Allgemeine Vorhabenbeschreibung

Neubau der Bundesstraßen B 252 / B 62 – Ortsumfahrung der Ortsteile Münchhausen, Wetter, Lahntal von Bau-km 0+0145,50 bis Bau-km 17+559,37
Antrag auf Zulassung der 3. Planänderung

hier: Öffentliche Bekanntmachung nach § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)


Der Planfeststellungsbeschluss für den Neubau der Bundesstraßen B 252 / B 62 – Ortsumfahrung der Ortsteile Münchhausen, Wetter, Lahntal von Bau-km 0+0145,50 bis Bau-km 17+559,37 wurde am 06. Juli 2012 erlassen.

Die Bundesrepublik Deutschland (Bundesstraßenverwaltung), endvertreten durch Hessen Mobil – Straßen- und Verkehrsmanagement, hat im Rahmen der Bauausführung beim Hessischen Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung beantragt, die 3. Planänderung zuzulassen. Diese beinhaltet den Nachweis des Chlorid-Eintrages durch Straßenabwässer in die Gewässer des FFH-Gebietes „Obere Lahn und Wetschaft mit Nebengewässern“, Änderungen der Entwässerungsplanung bzgl. Einleitemengen und Einleitestellen von Straßenabwässern, Änderungen des Widmungskonzeptes, die Umverlegung der 110kV-Stromleitung der Avacon AG sowie die Anpassung des Baustraßen-und Wirtschaftswegkonzeptes.

Für die Entscheidung nach § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 08. September 2017 (BGBl. I S. 3370), war bezüglich der Planänderung nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 UVPG i.V.m. § 7 Abs. 1 UVPG unter Berücksichtigung der in Anlage 3 aufgeführten Kriterien zu prüfen, ob die beantragten Änderungen gegebenenfalls zusätzliche erhebliche nachteilige oder andere erhebliche Umweltauswirkungen haben können und daher die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung erfordern.
Die Prüfung hat ergeben, dass aufgrund der im Rahmen der 3. Planänderung durchzuführenden Maßnahmen erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen unter Berücksichtigung der in Anlage 3 des UVPG aufgeführten Kriterien ausgeschlossen sind.
Der Gesamtflächenbedarf reduziert sich im Vergleich zum Ursprungsverfahren. Zwar sind zusätzliche, dauerhafte Neuversiegelungen des Bodens zu erwarten, diese können jedoch durch Rekultivierung vorherig genutzter Flächen teilweise kompensiert werden. Beeinträchtigungen durch die baubedingte Flächeninanspruchnahme sowie die temporäre und dauerhafte Inanspruchnahme von Biotoptypen können durch geeignete Vermeidungsmaßnahmen so gering wie möglich gehalten werden. Zusätzlich wird ein Regenrückhaltebecken aus dem Überschwemmungsgebiet der Wetschaft in den hochwasserfreien Bereich der Straßennebenflächen verlegt. Aufgrund gedrosselter Einleitemengen in den Vorfluter sind Belastungen der Oberflächengewässer, insbesondere durch Chlorid-Einträge, nicht zu besorgen.
Hinsichtlich der Lage im Geltungsbereich eines Wasserschutzgebietes III B sind ebenfalls keine erheblichen, nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten.

Daher besteht keine Verpflichtung, für die beantragte Entscheidung bezüglich der 3. Planänderung eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVPG durchzuführen.

Diese Feststellung ist nach § 5 Abs. 3 Satz 1 UVPG nicht selbständig anfechtbar.


Wiesbaden, 05.03.2018

Hessisches Ministerium
für Wirtschaft, Energie, Verkehr
und Landesentwicklung
VI 1a-D–061-k-06#2.123a

UVP-Kategorie

Verkehrsvorhaben

Raumbezug

Adressen

Hessen

Ansprechpartner

Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen

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65185 Wiesbaden
Hessen

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