Allgemeine Vorhabenbeschreibung

Gemäß § 5 Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S.94), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I 2513) geändert worden ist, wird Folgendes bekannt gemacht:

Die Dittmannsdorfer Milch GmbH beantragte mit Datum vom 30.12.2019 die Genehmigung gemäß § 16 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. April 2019 (BGBl. I S. 432) für die wesentliche Änderung der Biogasanlagen in 04567 Kitzscher, Ortsteil Dittmannsdorf, Gemarkung Dittmannsdorf, Zum Fürstenholz 1, Flurstücke 228/1, 228/2, 212, 213, 241, 242/1 und 240/2. Die Dittmannsdorfer Milch GmbH betreibt am o.g. Standort eine Milchviehanlage mit zwei Biogasanlagen. Die Anlage wird in die Nummern 7.1.5, 1.2.2.2, 8.6.3.1, 9.1.1.2 und 9.36 des Anhang 1 der Vierten Verordnung zur Durchführung des BImSchG (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen – 4. BImSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2017 (BGBl. I S. 1440) eingestuft. Die Anlage unterliegt der Industrieemissionssrichtlinie.
Die Änderungen bestehen im Wesentlichen aus der Errichtung und den Betrieb eines zusätzlichen BHKW-Moduls an der Biogasanlage 2 Flex-BHKW mit 1.295 kW Feuerungswärmeleistung zur Flexibilisierung der Stromerzeugung aus Biogas und einer ORC-Anlage sowie die Nachrüstung der Biogasanlage 1 mit einer ORC-Anlage. An der Tierhaltungsanlage werden keine Änderungen vorgenommen.

Am Betriebsstandort wurde 2006 eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt. Somit fällt das beantragte Vorhaben unter § 9 Absatz 1 UVPG.
Da allein die Änderung nicht die Größen- und Leistungswerte für eine unbedingte UVP-Pflicht nach Anlage 1 Liste „UVP-pflichtige Vorhaben“ erreicht oder überschreitet, ist entsprechend § 9 Absatz 1 Nummer 2 UVPG für Änderungen UVP zugelassener Vorhaben eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls durchzuführen.

Die Vorprüfung des Landratsamtes Landkreis Leipzig hat ergeben, dass eine UVP-Pflicht nicht vorliegt, weil durch die beantragten Änderungen keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen hervorgerufen werden.

Folgende Gründe werden für das Nichtbestehen der UVP-Pflicht nach Anlage 3 des UVPG als wesentlich angesehen:
Betriebsbedingt werden bei Volllastbetrieb aller BHKW` s und der ORC-Anlagen am Standort Lärm- und Luftschadstoffemissionen zu erwarten sein. Die Emissionen gegenüber dem Genehmigungsstand sind jedoch nur unwesentlich. Die Bagatellschwellen der Emissions-massenströme werden in Bezug auf Luftschadstoffe unterschritten.
Die Lärmimmissionswerte an den maßgeblichen Immissionsorten werden eingehalten. Schädliche Umweltauswirkungen aufgrund von Geruch sind nicht zu erwarten.
Die vorhandene Milchviehanlage einschließlich der Biogasanlagen sind von landwirtschaftlichen Nutzflächen umgeben. Aufgrund der Entfernung zur Ortslage Dittmannsdorf ist von keiner Beeinträchtigung auszugehen.
Der Standort liegt nicht in einem Trinkwasserschutzgebiet oder festgesetztem Überschwemmungsgebiet. Durch die Errichtung der Anlagen sind keine Auswirkungen auf den Wasserhaushalt zu besorgen. Auswirkungen auf das Grundwasser und die Oberflächengewässer Eula und Bockwitzer See sind nicht zu besorgen.

Nachteilige schädliche Umwelteinwirkungen auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie sonstige Kultur- und Sachgüter sind nicht festzustellen.
Es besteht somit keine Notwendigkeit zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung, da eingeschätzt wird, dass die beantragten Änderungen unter Berücksichtigung der in Anlage 3 UVPG genannten Kriterien keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen hervorrufen.

Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 5 Absatz 3 Satz 1 des UVPG die vorgenannte Entscheidung des Landratsamtes Landkreis Leipzig nicht selbständig anfechtbar ist.

Die entscheidungsrelevanten Unterlagen sind der Öffentlichkeit gemäß den Bestimmungen des Sächsischen Umweltinformationsgesetzes (SächsUIG) vom 1. Juni 2006 (SächsGVBl. S. 146), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 25 des Gesetzes vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245) geändert worden ist, im Landratsamt des Landkreises Leipzig, Umweltamt, Sachgebiet Immissionsschutz, Karl-Marx-Straße 22, 04668 Grimma, zugänglich.
Die Einsichtnahme ist nach telefonischer Absprache unter der Telefonnummer 03437/984-1927 und unter Beachtung der Hygieneanforderungen möglich.

UVP-Kategorie

Wärmeerzeugung, Bergbau und Energie

Raumbezug

Adressen

Sachsen

Ansprechpartner

Landratsamt Leipzig
Landkreis Leipzig - Umweltamt - Sachgebiet Immissionsschutz

Leipziger Straße 67
04552 Borna
Sachsen
Deutschland

E-Mail: umweltamt@lk-l.de
URL: https://www.landkreisleipzig.de/startseite.html

Datum der Entscheidung

28.05.2020

Ergebnis der UVP-Vorprüfung

amtsblatt ( amtsblatt.html )