Allgemeine Vorhabenbeschreibung

Bekanntmachung der Entscheidung über die Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung (standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalles nach § 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 und Abs. 4 i. V. m. § 7 Abs. 2 S. 2-6 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung - UVPG)
Die Firma Autoverwertung Birkenfeld, Am Bahnhof 2, 32694 Dörentrup, beantragt die wesentliche Ände-rung und den geänderten Betrieb einer Anlage zur Behandlung von Altfahrzeugen und zur zeitweiligen Lagerung von Eisen- und Nichteisenschrotten einschl. Autowracks durch die Erhöhung der Durchsatzmen-gen zur Behandlung, die Anpassung der Lagerfächen sowie die Errichtung einer Betonfläche zur Lagerung trockengelegter Autos am Standort Am Bahnhof 2, 32694 Dörentrup, Gemarkung Hillentrup, Flur 8, Flur-stücke 5, 294, 460. Das beantragte Vorhaben unterliegt dem immissionsschutzrechtlichen Genehmigungs-vorbehalt nach § 16 des BImSchG i. V. mit den Nrn. 8.9.2 V und 8.12.3.2 V des Anhangs zu § 1 der Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (4. BImSchV).
Die Anlage ist in der Liste der UVP-pflichtigen Vorhaben (Anlage 1 zu § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung – UVPG, Nr. 8.7.1.2 Spalte 2) als Vorhaben genannt, für das eine stand-ortbezogene Vorprüfung des Einzelfalles nach § 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 und Abs. 4 i. V. m. § 7 Abs. 2 S. 2-6 UVPG auf das Erfordernis einer Umweltverträglichkeitsprüfung hin durchzuführen ist.
Nach Prüfung der Antragsunterlagen und unter Berücksichtigung der Stellungnahmen der beteiligten Trä-ger öffentlicher Belange wurde festgestellt und entschieden, dass die Durchführung einer Umweltverträg-lichkeitsprüfung nicht erforderlich ist, so dass gem. § 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 und Abs. 4 i. V. m. § 7 Abs. 2 S. 2-6 keine UVP-Pflicht besteht. Die Feststellung ist selbstständig nicht anfechtbar.
Hier war insbesondere die Lage des Vorhabens in der Nähe des FFH-Gebiet „DE-3919-302 Begatal“ zu be-achten. Im Ergebnis war keine Betroffenheit der fraglichen Schutzgebiete festzustellen.
Nach den behördlich geprüften fachgutachterlichen Unterlagen sind erhebliche nachteilige Umweltauswir-kungen, die nach § 25 Abs. 2 bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären, nicht zu erwarten.
Diese Entscheidung wird hiermit gem. § 5 Abs. 2 S. 1ff UVPG der Öffentlichkeit bekanntgegeben.

UVP-Kategorie

Verwertung und Beseitigung von Abfällen und sonstigen Stoffen

Raumbezug

Adressen

Nordrhein-Westfalen

Ansprechpartner

Kreis Lippe

Felix-Fechenbach-Str. 5
32756 Detmold
Nordrhein-Westfalen
Deutschland

E-Mail: immissionsschutz@kreis-lippe.de
Telefon: 05231-62-0
Fax: 05231-62-1010
URL: www.kreis-lippe.de

Datum der Entscheidung

17.01.2024