht aus einem Gehölzbestand aus Pappeln, Birken und Weiden (Waldbiotop WVB), die Vorhabenfläche im Norden aus einer Fichtenmonokultur (Waldbiotop WZF).

Das LUNG als obere Wasserbehörde hat für das Vorhaben gemäß § 7 Absatz 2 in Verbindung mit Nummer 17.2.3 Anlage 1 UVPG eine standortbezogene Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht durchgeführt.

UVP-Kategorie

Forstliche und landwirtschaftliche Vorhaben

Raumbezug

Adressen

Mecklenburg-Vorpommern

Ansprechpartner

Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie M-V (LUNG)

Goldberger Straße 12 b
18273 Güstrow
Mecklenburg-Vorpommern
Deutschland

E-Mail: poststelle@lung.mv-regierung.de

Datum der Entscheidung

21.09.2020

Ergebnis der UVP-Vorprüfung

AmtsBl_M_V_AAz_Nr_47_2020_11_09 ( AmtsBl_M_V_AAz_Nr_47_2020_11_09.pdf )
Usedomer_Norden_Nr_11_2020_11_25 ( Usedomer_Norden_Nr_11_2020_11_25.pdf )