Allgemeine Vorhabenbeschreibung

Antrag der Fa. Scannell Properties Deutschland GmbH auf Genehmigung der Rodung und Umwandlung in eine andere Bodennutzungsart der u.g. Grundstücke auf der Gemarkung Contwig

Gemarkung Grundstücks-Nr. Rodungsfläche m²
Contwig 4427/1 260
Contwig 4751/20 9.704
Contwig 4751/25 290

Gesamtumwandlungsfläche 10.254

für den geplanten Neubau eines Logistikzentrums im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Areal Steitzhof und Umfeld, 1. Änderung“ in der Gemarkung Contwig.

Grundlage: Bebauungsplan „Areal Steitzhof und Umfeld, 1. Änderung“

Bei der Waldfläche handelt es sich um eine in der freien Feldflur isoliert liegende Bestockung aus Kiefern und verschiedenen Laubbaumarten in jungem Alter. Der zu rodende Waldbestand liegt östlich des Steitzhofes und südlich der in West-Ost-Richtung verlaufenden Kreisstraße K84.

Die Zuständigkeit der Unteren Forstbehörde ergibt sich aus § 14 LWaldG, da es sich bei der Waldumwandlung um einen Genehmigungstatbestand nach LWaldG handelt.

Nach Nr. 17.2.3 der Anlage 1 zum UVPG bedarf es für das vorliegende Vorhaben – Rodung von Wald im Sinne des Bundeswaldgesetzes zum Zwecke der Umwandlung in eine andere Bodennutzungsart von 1 ha bis weniger als 5 ha Wald - einer standortbezogenen UVPVorprüfung nach § 7 Abs. 2 des UVPG. Die standortbezogene Vorprüfung wird als überschlägige Prüfung in zwei Stufen durchgeführt. In der ersten Stufe prüft die zuständige Behörde, ob bei dem Neuvorhaben besondere örtliche Gegebenheiten gemäß den in Anlage 3 Nummer 2.3 aufgeführten Schutzkriterien vorliegen.

Ergibt die Prüfung in der ersten Stufe, dass keine besonderen örtlichen Gegebenheiten vorliegen, besteht keine UVP-Pflicht. Ergibt die Prüfung in der ersten Stufe, dass besondere örtliche Gegebenheiten vorliegen, so prüft die Behörde auf der zweiten Stufe unter Berücksichtigung der in Anlage 3 aufgeführten Kriterien, ob das Neuvorhaben erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die die besondere Empfindlichkeit oder die Schutzziele des Gebietes betreffen und nach § 25 Absatz 2 bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wäre. Die UVP-Pflicht besteht, wenn das Neuvorhaben nach Einschätzung der Behörde solche Umweltauswirkungen haben kann.

Das Forstamt Westrich stellt fest, dass keine Schutzgebiete entsprechend der Anlage 3 Ziffern 2.3.1 bis 2.3.11 des UVPG durch das forstliche Vorhaben auf der Gemarkung Contwig betroffen sind.

Aufgrund der ermittelten Projektwirkungen aus der Dokumentation und den Fach-Stellungnahmen der berührten Behörden wird deutlich, dass durch das beantragte forstliche Vorhaben – der Rodung von 1,0254 ha in der freien Feldflur liegenden Waldfläche im Bereich des Steitzhofes keine erheblichen und nachteiligen Umweltauswirkungen auf die Schutzgüter nach § 2 Abs. 1 UVPG zu erwarten sind.

Unter Berücksichtigung dieser Ergebnisse besteht kein Erfordernis, eine obligatorische Umweltverträglichkeitsprüfung für das Rodungsvorhaben des Antragstellers durchzuführen.

UVP-Kategorie

Forstliche und landwirtschaftliche Vorhaben

Raumbezug

Adressen

Rheinland-Pfalz

Ansprechpartner

MUEEF, Landesforsten
Klimaschutzministerium (MKUEM)
Forstamt Westrich

Rheinland-Pfalz
Deutschland

E-Mail: Forstamt.Westrich@wald-rlp.de

Datum der Entscheidung

10.01.2022

Ergebnis der UVP-Vorprüfung

Bekanntgabe UVP-VP Umwandlung Steitzhof ( Bekanntgabe UVP-VP Umwandlung Steitzhof.pdf )