Allgemeine Vorhabenbeschreibung

Die Firma HeidelbergCement AG, Werk Schelklingen, Zementwerk 1/1, 89601 Schelklingen, betreibt den immissionsschutzrechtlich genehmigten Steinbruch Vohenbronnen mit einer genehmigten Gesamtfläche von ca. 133,1 ha. Da die immissionsschutzrechtliche Genehmigung bis zum 31.12.2020 befristet ist, die im räumlichen Geltungsbereich liegenden Rohstoffvorräte aber bis dahin noch nicht abgebaut sind, beantragt die Firma HeidelbergCement AG eine immissionsschutzrechtliche Änderungsgenehmigung.

Das Vorhaben umfasst:
• Die Verlängerung der bisherigen Abbaugenehmigung vom 04.03.1992, Az.: 2.1/106.11/51.2/632.6, auf den bisher noch nicht abschließend rekultivierten Flächen.
• Die flächenhafte Erweiterung des Steinbruchs um den überwiegenden Teil des regionalplanerisch gesicherten Vorranggebiets Ka-ADK-8 (Regionalplan 2006) im Norden angrenzend an die derzeitige Abbaustätte (ca. 45,9 ha).
• Den Verzicht auf eine ca. 2,15 ha große bereits genehmigte Abbaufläche westlich im Bereich Lurgenbahn.
• Die Befreiung von den Verboten des §§ 26, 67 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG i.V.m. § 7 Landschaftsschutzgebietsverordnung (LSG-VO) sowie die Erteilung der Erlaubnis nach § 5 Abs. 2.4 LSG-VO innerhalb des Landschaftsschutzgebietes Nr. 4.25.121 „Schelklingen“ für die flächenhafte Erweiterung einer Teilfläche von ca. 13,8 ha, für die bis 31.12.2020 nicht rekultivierte Fläche von ca. 34,3 ha so-wie für die Anpassung der Rekultivierungsplanung an die aktuellen Erfordernisse und Erkenntnisse des Arten- und Naturschutzes.
• Die Ausnahme nach § 30 Abs. 3 BNatSchG für die Beseitigung der geschützten Biotope Kalk-Magerrasen (ca. 0,41 ha) sowie Feldhecken und Feldgehölze (ca. 0,83 ha).

Für das Vorhaben hat die Firma HeidelbergCement AG beim Landratsamt Alb-Donau-Kreis mit Antrag vom 27.06.2017 eine auf 30 Jahre befristete immissionsschutzrechtliche Änderungsgenehmigung einschließlich naturschutzrechtlicher und baurechtlicher Genehmigung für den Abbau des Steinbruchs Vohenbronnen (zzgl. 5 Jahre Rekultivierung) beantragt.

Die Durchführung des immissionsschutzrechtlichen Änderungsgenehmigungsverfahrens beruht auf §§ 16 und 10 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) in Verbindung mit §§ 1 und 2 der Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (4. BImSchV) in Verbindung mit Nummer 2.1.1 des Anhanges 1 zur 4. BImSchV.

Für das Vorhaben besteht eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach § 5 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG). Sie ergibt sich aus § 9 UVPG in Verbindung mit Nr. 2.1.1 der Anlage 1 zum UVPG. Die UVP ist als unselbstständiger Bestandteil in das Genehmigungsverfahren integriert. Ein Scoping-Termin nach § 15 UVPG hat bereits am 16.10.2013 stattgefunden. Ein UVP-Bericht wurde im Rahmen einer Umweltverträglichkeitsuntersuchung mit den Antragsunterlagen vorgelegt. Die Zugänglichmachung der Unterlagen erfolgt im Sinne des § 20 UVPG auf der Homepage des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg.

Nach Durchführung der Behördenbeteiligung wurde das Vorhaben öffentlich bekannt gemacht. Die Unterlagen lagen vom 03.05.2018 bis 04.06.2018 aus. Einwendungen gegen das Vorhaben konnten bis einschließlich 03.07.2018 erhoben wer-den. Da Einwendungen erhoben wurden, wurde am 04.09.2018 ein Erörterungstermin durchgeführt.

UVP-Kategorie

Steine und Erden, Glas, Keramik, Baustoffe

Raumbezug

Adressen

Baden-Württemberg

Ansprechpartner

LRA Alb-Donau-Kreis
Regierungspräsidium Tübingen
Fachdienst 32 - Umwelt- und Arbeitsschutz

Schillerstraße 30
89077 Ulm
Baden-Württemberg
Deutschland

E-Mail: info@alb-donau-kreis.de
Telefon: 0731 185-0
Fax: 0731 61 93 69
URL: http://www.alb-donau-kreis.de

Verfahrensschritte

Entscheidung über die Zulassung

Datum der Entscheidung

25.11.2019